KORE719982025 ECLI:DE:BGH:2025:020725U2STR161.25.0 BGH 2. Strafsenat 20250702 2 StR 161/25 Urteil § 34 Abs 1 Nr 4 KCanG, § 34 Abs 1 Nr 5 KCanG, § 34 Abs 3 S 1 KCanG, § 34 Abs 3 S 2 Nr 4 KCanG, § 46 Abs 1 StGB vorgehend BGH, 25. Juni 2025, Az: 2 StR 161/25, Beschlussvorgehend LG Frankfurt, 21. August 2024, Az: 5/34 KLs 9/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafzumessung in Verfahren wegen Einfuhr und Handeltreiben mit Cannabis 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 2024, soweit es die Angeklagte betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten erhobenen, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision – in zulässiger Weise – allein gegen den Strafausspruch. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg. I. 2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 Im Januar 2024 erklärten sich die Angeklagte und die Mitangeklagte, die sich beide in finanziellen Schwierigkeiten befanden, in Piräus/Griechenland bereit, jeweils einen Koffer mit Cannabis von Spanien nach Deutschland zu schmuggeln, wofür jede der beiden Frauen 3.000 Euro erhalten sollte. In der Folge schickte die Mitangeklagte der Angeklagten ein Lichtbild ihres Reisepasses, welches die Angeklagte an die Hinterleute weiterleitete. Die Kommunikation mit diesen erfolgte auf Albanisch, einer Sprache, die allein die Angeklagte beherrschte. 4 Die Angeklagte flog am 28. Januar 2024 von Athen nach Madrid; die Mitangeklagte folgte ihr einen Tag später. Dort erhielten beide Frauen jeweils einen Koffer mit Cannabis. Am 30. Januar 2024 flogen beide Frauen, jede mit einem Koffer, von Madrid nach Frankfurt, wo sie weitere Instruktionen erhalten sollten. Auf Anweisung der Hinterleute tauschten die beiden Frauen nach der Landung die von ihnen aufgegebenen Koffer. Bei der Einreise wurden beide Frauen durch Zollbeamte kontrolliert, diese stellten in den beiden Koffern 17.182,4 Gramm Cannabis mit einem Wirkstoffanteil von 17,1 % Tetrahydrocannabinol (THC) sowie 16.957,6 Gramm Cannabis mit einem Wirkstoffanteil von 16,7 % THC sicher. Die Drogen waren, was beide Frauen wussten, zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch ihre Auftraggeber bestimmt. 5 Das Landgericht hat die gesamte Transportmenge von 34.140 Gramm der Angeklagten mittäterschaftlich zugerechnet und dabei auch ihre Tätigkeit als Sprachmittlerin bewertet. Es hat an der Regelwirkung des § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 KCanG festgehalten und dabei gesehen, dass sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung geständig eingelassen habe und in der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht vorbestraft sei. Es habe sich um eine risikoreiche Kuriertätigkeit mit geringem finanziellen Vorteil gehandelt. Das Cannabis sei sichergestellt worden. Die Angeklagte sei aufgrund einer Vorverurteilung in Griechenland zwar keine Erstverbüßerin, sie befinde sich jedoch erstmals in der Bundesrepublik Deutschland in Untersuchungshaft. Hier sei sie besonders haftempfindlich, weil sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei und über keinerlei soziale und familiäre Bindung verfüge. Auf der anderen Seite habe sie neben der Einfuhr von Cannabis noch einen weiteren Straftatbestand tateinheitlich verwirklicht und sei in Griechenland bereits einschlägig vorbestraft. 6 Zu dieser Vorverurteilung hat das Landgericht festgestellt, dass die Angeklagte durch das Oberlandesgericht Nordägäis am 9. Juli 2018 wegen „unerlaubten Handelns mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenaustauschstoffen“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war. Sie hatte am 11. August 2017 gemeinsam mit einer weiteren Person in Griechenland auf dem Seeweg 5.945 Gramm Cannabisextrakte sowie 4 Gramm verarbeitetes Cannabis, jeweils zum Weiterverkauf bestimmt, auf die Insel Lesbos transportiert. Die Angeklagte befand sich damals für elf Monate in Untersuchungshaft und wurde mit der Urteilsverkündung aus der Haft entlassen. II. 7 Die Revision ist überwiegend begründet. Die Zumessung der Freiheitsstrafe erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft, so dass es auf die Einwände der Revisionsführerin gegen die Strafaussetzung zur Bewährung nicht ankommt. 8 1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es hat auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. September 1980 – 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320 mwN). In diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes“ (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Oktober 2024 – 2 StR 103/24, Rn. 20 mwN). 9 2. Diesen Maßstäben genügen die Urteilsgründe nicht. 10
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