BGH, Beschluss vom 23.07.2025 – XII ZB 68/25 – Genehmigungsvoraussetzungen für betreuungsrechtliche Unterbringung zur Heilbehandlung und Bestimmtheit des Einrichtungstyps Auf…
KORE719862025 ECLI:DE:BGH:2025:230725BXIIZB68.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20250723 XII ZB 68/25 Beschluss § 1831 Abs 1 Nr 1 BGB, § 1831 Abs 1 Nr 2 BGB, § 1831 Abs 2 S 1 BGB, § 1832 Abs 1 S 1 BGB, § 1832 Abs 2 BGB, § 62 Abs 1 FamFG, § 62 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 70 Abs 3 S 1 Nr 2 FamFG, § 323 Abs 1 Nr 1 FamFG, Art 2 Abs 2 S 2 GG vorgehend LG Duisburg, 10. Februar 2025, Az: 12 T 21/25vorgehend AG Mülheim, 8. Januar 2025, Az: 5 XVII 691/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Genehmigungsvoraussetzungen für betreuungsrechtliche Unterbringung zur Heilbehandlung und Bestimmtheit des Einrichtungstyps Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels festgestellt, dass der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 10. Februar 2025 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, soweit darin die Beschwerde gegen den Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 8. Januar 2025 auch für die Zeit vom 14. bis zum 30. Januar 2025 zurückgewiesen worden ist.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Die Staatskasse hat dem Betroffenen die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 337 Abs. 1 FamFG). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
I.
1 Der Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte gerichtliche Genehmigung seiner Unterbringung.
2 Bei dem im Jahr 1980 geborenen Betroffenen besteht eine manische Episode mit psychotischen Symptomen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht am 8. Januar 2025 die Unterbringung des Betroffenen durch seinen Betreuer im S.-Hospital oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung bis zum 7. April 2025 genehmigt. Die hiergegen vom Verfahrenspfleger auf Wunsch des Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene die Feststellung, dass diese Beschlüsse der Vorinstanzen ihn in seinen Rechten verletzt haben.
II.
3 Die auch im Falle der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 8 mwN) ist zulässig und führt nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2024 - XII ZB 197/24 - FamRZ 2024, 1582 Rn. 5 mwN) zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Landgerichts, soweit darin die Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts auch für die Zeit vom 14. bis zum 30. Januar 2025 zurückgewiesen worden ist.
4 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Unterbringung des Betroffenen sei (jedenfalls) im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB wegen einer erheblichen Eigengefährdung gerechtfertigt gewesen. Denn der Sachverständige Dr. B. habe in seinem Gutachten vom 12. Dezember 2024 mit nachvollziehbarer Begründung eine Suizidgefahr bejaht. Ob auch weiterhin von einer Eigengefährdung auszugehen sei, könne dahinstehen. Denn nunmehr seien die Voraussetzungen einer Unterbringung des Betroffenen zur Heilbehandlung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt. Zwar habe zu keinem Zeitpunkt angenommen werden können, der Betroffene werde sich im Falle seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus freiwillig behandeln lassen und die verordneten Medikamente einnehmen.
Es lägen aber die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gemäß § 1832 Abs. 1 BGB vor, die das Amtsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2025 rechtswirksam genehmigt habe. Eine Zwangsbehandlung setze voraus, dass zuvor ernsthaft und mit dem nötigen Zeitaufwand versucht worden sei, den Betroffenen von der freiwilligen Einnahme der Medikation zu überzeugen. Da diese Versuche bei behandlungsunwilligen Betroffenen regelmäßig nur unter geschlossenen Bedingungen stattfinden könnten, könne es nicht zur Rechtswidrigkeit führen, dass die gerichtliche Genehmigung der Unterbringung auch den für die Überzeugungsversuche erforderlichen Zeitraum sowie die notwendige Dauer der Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung über die Zwangsbehandlung einschließlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens umfasse.
5 2. Soweit die Rechtsbeschwerde zunächst geltend macht, die Beschlussformel der amtsgerichtlichen Entscheidung genüge nicht den Anforderungen des § 323 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, vermag sie damit nicht durchzudringen.
6 Der Senat hat bereits entschieden, dass es einem Betreuer nicht überlassen werden kann, die Art der Einrichtung auszuwählen, in welcher der Betroffene untergebracht werden soll. Vielmehr muss der Typus der Unterbringungseinrichtung nach § 323 Abs. 1 Nr. 1 FamFG in der Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringung hinreichend genau bezeichnet werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2024 - XII ZB 4/24 - juris Rn. 5 und vom 15. Mai 2024 - XII ZB 490/23 - FamRZ 2024, 1583 Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich der Beschlussformel der amtsgerichtlichen Entscheidung bei verständiger Würdigung noch hinreichend genau entnehmen, für welche Einrichtungsart die Unterbringung des Betroffenen genehmigt worden ist.
Denn aufgrund der expliziten Benennung des S.-Hospitals ist die Formulierung „oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung“ dahingehend zu verstehen, dass es sich dabei um eine vergleichbare Einrichtung, also ein Krankenhaus, handeln muss. Die Unterbringung in einem anderen Einrichtungstypus, etwa in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung, stand zu keinem Zeitpunkt im Raum und auch der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 12. Dezember 2024 nur die Unterbringung in einem Krankenhaus thematisiert. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, musste auch nicht eine konkrete Abteilung oder Station des Krankenhauses benannt werden, denn bei dem Krankheitsbild des Betroffenen kam von vornherein nur eine psychiatrische Abteilung in Betracht.
Somit hat das Amtsgericht hinreichend konkret die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses genehmigt.
7 3. Demgegenüber beanstandet die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass für die Zeit vom 14. bis zum 30. Januar 2025 die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen nicht vorgelegen haben.
8
9
10
11
12
13
14
15 Im Übrigen bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg, weil für die Zeit bis zum 14. Januar 2025 die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB und ab dem 31. Januar 2025 diejenigen für eine Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlagen.
16 4. Auf Antrag des Betroffenen ist entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG durch den Senat auszusprechen, dass der durch Zeitablauf erledigte Beschluss des Landgerichts den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt hat, soweit darin die Beschwerde gegen den Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts auch für die Zeit vom 14. bis zum 30. Januar 2025 zurückgewiesen worden ist. Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten gerichtlichen Genehmigung der Unterbringung für den genannten Zeitraum feststellen zu lassen, liegt vor. Denn die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2024 - XII ZB 164/24 - FamRZ 2025, 592 Rn. 21 mwN).
17 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE719862025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public