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BGH I ZR 127/24

KORE720342025 ECLI:DE:BGH:2025:310725UIZR127.24.0 BGH 1. Zivilsenat 20250731 I ZR 127/24 Urteil § 242 BGB, Art 89 Abs 1 Buchst a EGV 6/2002 vom 01.07.2013, Art 89 Abs 1 Buchst d EGV 6/2002 vom 01.07.2

§ 43Abs. 1 Satz 1 Design

G), über Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Art. 89 Abs. 1 Buchst.

§ 46Abs. 1 und 3 Design

G, § 242 BGB) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (Art. 89 Abs. 1 Buchst.

§ 42Abs. 2 Design

G) setzen voraus, dass die Schuldnerin durch die Herstellung, das Angebot und das Inverkehrbringen des Musters 2 das Klagemuster verletzt hat. 48 Die Änderung von Art. 89 GGV durch die am 1. Mai 2025 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2024/2822, mit der die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung in Unionsgeschmacksmusterverordnung umbenannt worden ist, hat im Streitfall keine Bedeutung. Für den Unterlassungsanspruch und den Vernichtungsanspruch ist vorliegend nicht (auch) die Rechtslage zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung (zu diesem Grundsatz vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 40/14, GRUR 2016, 803 [juris Rn. 14] = WRP 2016, 1136 - Armbanduhr), sondern zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses maßgeblich (zur einseitig gebliebenen Erledigungserklärung vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 - I ZR 35/90, GRUR 1992, 474 [juris Rn. 16] - Btx-Werbung II; zur übereinstimmenden Erledigungserklärung vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - I ZR 68/01, GRUR 2004, 350 [juris Rn. 9 f.]). Für die weiteren Anträge, die die Klägerin für erledigt erklärt hat - den in die Berufungsinstanz gelangten Teil des Auskunftsantrags (bezogen auf Handlungen im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 25. März 2021), den - gesamten - Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu 4) und den Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten (Klageantrag zu 5) - ist ebenfalls noch die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung in der vor dem 1. Mai 2025 geltenden Fassung anzuwenden. Die frühere Fassung von Art. 89 GGV ist auch für den Teil des Antrags auf Auskunftserteilung maßgeblich, der sich auf Handlungen bezieht, die vor dem 1. Juni 2020 stattgefunden haben und über den das Landgericht nicht entschieden hat. Soweit sich der Auskunftsantrag auf Handlungen bezogen hat, die ab dem 26. März 2021 stattgefunden haben, kann sich die Änderung von Art. 89 GGV nicht auswirken, weil die Klage insoweit durch das Teilurteil des Landgerichts bereits rechtskräftig abgewiesen ist. 49 (

  1. c)Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durfte das Landgericht über den wirksam aufgenommenen Teil des Rechtsstreits nicht durch Teilurteil entscheiden. 50 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass gegen einen einfachen Streitgenossen ein Teilurteil trotz der Gefahr einer widerstreitenden Entscheidung im weiteren Verfahren ergehen kann, wenn das Verfahren durch Insolvenz oder Tod des anderen Streitgenossen unterbrochen ist. Diese Ausnahme ist gerechtfertigt, weil die Unterbrechung des Verfahrens zu einer faktischen Trennung des Rechtsstreits führt und regelmäßig nicht voraussehbar ist, ob und gegebenenfalls wann das unterbrochene Verfahren aufgenommen werden wird. Da die übrigen Prozessbeteiligten keine prozessuale Möglichkeit haben, die Aufnahme des Verfahrens und damit den Fortgang des Prozesses insgesamt zu bewirken, wäre es mit ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögerte, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht (BGH, GRUR 2017, 520 [juris Rn. 15] - MICRO COTTON, mwN). 