KORE719702025 ECLI:DE:BGH:2025:100725BAK49.25.0 BGH 3. Strafsenat 20250710 AK 49/25 Beschluss § 223 Abs 1 StGB, § 224 Abs 1 Nr 1 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB vorgehend BGH, 21. Oktober 2024, Az: 1 BGs
§ 129Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8; vom 2. Juni 2021 – 3 St
R 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 5; MüKoStGB/Anstötz,
- Aufl., § 129 Rn. 14a ff.). Notwendig ist insbesondere das Tätigwerden in einem übergeordneten gemeinsamen Interesse. Dieses muss über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen (vgl. BGH, Urteile vom
- März 2025 – 3 StR 173/24, juris Rn. 55; vom
- September 2023 – 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 41; Beschluss vom
- Juni 2022 – 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 11; Urteil vom
- Juni 2021 – 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 21; Beschlüsse vom
- Juni 2021 – 3 StR 61/21,
§ 129Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 – 3 St
R 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 7; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 22; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 40 f.). 34
- bb)Hieran gemessen war die Gruppierung eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB. Denn sie bestand aus mehr als sechs Personen (personelles Element) und war auf eine längere, nicht befristete Existenz angelegt (zeitliches Element). Die Vereinigung hatte, wie nicht zuletzt die umfangreichen Vorplanungen einzelner Angriffe, die „Szenario-Trainings“, das vorherige Ausspähen von Tatopfern und Tatorten, die sorgfältige Koordination des Tathandelns und das strukturierte arbeitsteilige Vorgehen bei den Angriffen zeigen, einen erheblichen Organisationsgrad (organisatorisches Element). Schließlich verfolgte die Gruppierung, deren Mitglieder und Unterstützer eine militant-linksextremistische Gesinnung teilten, mit dem Ziel, durch gewaltsame Angriffe auf dem rechten politischen Spektrum zugeordnete Personen rechtsextreme und neonazistische Kräfte zu bekämpfen, ein übergeordnetes gemeinsames (politisches) Interesse (interessenbezogenes Element). 35
- cc)Der Zweck und die Tätigkeit der Vereinigung waren auf die Begehung von Taten der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB und damit auf Straftaten gerichtet, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind (§ 129 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. zu den Anforderungen dieses Tatbestandsmerkmals BGH, Urteil vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 47; Beschluss vom 11. Juli 2023 – AK 35/23 u. StB 34/23, BGHSt 68, 1 Rn. 33; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 64). 36
- dd)Die Ausrichtung von Zweck und Tätigkeit der Vereinigung auf die vorgenannten Taten bedeutete eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und war insofern von einigem Gewicht (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 60; Beschlüsse vom 28. Juni 2022 – 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 16; vom 2. Juni 2021 – 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 12; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 40; LK/Krauß, StPO, 13. Aufl., § 129 Rn. 53 ff.). 37
- ee)Die Begehung von Körperverletzungsdelikten war für die Vereinigung nicht nur von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 129 Abs. 3 Nr. 2 StGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 – 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 55 f.; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 72 f.; LK/Krauß, StPO, 13. Aufl., § 129 Rn. 78 ff.). Vielmehr waren gewaltsame Angriffe gegen Personen aus dem rechtsextremen Spektrum alleiniges Ziel und ausschließlicher Zweck des Personenzusammenschlusses. 38
- b)Der Angeschuldigte war hochwahrscheinlich Mitglied der Vereinigung und beteiligte sich als solches gemäß § 129 Abs. 1 StGB an dieser, weil er sich einvernehmlich in diese eingliederte und sie durch organisationsbezogene Tätigkeiten von innen her förderte (vgl. zu den Anforderungen etwa BGH, Beschluss vom 22. März 2018 – StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 82 f.; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 96 ff.). 39
