KORE719372025 ECLI:DE:BGH:2025:260625B6STR222.25.0 BGH 6. Strafsenat 20250626 6 StR 222/25 Beschluss vorgehend LG Verden, 3. Februar 2025, Az: 2 KLs 23/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 3. Februar 2025 aufgehoben; jedoch haben die Feststellungen zum Tatgeschehen Bestand. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich ihre auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Nach den Feststellungen traten bei der Beschuldigten erstmals 2022 Symptome einer psychiatrischen Erkrankung auf. Sie befand sich deswegen bereits mehrfach in stationärer Behandlung und erhielt Medikamente, die ihr verabreicht werden mussten, weil sie nicht krankheitseinsichtig und zu einer zuverlässigen Einnahme nicht in der Lage war. 3 Am 26. Mai 2024 verschlechterte sich der psychische Zustand der Beschuldigten, die gemeinsam mit ihrem Ehemann bei der siebenköpfigen Familie ihres Sohnes zu Besuch weilte. Sie wurde unruhig, rief immer wieder „Ruhe“, warf Gegenstände umher und machte auffällige Handbewegungen. Nachdem sie sich zunächst im Wohnzimmer und später neben ihrem Ehemann im Schlafzimmer hingelegt hatte, stand sie am nächsten Morgen früh auf und setzte im Wohnzimmer an zwei Stellen Wäschestücke in Brand, weil sie krankheitsbedingt den Drang verspürte, „etwas anzuzünden“. Kurz nach dem Übergreifen der Flammen auf das Mobiliar erkannte die Beschuldigte die Gefahr für ihre Familienangehörigen und weckte ihren Ehemann mit den Worten „Es brennt! Es brennt!“. Alle Bewohner konnten das Haus rechtzeitig verlassen. Das Feuer zerstörte das Wohnzimmer und Teile der Fassade. Die Flammen schlugen durch das Fenster bis zu den Dachbalken des Dachüberstandes, die anbrannten. Die Schäden beliefen sich auf mindestens 40.000 Euro. 4 Sachverständig beraten ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass bei der Beschuldigten eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis oder differentialdiagnostisch eine schizoaffektive Störung bestehe. Zwar sei eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, beide Krankheitsbilder erfüllten aber vom Schweregrad das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung. Die Unrechtseinsichtsfähigkeit der Beschuldigten sei bei Tatbegehung „mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgehoben im Sinne des § 20 StGB, jedenfalls aber sicher feststehend erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB“ gewesen. 5 2. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB hat keinen Bestand, weil deren Voraussetzungen nicht festgestellt sind. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.