51 Die Ausnahmen von dem Teilurteilsverbot sind nicht auf den Fall der faktischen Trennung der Verfahren mehrerer einfacher Streitgenossen beschränkt. So treffen die gleichen Erwägungen wie bei der Verfahrensunterbrechung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen auch in Konstellationen zu, in denen der Gläubiger seine prozessualen Ansprüche durch die Aufnahme des Rechtsstreits nach § 86 InsO nur teilweise weiterverfolgen kann und sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz überwiegt (vgl. BGHZ 241, 127 [juris Rn. 41] mwN). Dem klagenden Gläubiger kann dann ebenfalls nicht zugemutet werden, den ungewissen Zeitpunkt der Verfahrensaufnahme nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften (§ 180 Abs. 2 InsO) oder die Beendigung des Insolvenzverfahrens abzuwarten. Die effektive Verfolgung von Forderungen gemäß § 38 InsO im Insolvenzverfahren gebietet es, die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen dann hinzunehmen, wenn sich der Gläubiger durch eine entsprechende Anmeldung zur Tabelle und nach Schuldnerwiderspruch zu einer beschränkten Rechtsverfolgung im eröffneten Verfahren entschieden hat (vgl. BGHZ 241, 127 [juris Rn. 43 bis 48]). Eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot gilt auch dann, wenn der Kläger mit der Klage Mietzahlung sowie Räumung und Herausgabe von Mieträumen verlangt und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters die Aufnahme auf den Anspruch auf die Herausgabe der Mietsache beschränkt, der - anders als die Ansprüche auf Mietzahlung und Räumung, die Insolvenzforderungen darstellen - ein Aussonderungsrecht begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZR 158/09, ZIP 2010, 2410 [juris Rn. 8 und 18] mwN). Liegt ein solcher Fall vor, ist hinsichtlich des nicht wirksam aufgenommenen Teils des Rechtsstreits durch Zwischenurteil (§ 303 ZPO) auszusprechen, dass der Rechtsstreit weiterhin unterbrochen ist, und hinsichtlich des wirksam aufgenommenen Teils des Rechtsstreits durch Teilurteil (§ 301 ZPO) zu entscheiden (vgl. BGH, ZIP 2010, 2410 [juris Rn. 4]; zur teilweisen Verfahrensunterbrechung gemäß § 240 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, GRUR 2010, 343 [juris Rn. 16] = WRP 2010, 527 - Oracle, mwN). 52 Die Umstände des Streitfalls rechtfertigen eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot bei Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht in seinem Urteil Bezug genommen hat, hat die Klägerin die Schadensersatzforderung, die sie mit dem Klageantrag zu 4 geltend macht, nicht zur Insolvenztabelle angemeldet. Die dadurch bedingte teilweise Unwirksamkeit ihrer Aufnahmeerklärung liegt in ihrem Verantwortungsbereich. Sie hätte den Anspruch auf Schadensersatz wegen Handlungen der Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2020, der Insolvenzforderung (§ 38 InsO) ist, zur Tabelle anmelden und im Bestreitensfall mit der Aufnahme des Rechtsstreits den Klageantrag zu 4 insoweit auf eine Klage auf Feststellung zur Tabelle gemäß § 180 Abs. 2 InsO umstellen können (vgl. BGHZ 185, 11 [juris Rn. 30] - Modulgerüst II). Dies hätte es ihr auch ermöglicht, in analoger Anwendung von § 180 Abs. 2 InsO wegen solcher Handlungen ihren Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag (Klageantrag zu 3) weiterzuverfolgen (vgl. BGHZ 185, 11 [juris Rn. 31] - Modulgerüst II). Damit hätte sie eine Teilunwirksamkeit ihrer Aufnahmeerklärung vom 9. September 2020 vermeiden können. 53 Dies unterscheidet den Streitfall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des II. Zivilsenats (BGHZ 241, 127) zugrunde lag. In jenem Verfahren hatte der Kläger die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rechtshängige Hauptforderung - ohne den ebenfalls als Nebenforderung rechtshängigen Zinsanspruch - zur Tabelle angemeldet und nach Schuldnerwiderspruch nur hinsichtlich der Hauptforderung die Aufnahme erklärt. Der II. Zivilsenat hat mit Blick auf das schützenswerte Interesse des Gläubigers, gegen den Schuldnerwiderspruch gerichtlich vorgehen zu können, eine Teilaufnahme des bereits anhängigen Rechtsstreits als zulässig und eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot als gerechtfertigt angesehen, weil der aufnehmende Gläubiger anderenfalls gegenüber Gläubigern benachteiligt wäre, über deren Forderungen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Rechtsstreit anhängig gewesen ist. Diese zuletzt genannten Gläubiger können frei entscheiden, ob sie Neuklage mit dem Ziel der Feststellung ihrer Forderung zur Tabelle erheben (§ 180 Abs. 1 InsO), und, falls sie sich hierzu entschließen, ob sie ihre Forderung mit der Neuklage ganz oder teilweise verfolgen wollen (BGHZ 241, 127 [Rn. 47 f.]). Die Frage einer Gleichbehandlung der Klägerin mit neuklageberechtigten Gläubigern stellt sich im Streitfall nicht, da die Klägerin von einer Anmeldung ihrer Forderung zur Tabelle gänzlich abgesehen hat und es demgemäß weder ein Bestreiten ihrer Forderung noch einen Schuldnerwiderspruch gibt, deren Beseitigung der vorliegende Rechtsstreit dienen könnte. 