- c)Durch seine Beteiligung an dem Überfall am 19. Januar 2019 am Bahnhof D. hat sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit tateinheitlich (§ 52 StGB) zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, und zwar in den Varianten der Tatbegehung durch Beibringung von Gift (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB), mittels gefährlicher Werkzeuge (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), gemeinschaftlich mit anderen Beteiligten (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). 40 Das zum Einsatz gebrachte Pfefferspray ist als Gift im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB einzuordnen (vgl. NK-StGB/Paeffgen/Böse/Eidam, 6. Aufl., § 224 Rn. 9; Jesse, NStZ 2009, 364, 365; s. auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 382/24, NJW 2024, 3735 Rn. 13 ff.). Die Verwendung von Hämmern und eines Reizstoffsprühgerätes stellt eine Tatbegehung mittels gefährlicher Werkzeuge dar (zur Einordnung eines Reizstoffsprühgeräts als gefährliches Werkzeug vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2019 – 2 StR 85/19, NStZ 2020, 355 Rn. 7; vom 26. Juli 2018 – 3 StR 174/18,
§ 63Gefährlichkeit 37 Rn. 13; vom 12. Juni 2012 – 3 St
R 186/12, NStZ-RR 2012, 308; MüKoStGB/Hardtung,
- Aufl., § 224 Rn. 26; TK-StGB/Sternberg-Lieben,
- Aufl., § 224 Rn. 13; Jesse, NStZ 2009, 364, 366; s. ferner BGH, Beschluss vom
- Oktober 2024 – 5 StR 382/24, NJW 2024, 3735 Rn. 18 ff.). Die Tatvarianten des § 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sind in der vorliegenden Konstellation nebeneinander verwirklicht (vgl. BGH, Beschluss vom
- Oktober 2024 – 5 StR 382/24, NJW 2024, 3735 Rn. 21). Da der Angeschuldigte konzertiert mit anderen Mitstreitern und in einer Weise auf die Tatopfer einwirkte, die geeignet war, konkrete Lebensgefahr herbeizuführen, sind zudem die Tatvarianten der gemeinschaftlichen Tatbegehung und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StGB erfüllt. 41 d) Ob die Beteiligung des Angeschuldigten an dem Tatgeschehen am
- Januar 2019 zudem – in weiterer Tateinheit – entsprechend der rechtlichen Würdigung der Anklageschrift eine Strafbarkeit auch wegen versuchten Mordes begründet, bedarf für die Frage der Haftfortdauer gegenwärtig keiner Entscheidung. 42
- Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts sowie die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 74a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 GVG. Der Fall hat eine die Ausübung von Strafgerichtsbarkeit des Bundes legitimierende besondere Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 74a Abs. 2 GVG (vgl. in Bezug auf den hiesigen Tatkomplex BGH, Beschlüsse vom
- August 2023 – StB 45+46/23, juris Rn. 15; vom
- Juli 2022 – StB 29/22, NStZ 2022, 692 Rn. 10; vom
- August 2021 – AK 42/21, juris Rn. 12; vom
- Juni 2021 – AK 33/21, juris Rn. 69). Denn es handelte sich bei der Vereinigung nicht nur um eine länderübergreifend tätig gewordene Gruppierung (vgl. § 120 Abs. 2 Satz 2 GVG), sondern vor allem um einen politisch motivierten Personenzusammenschluss. Die Taten, auf deren Begehung die Vereinigung abzielte, waren gekennzeichnet durch eine Negierung des staatlichen Gewaltmonopols und die Anmaßung eines Rechts, gewaltsam gegen Personen vorzugehen, deren politische Haltung missbilligt wurde. Es ging der Gruppierung darum, jenseits des staatlichen Instrumentariums zur Wahrung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung als Akt der Selbstjustiz mit brutaler körperlicher Gewalt einzelne ausgewählte Personen für ihre rechtsextreme politische Haltung abzustrafen. Taten wie die aus der hier inmitten stehenden Vereinigung heraus begangenen sind geeignet, den friedlichen politischen Meinungskampf in Frage zu stellen und eine gewaltsame Eskalation der politischen Auseinandersetzung zu befördern. Diese Umstände verleihen dem Fall, der in der Öffentlichkeit und in der politischen Debatte über legitime Mittel zur Bekämpfung staatsfeindlicher rechtsextremistischer Bestrebungen hohe Aufmerksamkeit gefunden hat, gesamtstaatliche Bedeutung (vgl. zum diesbezüglichen Beurteilungsmaßstab BGH, Beschlüsse vom
- Januar 2020 – AK 62/19, juris Rn. 19; vom
- September 2016 – AK 47/16, juris Rn. 23; vom
- Dezember 2016 – StB 33/16, juris Rn. 25; vom
