BGH, Urteil vom 31.07.2025 – IX ZR 160/24 – Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung der Insolvenzanfechtung bei Leistung auf fremde Schuld Zahlungsunfähig ist ein Schuldner…
KORE720332025 ECLI:DE:BGH:2025:310725UIXZR160.24.0 BGH 9. Zivilsenat 20250731 IX ZR 160/24 Urteil § 169 Abs 1 S 2 HGB vom 24.06.1998, § 17 Abs 2 S 1 InsO, § 134 Abs 1 InsO, § 140 Abs 1 InsO, Art 137 S 1 MoPeG, § 286 Abs 1 S 1 ZPO, § 373 ZPO vorgehend OLG Köln, 6. November 2024, Az: 2 U 19/24vorgehend LG Köln, 19. März 2024, Az: 16 O 185/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung der Insolvenzanfechtung bei Leistung auf fremde Schuld Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hierbei sind nur diejenigen liquiden Mittel einzubeziehen, über die der Schuldner tatsächlich verfügt oder die er sich kurzfristig, also innerhalb von drei Wochen, beschaffen kann. Forderungen gegen Dritte können nur insoweit eingesetzt werden, als sie tatsächlich bestehen und der Schuldner die Forderungen spätestens binnen drei Wochen realisieren kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 139; Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286 Rn. 30; Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 90/10, NZI 2013, 592 Rn. 7).
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen am 17. März 2022 eingegangenen Eigenantrag am 6. Mai 2022 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin), die vornehmlich Cateringdienstleistungen erbrachte. Seit 2005 war T. W. alleiniger Kommanditist der Schuldnerin und Alleingesellschafter und Geschäftsführer der nach masseloser Insolvenz aufgelösten und in Liquidation befindlichen Komplementär-GmbH der Schuldnerin.
2 T. W. bezog in dem Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Mai 2022 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In dem zugrundeliegenden Leistungsbescheid wurde der Gewinn aus seiner selbständigen Tätigkeit mit Null angegeben. Am 29. und 30. September 2021 beglich die Schuldnerin mit drei Zahlungen Steuerverbindlichkeiten des T. W. bei dem beklagten Bundesland für die Steuerjahre 2018 und 2019 in Höhe von insgesamt 27.740,51 €. Am 3. Juni 2022 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des T. W. . Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 27. März 2023 zur Rückgewähr der Zahlungen auf.
3 Ob die Schuldnerin im Geschäftsjahr 2020 einen Gewinn erwirtschaftet hat, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hat geltend gemacht, die Zahlungen unterlägen der Anfechtung gemäß § 134 InsO. Die Steuerforderungen des Beklagten gegen T. W. seien wertlos gewesen. Dieser sei im Zeitpunkt der Zahlungen nicht mehr in der Lage gewesen, seine Zahlungsverpflichtungen selbst zu erfüllen oder der Schuldnerin die von ihr verauslagten Zahlungen zu erstatten. Der Beklagte hat behauptet, nach dem Gesellschaftsvertrag habe das Jahresergebnis der Schuldnerin ausschließlich T. W. zugestanden; ein Gewinnanspruch für das Jahr 2020 könne nicht ausgeschlossen werden. Das Landgericht hat den Beklagten zur Rückgewähr der Zahlungen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Rückgewähr der Zahlungen weiter.
4 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
5 Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den angefochtenen Rechtshandlungen habe es sich nicht um unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO gehandelt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Steuerforderungen des Beklagten gegen T. W. wertlos gewesen seien. Der Beklagte habe darauf hingewiesen, dass nach dem Gesellschaftsvertrag das Jahresergebnis der Schuldnerin ausschließlich T. W. zugestanden habe. Demgegenüber könne sich der Kläger nicht darauf zurückziehen, dass die Schuldnerin in 2020 keinen Gewinn erzielt habe. Der Kläger trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Anspruch des Beklagten gegen T. W. wertlos gewesen sei. Nachdem nicht ausgeschlossen werden könne, dass T. W. ein Gewinnanspruch für das Jahr 2020 zugestanden habe, könne dessen Zahlungsunfähigkeit nicht festgestellt werden. Ein vertragliches oder gesetzliches Entnahmerecht des T. W. zur Deckung der mit der Gewinnbeteiligung bei der Schuldnerin anfallenden Steuerverbindlichkeiten bestehe allerdings nicht.
II.
6 Das hält rechtlicher Prüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
7 1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen nicht, um eine Anfechtbarkeit der von der Schuldnerin an den Beklagten geleisteten Zahlungen gemäß § 134 Abs. 1 InsO ausschließen zu können.
