KORE719932025 ECLI:DE:BGH:2025:080725BANWZ.BRFG.33.24.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20250708 AnwZ (Brfg) 33/24 Beschluss § 14 Abs 2 Nr 5 BRAO, § 112e S 2 BRAO, § 4 Abs 1 EuRAG, § 60 VwGO, § 124a Abs 6 Nr 1 VwGO, § 125 Abs 1 S 1 VwGO vorgehend BGH, 7. Februar 2025, Az: AnwZ (Brfg) 33/24, Beschlussvorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 4. März 2024, Az: 2 AGH 4/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Anwaltgerichtliches Verfahren zum Anspruch einer EU-Beamtin auf Aufnahme als europäische Rechtsanwältin in die Rechtsanwaltskammer: Erfordernis der Einreichung eines gesonderten Schriftsatzes zur Berufungsbegründung nach Zulassung der Berufung: Krankheit als Wiedereinsetzungsgrund Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. März 2024 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. I. 1 Die Klägerin ist bei der Rechtsanwaltskammer in Madrid als "Abogada" zugelassen. Sie war zudem als EU-Beamtin bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tätig und befindet sich seit dem 1. Mai 2019 im unbezahlten Urlaub. 2 Mit Bescheid vom 27. Februar 2020 nahm die Beklagte die Klägerin auf deren Antrag hin als europäische Rechtsanwältin ("Abogada") in die Rechtsanwaltskammer auf. Mit Bescheid vom 17. Mai 2020 widerrief die Beklagte die Aufnahme der Klägerin nach § 4 Abs. 1 EuRAG i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof hat die gegen den Widerruf gerichtete Klage der Klägerin zurückgewiesen. 3 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30. Juni 2024 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 26. Juli 2024 begründet. Mit Beschluss vom 7. Februar 2025, der eine Rechtsmittelbelehrung enthält und der Klägerin am 28. Februar 2025 zugestellt worden ist, hat der Senat die Berufung zugelassen (Senatsbeschluss vom 7. Februar 2025 - AnwZ (Brfg) 33/24, juris). Eine Berufungsbegründung ist nicht erfolgt. Mit Verfügung vom 14. April 2025, der Klägerin zugestellt am 17. April 2025, hat der Stellvertretende Vorsitzende des Senats die Klägerin darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen, und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29. April 2025 gegeben. Mit Schriftsatz vom 29. April 2025 hat die Klägerin Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und die Berufungsbegründung nachgeholt. II. 4 1. Die Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 5, Abs. 6 Satz 3 VwGO) zu verwerfen, weil die Klägerin sie entgegen § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung begründet hat. Der Zulassungsbeschluss ist der Klägerin am 28. Februar 2025 zugestellt worden. Die Begründung war also bis zum 28. März 2025 bei dem Bundesgerichtshof einzureichen (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Zu diesem Zeitpunkt lag keine Begründung vor. 5 Nach gefestigter Rechtsprechung muss der Rechtsmittelführer nach Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen; es genügt nicht, wenn sich die Begründung und der Antrag dem Vorbringen im Zulassungsverfahren entnehmen lassen. Dieses Erfordernis stellt keine bloße Förmelei dar; vielmehr soll der Berufungskläger mit der Einreichung der Begründungsschrift eindeutig zu erkennen geben, dass er nach wie vor die Durchführung eines Berufungsverfahrens erstrebt (Senat, Beschluss vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 52/11, juris Rn. 6 mwN). 6 2. Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist der Klägerin nicht zu gewähren, da sie nicht ohne Verschulden verhindert war, die Berufung fristgemäß zu begründen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 1 VwGO). 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.