KORE720072025 ECLI:DE:BGH:2025:230725UVIAZR1700.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20250723 VIa ZR 1700/22 Urteil vorgehend OLG München, 14. Dezember 2022, Az: 8 U 7968/21vorgehend LG Passau, 24. September 2021,
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV komme nicht in Betracht, da es sich nicht um drittschützende Normen handele, auf die ein entsprechender deliktischer Anspruch gestützt werden könne. II. 9 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 10
- Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände. 11
- Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 12 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
- Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom
- Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. 13
- Der Senat hält an seinen im Urteil vom
- Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) geäußerten Rechtsansichten zur Verneinung des "großen" Schadensersatzes auf der Grundlage des § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und zur Berechnung des Differenzschadens trotz der Einwände der Revision fest. Eine Aussetzung des Verfahrens oder eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist aus den Gründen der Entscheidung des Senats vom
- Juni 2023 (aaO Rn. 22 ff., 35 ff., 73 bis 75) nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom
- Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33 und 39 ff.; Urteil vom
- Oktober 2024 - C-144/23, juris Rn. 65; BVerfG, NVwZ 2016, 378 Rn. 13; NJW 2022, 3413 Rn. 49 und 52). III. 14 Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 15 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom
- Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Brenneisen Katzenstein Tausch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE720072025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public