54 Der XII. Zivilsenat hat bei Klagehäufung eine auf den Herausgabeanspruch beschränkte Teilaufnahme im Hinblick darauf als wirksam und eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot als gerechtfertigt angesehen, dass dem Aussonderungsberechtigten die Substanz des Gegenstands zusteht und ein Zuwarten mit der privilegierten Stellung eines zur Aussonderung Berechtigten nicht zu vereinbaren wäre. Zudem bestünde für den Gläubiger die Gefahr einer Entwertung seines Aussonderungsrechts durch Handlungen des Insolvenzverwalters (vgl. BGH, ZIP 2010, 2410 [juris Rn. 18]). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Klägerin verfolgt im Streitfall nicht in erster Linie die Herausgabe eines einem Aussonderungsrecht unterliegenden Gegenstands. Es ging der Klägerin bei ihrer Aufnahmeerklärung vom 9. September 2020 vielmehr in erster Linie darum, einen Titel gegen die in Eigenverwaltung tätige Schuldnerin zu erwirken, mit dem dieser die Herstellung, das Anbieten und das Inverkehrbringen von nach dem Muster 2 gestalteten Griffleisten untersagt werden sollte, in denen die Klägerin eine Verletzung ihres Unionsgeschmacksmusters sieht (Klageantrag zu 1). Soweit die Klägerin mit dem Vernichtungsanspruch (Klageantrag zu 2) ein Aussonderungsrecht hinsichtlich rechtsverletzender Ware geltend macht, handelt es sich um einen Nebenanspruch von untergeordneter Bedeutung, der eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot nicht rechtfertigt. 55
  2. c)Die Klägerin hat den Rechtsstreit auch mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021 nicht wirksam aufgenommen. Mit diesem Schriftsatz hat sie die uneingeschränkte Aufnahme des Rechtsstreits und die Klageanträge zu 1, 4 und 5 (Antrag auf Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags, Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und Antrag auf Ersatz der Abmahnkosten für die erste Abmahnung) für in der Hauptsache erledigt erklärt. 56
  3. aa)Die Aufnahmeerklärung der Klägerin vom 8. Juni 2021 ist gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgt. 57

(1)Mit der gemäß § 272 Abs. 1 InsO erfolgten Aufhebung der Eigenverwaltung und der Bestellung des Beklagten - des bisherigen Sachwalters - zum Insolvenzverwalter wird das Verfahren als reguläres Insolvenzverfahren fortgesetzt (MünchKomm.InsO/Kern,
  1. Aufl., § 272 Rn. 68; M. Hofmann, Eigenverwaltung,
  2. Aufl. Rn. 109). Damit geht die Befugnis, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, entsprechend § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. 58
(2)Im Streitfall kann offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen der Rechtsstreit bei Aufhebung der Eigenverwaltung und Bestellung eines Insolvenzverwalters erneut gemäß § 240 ZPO unterbrochen wird (vgl. dazu M. Hofmann aaO Rn. 111; Holzer in Prütting/​Bork/​Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, Stand Juni 2025, § 272 InsO Rn. 32; MünchKomm.InsO/Kern aaO § 272 Rn. 74; Haas in Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch,
  1. Aufl., Kapitel VI § 87 Rn. 11). Die Frage einer erneuten Unterbrechung stellt sich im Streitfall nicht, weil die Klägerin den Rechtsstreit durch ihre Teil-Aufnahmeerklärung vom
  2. September 2020 nicht wirksam aufgenommen hat und der Rechtsstreit deshalb trotz dieser Erklärung bis zur Aufhebung der Eigenverwaltung weiterhin unterbrochen geblieben ist. 59
(3)Mit Aufhebung der Eigenverwaltung wurde der Beklagte als Insolvenzverwalter zum richtigen Adressaten einer Aufnahmeerklärung der Klägerin. Ihm ist die Aufnahmeerklärung der Klägerin vom
  1. Juni 2021 am
  2. Juli 2021 zugestellt worden. 60 bb) Die Aufnahmeerklärung vom
  3. Juni 2021 ist jedoch ebenfalls unwirksam. 61
(1)Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass es der Klägerin hinsichtlich des für erledigt erklärten Unterlassungsantrags grundsätzlich möglich ist, den Rechtsstreit aufzunehmen. 62 (