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BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 - IX ZR 337/18, NZG 2020, 559 Rn. 12 mwN). War die Forderung des Zuwendungsempfängers gegen seinen Schuldner im Zeitpunkt des Erhalts der Leistung wirtschaftlich wertlos, hat der Leistungsempfänger nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung des Schuldners angesehen werden kann. Die Leistung auf eine fremde Schuld ist dann als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 280 mwN). Darlegungs- und beweisbelastet für eine unentgeltliche Verfügung des Schuldners ist der Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - IX ZA 16/16, NZI 2017, 393 Rn. 8 mwN). Demgemäß hat der Insolvenzverwalter auch die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Werthaltigkeit der Forderung gegen den Dritten (Forderungsschuldner) im Zeitpunkt der Zahlung durch den Schuldner (vgl.
BGH, Urteil vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, NZI 2006, 399 Rn. 15).
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Diese Behauptung hat der Kläger unter Beweis durch Einvernahme des Zeugen T. W. gestellt. Er hat sich für seine Behauptung, dass die Schuldnerin ab dem Jahr 2020 keinen Gewinn mehr erzielt habe, weiter auf die Vorlage von im Rahmen der Anträge auf Leistungen nach dem SGB II für T. W. erstellte Aufstellungen über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Schuldnerin gestützt. Der Kläger hat damit geltend gemacht, dass die Steuerforderungen des Beklagten gegen T. W. zum Zeitpunkt der Leistungen der Schuldnerin wertlos gewesen seien. Der Beklagte hat diesen Vortrag bestritten und vorgebracht, T. W. habe gegen die Schuldnerin einen Anspruch auf unterjährige Entnahmen zur Bedienung von Steuervoraus- und -nachzahlungen gehabt.
Diesen Vortrag hat der Beklagte ebenfalls unter Beweis durch Einvernahme des T. W. als Zeugen gestellt. In beiden Instanzen ist eine Zeugeneinvernahme nicht erfolgt.
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19 (a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass T. W. aufgrund eines Gewinnanspruchs entsprechende Mittel tatsächlich zugeflossen sind. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht geklärt, ob die Schuldnerin hinsichtlich eines Gewinnanspruchs für das Jahr 2020 entgegen der Behauptung des Klägers auch im September 2021 leistungsfähig und leistungswillig war. Anders als das Berufungsgericht meint, genügt allein der - von ihm ohnehin nur als möglich angesehene - rechtliche Bestand einer Forderung des Schuldners gegen einen Dritten nicht, um Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu begründen.
20 (b) Unabhängig davon ist die Begründung des Berufungsgerichts auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil nach dem unstreitigen Vorbringen kein Anspruch auf Gewinnauszahlung für das Jahr 2020 bestand. Denn die Schuldnerin erstellte weder einen Jahresabschluss für das Jahr 2020 noch fasste sie den erforderlichen Feststellungsbeschluss.
21 Auf den Streitfall findet das Handelsgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Anwendung (Art. 137 Satz 1 MoPeG). Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB aF hat der Kommanditist einen Anspruch auf Gewinnauszahlung, sofern der Gewinn nicht zum Ausgleich von Verlusten auf dem Kapitalkonto benötigt wird. Der Anspruch auf Gewinnauszahlung entsteht jedoch erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1981 - II ZR 186/80, BGHZ 80, 357, 358; vom 29. März 1996 - II ZR 263/94, BGHZ 132, 263, 267; Staub/Casper, HGB, 6. Aufl., § 169 Rn. 25; MünchKomm-HGB/Grunewald, 5. Aufl., § 167 Rn. 2).
22 Diese Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewinnauszahlung für das Jahr 2020 lagen im Streitfall nach dem unstreitigen Sachvortrag nicht vor. Aus dem Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin ergibt sich nichts anderes. § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags regelt allein das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter der Schuldnerin und beschränkt dieses auf den Kommanditisten. Hingegen entscheidet über die Verwendung eines Gewinns der Schuldnerin die Gesellschafterversammlung (§ 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags), die in ihrer Entscheidung frei ist.
23 Diese Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags ersetzen nicht den erforderlichen Feststellungsbeschluss. Zuständig für die Feststellung des Jahresabschlusses ist nach § 6 Abs. 2 lit. a des Gesellschaftsvertrags der Schuldnerin die Gesellschafterversammlung. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass für das Geschäftsjahr 2020 kein Jahresabschluss mehr aufgestellt worden ist. Dass nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags ein Jahresabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres aufzustellen ist, ersetzt - anders als das Berufungsgericht zu meinen scheint - die fehlende Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses nicht.
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26 2. Das angefochtene Berufungsurteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil die erforderlichen Feststellungen zu der Wertlosigkeit der Steuerforderungen des Beklagten gegen T. W. nicht getroffen worden sind. Das wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Sollte die Zahlungsunfähigkeit des T. W. feststehen, kann noch zu klären sein, ob der Beklagte trotz der Zahlungsunfähigkeit des T. W. noch - insolvenzbeständige - Vollstreckungsmöglichkeiten gegen diesen hatte. Hierzu wird das Berufungsgericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben haben.
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