- Januar 2009 – AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 33 ff.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO,
- Aufl., § 120 GVG Rn. 3a). Angesichts der Zielrichtung und des Gewichts des hochwahrscheinlichen Tathandelns des Angeschuldigten stellt sich seine Tätigkeit in der Vereinigung als schwerwiegend und damit besonders bedeutsam im Sinne des § 120 Abs. 2 GVG dar. 43
- Es sind die Haftgründe der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie – bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- April 2022 – StB 15/22, juris Rn. 11 f.; vom
- Januar 2019 – AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO,
- Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) – der Schwerkriminalität gegeben. Es ist wahrscheinlicher, dass sich der Angeschuldigte – sollte er auf freien Fuß gelangen – dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird. 44 Der Angeschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung ungeachtet des Umstandes, dass die ihm zur Last gelegte Tat bereits geraume Zeit zurückliegt, nicht zuletzt wegen der großen Brutalität, mit der die Vereinigung ihre Ziele verfolgte, mit einer erheblichen unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen. 45 Dem von der signifikanten Straferwartung ausgehenden großen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Insofern gilt, dass die Annahme von Fluchtgefahr kein sicheres Wissen um die sie begründenden Tatsachen erfordert; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie bei der Annahme des dringenden Tatverdachts (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- September 2022 – AK 27/22, juris Rn. 36; vom
- Oktober 2018 – StB 43 u. 44/18, juris Rn. 37). 46 Der Angeschuldigte ist – wie nicht zuletzt Solidaritätsbekundungen im Internet zeigen – in der linksextremistischen Szene verankert, in der seine Strafverfolgung als ungerechtfertigter Akt staatlicher Repression gewertet wird. Daher ist anzunehmen, dass er im Fall einer Flucht beziehungsweise eines Untertauchens mit vielfältiger Unterstützung von einem größeren Kreis Gleichgesinnter aus der linksextremistischen Szene rechnen kann. Der Umstand, dass der Angeschuldigte hochwahrscheinlich eingebunden ist in ein Netzwerk von Sympathisanten und Gleichgesinnten, die ihm sehr wahrscheinlich auch bei einem erneuten Untertauchen logistische und finanzielle Unterstützung leisten würden, begründet einen signifikanten Fluchtanreiz (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2022 – AK 40-43/22, juris Rn. 62). Demgegenüber sind berufliche oder soziale Bindungen von beachtlichem Gewicht, die fluchthemmend wirken könnten, nicht ersichtlich. 47 Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO erreicht werden. 48
- Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. 49 Die Ermittlungen waren und sind besonders umfangreich; die Akten umfassen derzeit 400 Ordner. Es sind umfangreiche Auswertungen sichergestellter Asservate, darunter Datenträger, erforderlich gewesen. Zeugenvernehmungen haben sich als außergewöhnlich aufwändig erwiesen, weil Beweispersonen aus der linken Szene nicht kooperationsbereit gewesen sind und sich teilweise erst mit Zwangsmitteln zu einer Aussage haben bewegen lassen. Zudem sind Ende 2024 noch weitere mutmaßliche Mitglieder oder Unterstützer der kriminellen Vereinigung verhaftet worden, gegen die sachgerecht nur einheitlich hat ermittelt werden können. Die größere Zahl von Beschuldigten begründet gleichfalls einen besonderen Verfahrensaufwand. 50 Ende Mai 2025 und damit angesichts des Umfangs der Ermittlungen hinreichend zeitnah zur Verhaftung des Angeschuldigten hat der Generalbundesanwalt die Ermittlungen abschließen können und Anklage gegen den Angeschuldigten und sechs mutmaßliche weitere Mitstreiter zum Oberlandesgericht Dresden erhoben. Der Vorsitzende des dortigen Staatsschutzsenats hat am
- Juni 2025 die Zustellung der Anklageschrift mit einer Stellungnahmefrist von vier Wochen verfügt. Es ist damit zu rechnen, dass das Verfahren nach Anklageerhebung weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt werden wird. 51
- Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Anstötz Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE719702025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public