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BGH XIII ZB 17/23

KORE719512025 ECLI:DE:BGH:2025:290725BXIIIZB17.23.0 BGH

  1. Zivilsenat 20250729 XIII ZB 17/23 Beschluss vorgehend LG Landshut,
  2. Februar 2023, Az: 62 T 251/23vorgehend AG Erding,
  3. Januar 2023, Az: 309 XIV 395/22 (B) DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut -
  4. Zivilkammer - vom
  5. Februar 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. 1 Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Verfahrensweise des Amtsgerichts bei der Anordnung der Überstellungshaft am
  6. Januar 2023 nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen hat. Das Amtsgericht hat in Einklang mit den insoweit geltenden Grundsätzen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom
  7. Juli 2025 - XIII ZB 24/24, juris Rn. 15 mwN) dafür Sorge getragen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen am Anhörungstermin vom
  8. Januar 2023 teilnehmen konnte. Es hat am
  9. Dezember 2022 und damit am übernächsten Werktag nach Eingang des (neuen) Haftantrags der beteiligten Behörde vom
  10. Dezember 2022 bei Rechtsanwalt F nachgefragt, ob er den Betroffenen auch in diesem Verfahren vertrete, und unter Angebot von Terminen an jedem in Betracht kommenden Werktag bis einschließlich
  11. Januar 2023 versucht, den Anhörungstermin mit dem Rechtsanwalt abzustimmen. Dadurch, dass es den Anhörungstermin trotz des Hinweises von Rechtsanwalt F auf seinem bis zu diesem Tag geplanten Urlaub auf den
  12. Januar 2023 anberaumt hat, hat es die Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten nicht vereitelt. Im Rechtssinn nicht ermöglicht wird einem über den Anhörungstermin gemäß § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG rechtzeitig informierten Bevollmächtigten eine Teilnahme nur dann, wenn eine ermessensgerechte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 227 Abs. 1 ZPO die Anberaumung des Termins auf einen anderen Tag erfordert (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  13. Oktober 2020 - XIII ZB 21/19, juris Rn. 17; vom
  14. Mai 2025 - XIII ZB 71/24, juris Rn. 6). Das war hier nicht der Fall. Aufgrund der Befristung der vorläufig angeordneten Haft bis zum Ablauf des
  15. Januar 2023 musste an diesem Tag über die Fortsetzung der Haft entschieden werden. Eine erneute einstweilige Anordnung konnte, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, gemäß § 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht mehr ergehen, weil die Haftzeiten der ersten beiden einstweiligen Haftanordnungen zu addieren waren und die Sechswochenfrist am
  16. Januar 2023 abgelaufen war (Günter in BeckOK FamFG, Stand
  17. Juni 2025 § 427 Rn. 5; Wendtland in MünchKommFamFG,
  18. Aufl., § 427 Rn. 11). Darüber war der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen informiert und hat gleichwohl davon abgesehen, entweder persönlich an dem Termin teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen. 2 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE719512025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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