BGH, Beschluss vom 23.07.2025 – XII ZA 16/25 – Anspruch auf Leistung einer Unfallversicherung: Einrichtung einer Pflegschaft bei Kenntnis der Bezugsberechtigten Den Beteiligten…
KORE719432025 ECLI:DE:BGH:2025:230725BXIIZA16.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20250723 XII ZA 16/25 Beschluss § 1882 S 1 BGB, § 1924 Abs 1 BGB, § 1924 Abs 4 BGB, § 185 VVG, § 159 Abs 2 VVG, § 159 Abs 3 VVG, § 160 Abs 2 S 1 VVG vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 17. April 2025, Az: 13 T 4094/24vorgehend AG Neumarkt, 7. Mai 2024, Az: X 2/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Leistung einer Unfallversicherung: Einrichtung einer Pflegschaft bei Kenntnis der Bezugsberechtigten Den Beteiligten wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtige Rechtsbeschwerdeverfahren versagt.
1 Verfahrenskostenhilfe für das angestrebte Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Beteiligten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO).
2 1. Gegenstand des Verfahrens ist die Einrichtung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nach § 1882 Satz 1 BGB.
3 Nach dem Tod des Herrn M. (im Folgenden: Erblasser) schlugen zunächst seine beiden Kinder, sodann seine beiden Schwestern und schließlich auch seine Mutter die Erbschaft aus. Das Nachlassgericht bestellte für die unbekannten Erben des Erblassers einen Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“. Dieser setzte sich mit der H. Versicherung (im Folgenden: Versicherer) in Verbindung, bei welcher der Erblasser eine Unfallversicherung unter anderem mit einer Todesfallsumme in Höhe von 6.000 € abgeschlossen hatte. Als Bezugsberechtigte im Falle seines versicherten Unfalltodes hatte der Erblasser seine „gesetzlichen Erben“ benannt. Der Versicherer teilte dem Nachlasspfleger durch Schreiben vom 21. Oktober 2022 mit, die Todesfallleistung falle nicht in den Nachlass und eine Auszahlung setze voraus, „dass nachweislich gesetzliche Erben vorhanden sind und das Erbe nicht ausgeschlagen wurde.“ Eine Auszahlung an den Nachlasspfleger sei daher nicht möglich.
4 Vor diesem Hintergrund hat der Nachlasspfleger gegenüber dem Amtsgericht die Anordnung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte angeregt. Sein Ziel ist es, sich von dem eingesetzten Pfleger den Anspruch der (vermeintlich) unbekannten Bezugsberechtigten gegen den Versicherer auf Auszahlung der Todesfallleistung abtreten zu lassen, um diese „in den Nachlass zu ziehen“. Das Amtsgericht hat die Anordnung der Pflegschaft abgelehnt.
5 Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass schon fraglich sei, ob überhaupt noch eine hinreichende Unsicherheit im Sinne des § 1882 Satz 1 BGB bestünde, nachdem ausweislich des Nachlassverfahrens alle bekannten gesetzlichen Erben die Erbschaft bereits ausgeschlagen hätten und mithin der Eintritt einer gesetzlichen Erbschaft (abgesehen von einer Erbschaft des Staates) so gut wie ausgeschlossen sei. Jedenfalls sei hier aber ein Fürsorgebedürfnis im Sinne von § 1882 Satz 1 BGB nicht festzustellen, weil der Nachlass selbst unter Berücksichtigung des Versicherungsanspruchs überschuldet sei.
6 2. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht besteht im vorliegenden Fall kein Rechtsfortbildungsbedarf (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 FamFG). Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.
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12 3. Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. September 2018 - XII ZA 10/18 - MDR 2018, 1393 Rn. 5 mwN und vom 15. August 2018 - XII ZB 32/18 - FamRZ 2018, 1766 Rn. 5 mwN). Diese sind hier nicht gegeben.
13 Das Landgericht ist zwar fehlerhaft von der Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 1882 Satz 1 BGB ausgegangen. Im Ergebnis hat es die Anordnung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte aber zu Recht abgelehnt, weil die Bezugsberechtigten der Todesfallsumme bekannt sind und es schon deshalb keiner Pflegschaft bedurfte. Seine Entscheidung erweist sich mithin aus anderen Gründen als richtig, weshalb die beabsichtigte Rechtsbeschwerde zurückzuweisen wäre (vgl. § 74 Abs. 2 FamFG).
Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE719432025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public