  1. a)Zwar kann, wie die Revision zu Recht geltend macht, die Klägerin den Rechtsstreit insoweit nicht in analoger Anwendung von § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufnehmen. Die Klägerin verfolgt mit der Aufnahme des Rechtsstreits - anders als der Kläger in dem Verfahren, das der Senatsentscheidung "Modulgerüst II" (BGHZ 185, 11) zugrunde lag - keinen gegen den beklagten Insolvenzverwalter gerichteten Unterlassungsanspruch weiter. Sie hat vielmehr zugleich mit der Aufnahme den gegen die Schuldnerin gerichteten Unterlassungsantrag zu 1 einseitig für erledigt erklärt. 63 Die einseitige Erledigungserklärung bildet eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung, mit der von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag übergegangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07, NJW 2008, 2580 [juris Rn. 8]). Zu prüfen ist, ob die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall ist - ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2015, 672 [juris Rn. 29] - Videospiel-Konsolen II, mwN). An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 [juris Rn. 6 f.] mwN). Die Klägerin macht mit ihrem Antrag festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des gegen die Schuldnerin gerichteten Unterlassungsantrags erledigt ist, ihr Interesse auf Erstattung der ihr durch den Unterlassungsantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Prozesskosten geltend. 64 (
  2. b)Bei diesem Kostenerstattungsanspruch handelt es sich entgegen der Ansicht der Revision nicht um eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO), sondern um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, so dass die Klägerin insoweit grundsätzlich zur Aufnahme berechtigt ist. Ist wie im Streitfall die Unterbrechung des Verfahrens vor Abschluss der ersten Instanz eingetreten, ist die erstinstanzliche Kostentragungspflicht des Insolvenzverwalters vollumfänglich, also auch hinsichtlich der vor Unterbrechung (§ 240 ZPO) entstandenen Kosten, eine Masseverbindlichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04, NJW-RR 2007, 397 [juris Rn. 13 f.]). Eine Trennung nach Zeitabschnitten erfolgt nicht, jedenfalls nicht innerhalb der Instanz, so dass der Gläubiger seine Kosten insgesamt als Masseforderung geltend machen kann (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 45/07, ZIP 2008, 1441 [juris Rn. 29]; Beschluss vom 28. Juni 2016 - II ZR 364/13, ZIP 2016, 1490 [juris Rn. 10]). 65
(2)Aus den bereits genannten Gründen (s. o. Rn. 38) ist die Aufnahmeerklärung der Klägerin auch wirksam, soweit sie sich auf den Vernichtungsantrag bezieht (Klageantrag zu 2). 66
(3)Wirksam ist die Aufnahmeerklärung auch im Hinblick auf den Antrag auf Schadensersatzfeststellung (Klageantrag zu 4) und den hierauf bezogenen Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag (Klageantrag zu 3), soweit es seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2020 vorgenommene Handlungen der in Eigenverwaltung tätigen Schuldnerin angeht (s. o. Rn. 42). 67
(4)Im Übrigen ist die Aufnahmeerklärung der Klägerin aus den bereits dargelegten Gründen (s. o. Rn. 43) jedoch unwirksam. Dies betrifft die Teile des Antrags auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Schadensersatzfeststellung (Klageanträge zu 3 und 4), die sich auf Handlungen der Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehen. 68
(5)Der Wirksamkeit einer teilweisen Verfahrensaufnahme hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des Klageantrags zu 1 steht wiederum entgegen, dass hierüber und über die Klageanträge zu 3 und 4 nicht durch ein dem Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil entsprechendes Teilurteil entschieden werden könnte (s. o. Rn. 45 ff.). 69 (
