KORE720292025 ECLI:DE:BGH:2025:060825BXIIZB169.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20250806 XII ZB 169/25 Beschluss § 27 Abs 2 IntFamRVG, § 31 IntFamRVG, Art 21 EGV 2201/2003, Art 23 EGV 2201/2003, Art 28 EGV 2201/2003, Art 31 EGV 2201/2003 vorgehend KG Berlin, 12. März 2025, Az: 16 UF 133/24, Beschlussvorgehend AG Pankow-Weißensee, 2. August 2024, Az: 14 F 6493/22nachgehend BGH, 3. Dezember 2025, Az: XII ZB 169/25, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Entscheidung über Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Sorgerechtsentscheidung; Berücksichtigung des Kindeswohls Auf den Antrag der Antragsgegnerin wird die im Beschluss des 16. Zivilsenats als Familiensenat des Kammergerichts in Berlin vom 11. März 2025 ausgesprochene Anordnung der sofortigen Wirksamkeit aufgehoben. 1 Der Antrag auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ist zulässig und hat Erfolg. 2 1. Nach § 31 IntFamRVG kann der Bundesgerichtshof auf Antrag der verpflichteten Person eine Anordnung nach § 27 Abs. 2 IntFamRVG aufheben, sofern - wie hier - gegen die Beschwerdeentscheidung, die die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit enthält, Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist (vgl. Dutta/Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 4. Aufl. § 31 IntFamRVG Rn. 1). 3 Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Rechtsbeschwerdeführer gegeneinander abzuwägen. Die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Sorgerechtsentscheidung wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 411/18 - FamRZ 2019, 115 Rn. 5 mwN zu § 64 Abs. 3 FamFG). Ist der Erfolg der Rechtsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über den Antrag auf Aufhebung der sofortigen Wirksamkeit offen, ist eine Abwägung zwischen den Nachteilen für das betroffene Kind bei Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Herausgabeanordnung und einem möglichen Erfolg des Rechtsmittels vorzunehmen. 4 2. Gemessen hieran ist die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses aufzuheben. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand ist die Rechtsbeschwerde der Kindesmutter jedenfalls nicht offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg. Bei der in diesem Fall gebotenen Folgenabwägung überwiegen die Gründe für die Aufhebung der sofortigen Wirksamkeit der angegriffenen Entscheidung. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.