KORE719512025 ECLI:DE:BGH:2025:290725BXIIIZB17.23.0 BGH
- Zivilsenat 20250729 XIII ZB 17/23 Beschluss vorgehend LG Landshut,
- Februar 2023, Az: 62 T 251/23vorgehend AG Erding,
- Januar 2023, Az: 309 XIV 395/22 (B) DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut -
- Zivilkammer - vom
- Februar 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. 1 Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Verfahrensweise des Amtsgerichts bei der Anordnung der Überstellungshaft am
- Januar 2023 nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen hat. Das Amtsgericht hat in Einklang mit den insoweit geltenden Grundsätzen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom
- Juli 2025 - XIII ZB 24/24, juris Rn. 15 mwN) dafür Sorge getragen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen am Anhörungstermin vom
- Januar 2023 teilnehmen konnte. Es hat am
- Dezember 2022 und damit am übernächsten Werktag nach Eingang des (neuen) Haftantrags der beteiligten Behörde vom
- Dezember 2022 bei Rechtsanwalt F nachgefragt, ob er den Betroffenen auch in diesem Verfahren vertrete, und unter Angebot von Terminen an jedem in Betracht kommenden Werktag bis einschließlich
- Januar 2023 versucht, den Anhörungstermin mit dem Rechtsanwalt abzustimmen. Dadurch, dass es den Anhörungstermin trotz des Hinweises von Rechtsanwalt F auf seinem bis zu diesem Tag geplanten Urlaub auf den
- Januar 2023 anberaumt hat, hat es die Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten nicht vereitelt. Im Rechtssinn nicht ermöglicht wird einem über den Anhörungstermin gemäß § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG rechtzeitig informierten Bevollmächtigten eine Teilnahme nur dann, wenn eine ermessensgerechte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 227 Abs. 1 ZPO die Anberaumung des Termins auf einen anderen Tag erfordert (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Oktober 2020 - XIII ZB 21/19, juris Rn. 17; vom
- Mai 2025 - XIII ZB 71/24, juris Rn. 6). Das war hier nicht der Fall. Aufgrund der Befristung der vorläufig angeordneten Haft bis zum Ablauf des
- Januar 2023 musste an diesem Tag über die Fortsetzung der Haft entschieden werden. Eine erneute einstweilige Anordnung konnte, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, gemäß § 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht mehr ergehen, weil die Haftzeiten der ersten beiden einstweiligen Haftanordnungen zu addieren waren und die Sechswochenfrist am
- Januar 2023 abgelaufen war (Günter in BeckOK FamFG, Stand
- Juni 2025 § 427 Rn. 5; Wendtland in MünchKommFamFG,
- Aufl., § 427 Rn. 11). Darüber war der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen informiert und hat gleichwohl davon abgesehen, entweder persönlich an dem Termin teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen. 2 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE719512025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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