  1. a)Das Berufungsgericht hat angenommen, die Wiederholungsgefahr sei durch die Aufhebung der Eigenverwaltung mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 26. März 2021 und der Bestellung des Beklagten als Insolvenzverwalter weggefallen. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei die Schuldnerin aufgelöst worden und eine Fortsetzung der Gesellschaft sei ausgeschlossen. Die wesentlichen Assets des Unternehmens seien veräußert und der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin sei zum 31. März 2021 vollständig eingestellt worden. Angesichts dessen sei jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme des unzulässigen Verhaltens durch die Schuldnerin beseitigt. Zwar habe mit Blick auf den Beklagten von vorneherein keine Begehungsgefahr bestanden, der Beklagte sei aber prozessrechtlich in die Position der Schuldnerin eingerückt. 70 Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine Erledigterklärung der Klägerin in einer derartigen Konstellation nicht möglich sein sollte, sie vielmehr stattdessen verpflichtet gewesen wäre, es mit Blick auf den erloschenen Unterlassungsantrag bei der Unterbrechung des Rechtsstreits jedenfalls zunächst zu belassen. Denn der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, diesen Anspruch gemäß § 86 Abs. 2 InsO sofort anzuerkennen, wodurch der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin zu einer bloßen Insolvenzforderung geworden wäre. 71 Die Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 72 (
  2. b)Der Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz rechtfertigt eine Teilentscheidung über die Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags trotz der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht. Die Klägerin kann auf der Grundlage einer Entscheidung über den von ihr einseitig für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits keinen Vollstreckungstitel für das mit diesem weiterverfolgte Kosteninteresse erwirken. Eine Gesamtkostenentscheidung ist mit Blick darauf nicht möglich, dass die Klägerin den Rechtsstreit nicht in vollem Umfang wirksam aufgenommen hat und das Landgericht, dessen Beurteilung das Berufungsgericht gebilligt hat, über einzelne Klageanträge beziehungsweise Teile von Klageanträgen bislang nicht entschieden hat. Dementsprechend hat das Landgericht die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. 73 (
  3. c)Der Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz rechtfertigt auch deshalb keine isolierte Entscheidung über die Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags (Klageantrag zu 1) und eine hierauf beruhende Teilentscheidung über eine etwaige Kostentragungspflicht des beklagten Insolvenzverwalters, weil die Klägerin mit Blick auf die vom Beklagten angezeigte Masseunzulänglichkeit einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzen könnte. 74 Nach § 210 InsO ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Forderungen im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden können. Hierfür fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, ebenso wie für den Antrag des erstattungsberechtigten Prozessgegners des Insolvenzverwalters auf den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses. Für den Altmassegläubiger besteht kein Rechtsschutzinteresse, einen Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zu erlangen, den er von Gesetzes wegen nicht durchsetzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 247/03, ZIP 2005, 817 [juris Rn. 6] mwN). 75
(6)Soweit es den Antrag auf Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen (Klageantrag zu 5) angeht, steht der Wirksamkeit der Aufnahmeerklärung der Klägerin das Teilurteilsverbot allerdings nicht entgegen. Anders als die Klageanträge zu 1 bis 4, die auf eine Verletzung des Klagemusters durch das Muster 2 gestützt werden, hat die Klägerin den Anspruch auf Abmahnkostenersatz mit der Verletzung des Klagemusters durch das Muster 1 begründet. Die Aufnahmeerklärung der Klägerin hinsichtlich dieses Klageantrags ist jedoch deshalb unwirksam, weil sie diese Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat. 76
  1. Da die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits durch die Klägerin nicht wirksam war, hätte das Berufungsgericht keine Sachentscheidung hinsichtlich des von der Klägerin für erledigt erklärten Unterlassungsantrags treffen dürfen (vgl. BGH, NJW-RR 2014, 1270 [juris Rn. 8]). Vielmehr war die Aufhebung des Ersturteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO veranlasst, weil das Landgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat. 77 Das Berufungsgericht muss auch ohne entsprechenden Vortrag der Parteien von Amts wegen prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils durch das Erstgericht - die unverzichtbar sind und nicht der Verfügung der Parteien unterliegen - eingehalten worden sind (vgl. BGH, Urteil vom
