BGH, Beschluss vom 16.07.2025 – XII ZB 545/24 – Familiensache Trennungsunterhalt: Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Auskunft und Belegvorlage; Bemessung der Beschwer Die…
KORE719872025 ECLI:DE:BGH:2025:160725BXIIZB545.24.0 BGH 12. Zivilsenat 20250716 XII ZB 545/24 Beschluss § 259 BGB, § 61 FamFG, § 574 ZPO, JVEG vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 8. Oktober 2024, Az: 15 UF 153/22vorgehend AG Fürstenwalde, 10. Oktober 2022, Az: 10 F 317/22 (2) DEU Bundesrepublik Deutschland Familiensache Trennungsunterhalt: Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Auskunft und Belegvorlage; Bemessung der Beschwer Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2024 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Wert: bis 500 € I.
1 Der Antragsgegner wendet sich im Rahmen eines Stufenantrags gegen seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, Rechenschaftslegung und Belegvorlage hinsichtlich ihm anvertrauten Vermögens der Antragstellerin.
2 Die Beteiligten heirateten am 16. Juni 2003 und leben seit Juli 2020 getrennt. Der Scheidungsantrag ist beim Amtsgericht rechtshängig. Bereits vorehelich hatte die Antragstellerin dem Antragsgegner Gelder im Umfang von 42.459,80 € anvertraut, die von ihm gemeinsam mit eigenen Anlagen in zwei auf ihn lautenden Aktiendepots verwaltet wurden.
3 Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Teilbeschluss verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum ab 11. Oktober 2012 hinsichtlich der beiden Aktiendepots Auskunft zu erteilen, Rechnung zu legen über ihre Beteiligungen an diesen Depots und eine vollständige Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben bezüglich des von ihm verwalteten Vermögens der Antragstellerin sowie sämtliche hierzu bestehenden Belege vorzulegen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600 € nicht übersteige. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
II.
4 Die nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Insbesondere verletzt die angefochtene Entscheidung den Antragsgegner nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil das Beschwerdegericht weder maßgeblichen Tatsachenvortrag übergangen noch seine Hinweispflicht aus § 139 ZPO verletzt hat.
5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bemesse sich nach dem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür sei grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Regelmäßig liege dieser Aufwand (einschließlich Kopier- und Portokosten) unterhalb der Mindestbeschwer von mehr als 600 €. Abweichendes ergebe sich hier auch nicht aus der vom Antragsgegner vorgelegten Auskunft einer Sparkasse, wonach für eine Nacherstellung von Monatslisten ein Entgelt von 752 € anfalle, weil der Antragsgegner zur Vorlage von Monatslisten nicht verpflichtet worden sei und die Auskunft sich zudem nach der aufgeführten Kontonummer nicht auf die beiden betroffenen Depot-Konten beziehe, sondern ein anderweitiges Konto des Antragsgegners betreffe.
6 2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2024 - XII ZB 452/23 - FamRZ 2025, 536 Rn. 8 mwN und vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770 Rn. 11 mwN). Hinzu kommen die für die Erfüllung der Auskunfts- und insbesondere Belegvorlageverpflichtung erforderlichen Kopierkosten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 - XII ZB 11/19 - FamRZ 2019, 1440 Rn. 11 mwN). Hat die vom Rechtsmittelführer angegriffene Auskunftsverpflichtung keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, erhöht sich die Beschwer insoweit durch die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Oktober 2024 - XII ZB 173/24 - FamRZ 2025, 375 Rn. 7 mwN und vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - FamRZ 2020, 1572 Rn. 11 mwN).
8 Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei kann das Rechtsbeschwerdegericht die Bemessung der Beschwer durch das Beschwerdegericht nur darauf überprüfen, ob dieses den ihm eingeräumten Ermessensspielraum gewahrt oder aber die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Oktober 2024 - XII ZB 173/24 - FamRZ 2025, 375 Rn. 9 mwN und vom 1. Februar 2023 - XII ZB 472/22 - FamRZ 2023, 721 Rn. 8 mwN).
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13 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
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