BGH, Beschluss vom 14.07.2025 – 4 StR 281/25 – Strafverurteilung wegen versuchten Mordes u.a.: Error in persona bei mittelbarer Tatopferidentifizierung Die Revision des…
KORE719742025 ECLI:DE:BGH:2025:140725B4STR281.25.0 BGH 4. Strafsenat 20250714 4 StR 281/25 Beschluss § 16 Abs 1 S 1 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB, § 211 StGB vorgehend LG Münster, 6. Dezember 2024, Az: 2 Ks 8/24, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverurteilung wegen versuchten Mordes u.a.: Error in persona bei mittelbarer Tatopferidentifizierung Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 6. Dezember 2024 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten (grausamen und heimtückischen) Mordes in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit versuchter Todesfolge sowie in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 Der Angeklagte entschloss sich, den ehemaligen Intimpartner seiner Ehefrau mithilfe einer Sprengfalle erheblich – möglicherweise sogar tödlich – zu verletzen. Zu diesem Zweck stellte der Angeklagte eine „unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung“ (USBV) her, für die er als Brennstoff Magnesiumpulver verwendete und die mithilfe eines Druckentlastungsschalters – also bei ihrem Anheben – zündete. Äußerlich erschien sie als Weinkarton. Der Angeklagte plante, die USBV vor der Fahrertür des ihm bekannten Pkw des angestrebten Geschädigten abzustellen, damit dieser das Paket vor Fahrtantritt zur Seite stellen und hierdurch die Explosion auslösen würde. Der Angeklagte nahm in Kauf, das Opfer bei vollem Bewusstsein in Brand zu setzen und ihm in der Folge tödliche Verletzungen zuzufügen.
Dem Angeklagten war zudem bewusst, dass sich das Opfer keines Angriffs auf sein Leben versah und den Karton daher ohne Argwohn hochheben würde, was er ausnutzen wollte. In der Nacht auf den 8. März 2024 platzierte der Angeklagte die USBV tatplangemäß auf dem Bürgersteig vor der Fahrertür und entfernte sich. Ihm war bekannt, dass das ausgewählte Opfer am Tattag einen Auftritt mit seiner Musikgruppe hatte. Er ging daher davon aus, dass das Opfer an diesem Tag zu dem Pkw kommen und das Explosionsgeschehen in Gang setzen würde. Der Angeklagte sah zudem die nicht völlig fernliegende Möglichkeit und billigte es, dass nicht das erstrebte Opfer, sondern ein unbeteiligter Passant das Paket anheben und den Folgen der Explosion ausgesetzt sein würde.
4 Letzteres geschah. Gegen 6.30 Uhr ging der in der Nachbarschaft wohnhafte Geschädigte mit seinem Hund spazieren. Das vor dem fremden Pkw abgestellte Paket weckte die Aufmerksamkeit des Geschädigten. Er hob es leicht an, wodurch der Spreng- und Brandsatz zündete. Der Geschädigte, dessen Kleidung in Flammen geriet, verspürte starke Schmerzen und trug trotz der Hilfe mehrerer Anwohner Verbrennungen im Umfang von ca. 25 Prozent der Körperoberfläche davon. Am schwersten betroffen waren die unteren Extremitäten. Es bestand potentielle Lebensgefahr. Der Geschädigte musste sich Hauttransplantationen unterziehen und kann bis heute nicht lange stehen oder laufen. Zudem leidet er an erheblichen psychischen Folgen und wird seinen erlernten Beruf voraussichtlich nicht mehr ausüben können.
5 2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Ihnen liegt auch eine im Ergebnis tragfähige Beweiswürdigung zugrunde. Zu erörtern ist das Folgende:
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11 Die Urteilsgründe lassen sich auch nicht dahin verstehen, dass die Strafkammer in einem nachweislich erlogenen Alibi aufgrund besonderer Umstände wie der hiermit verbundenen Offenbarung von Täterwissen ausnahmsweise einen belastenden Umstand gesehen hat und sehen durfte (vgl. hierzu näher BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 364/03 Rn. 18 [insoweit in BGHSt 49, 56 nicht abgedruckt]; Urteil vom 31. März 1999 – 5 StR 689/98 Rn. 12). Zwar hat der noch als Zeuge mit dem Tatgeschehen konfrontierte Angeklagte damals seine Anwesenheit in seinem Wohnmobil in der Tatnacht behauptet. Auf eine widerlegte Alibibehauptung stellen die Urteilsgründe aber schon nicht ab. Zudem ließen sie die zwingende Erörterung vermissen, aus welchen – für sich nicht ersichtlichen – Gründen hier besondere Umstände vorliegen sollten, die eine Bewertung als Belastungsindiz gestatten könnten.
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13 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge des Angeklagten keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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