  2. November 2018 - III ZR 69/17, NVwZ-RR 2019, 245 [juris Rn. 18] mwN). 78 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war dies bei der Entscheidung des Landgerichts nicht der Fall. 79 III. Die Revision ist unbegründet, soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe dem Beklagten zu Unrecht die Kosten für die übereinstimmend für erledigt erklärten Klageanträge zu 2 (Vernichtung) und 3 (Auskunftserteilung und Rechnungslegung bezogen auf Handlungen im Zeitraum vom
  3. Juni 2020 bis zum
  4. März 2021) auferlegt. 80
  5. Greift der Revisionskläger - wie hier - mit der unbeschränkt zulässigen Revision nicht nur die Hauptsacheentscheidung, sondern zugleich die vom Berufungsgericht nach § 91a Abs. 1 ZPO getroffene Kostenentscheidung an, ist die Revision zwar insgesamt statthaft und auch sonst zulässig. Sie kann hinsichtlich des auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung aber nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt habe. Dagegen kann sie nicht geltend machen, dass das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten des übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs unzutreffend beurteilt habe, weil andernfalls ein zur Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel eröffnet würde (BGH, Urteil vom
  6. Mai 2020 - KZR 8/18, WRP 2020, 1435 [juris Rn. 34] - Schienenkartell IV, mwN). Es ist nicht Zweck der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO, hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten und deshalb nur summarisch zu prüfenden Anspruchs Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (BGH, Urteil vom
  7. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 3008, 357 [juris Rn. 17] = WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem, mwN). 81
  8. Die Revision macht nicht geltend, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen des § 91a ZPO verkannt. Sie rügt allein, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts unzutreffend sei, im Zeitpunkt des Eintritts des die entsprechenden Klageanträge erledigenden Ereignisses sei die Klage insoweit begründet gewesen. Sie macht geltend, die Klage sei insoweit zum Zeitpunkt der Begründung des Prozessrechtsverhältnisses am
  9. Juli 2021 unbegründet gewesen. Mit dieser Rüge ist sie im Revisionsverfahren ausgeschlossen. 82 D. Danach ist das Berufungsurteil im Wege des Versäumnisurteils aufzuheben, soweit es hinsichtlich der Feststellung der Erledigung des Klageantrags zu 1 zum Nachteil des Beklagten erkannt hat. Insoweit ist, da die Voraussetzungen einer wirksamen Aufnahme nicht vorliegen, im Wege eines Zwischenurteils festzustellen, dass der Rechtsstreit insoweit weiterhin unterbrochen ist (vgl. BGH, Beschluss vom
  10. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 [juris Rn. 5]; Beschluss vom
  11. Mai 2016 - XI ZR 46/14, NJW-RR 2016, 889 [juris Rn. 8]), und auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil aufzuheben. Die Sache ist nicht an das Berufungsgericht, sondern an das Landgericht zurückzuverweisen, weil es ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat. Die Zurückverweisung kann in einem solchen Fall mit Blick auf § 563 Abs. 3 ZPO direkt vom Revisionsgericht an das erstinstanzliche Gericht erfolgen (vgl. BGH, NVwZ­RR 2019, 245 [juris Rn. 22] mwN). 83 Soweit sich die Revision gegen den Teil des Berufungsurteils wendet, mit dem das Berufungsgericht gemäß § 91a ZPO über die Kosten des im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entschieden hat, ist die Revision durch streitiges Endurteil zurückzuweisen. 84 E. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt, soweit dieses Urteil als Versäumnisurteil ergeht, aus § 708 Nr. 2 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung Soweit es sich bei diesem Urteil um ein Versäumnisurteil handelt, steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem/einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Koch Schwonke Schmaltz Odörfer Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE720342025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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