BGH, Urteil vom 10.07.2025 – IX ZR 189/24 – Darlehensgleiche Forderungen im Insolvenzrecht; Regressanspruch und Auslagenerstattung des Gesellschafters im Austauschverhältnis…
KORE720352025 ECLI:DE:BGH:2025:100725UIXZR189.24.0 BGH 9. Zivilsenat 20250710 IX ZR 189/24 Urteil § 320 Abs 1 BGB, § 488 Abs 1 S 1 BGB, § 488 Abs 1 S 2 BGB, § 670 BGB, § 39 Abs 1 Nr 5 InsO, § 135 Abs 1 Nr 2 InsO vorgehend OLG München, 16. Januar 2024, Az: 5 U 5810/22vorgehend LG München I, 19. August 2022, Az: 6 O 17695/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Darlehensgleiche Forderungen im Insolvenzrecht; Regressanspruch und Auslagenerstattung des Gesellschafters im Austauschverhältnis 1. Regressansprüche eines Gesellschafters aufgrund der Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers stellen wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen gleichstehende Forderungen dar, ohne dass es insoweit - anders als bei einem Austauschgeschäft zwischen Gesellschaft und Gesellschafter - auf eine Stundung oder ein Stehenlassen der daraus folgenden Forderung des Gesellschafters gegen seine Gesellschaft ankäme.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Januar 2024 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dieser zur Zahlung von mehr als 48.042,46 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Auf Eigenantrag vom 21. November 2017 eröffnete das Insolvenzgericht am 13. April 2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Beklagte war Gesellschafter und in der Zeit vom 19. Oktober 2012 bis zum 8. Juni 2016 auch Geschäftsführer der Schuldnerin.
2 Soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, zahlte die Schuldnerin im Zeitraum vom 19. Januar 2017 bis zum 6. November 2017 von ihrem Konto in 18 Fällen in unterschiedlichen Beträgen insgesamt 6.914,12 € an den Beklagten. Der den Zahlungen zugeordnete Buchungstext lautet "Rückzahlung" oder nennt lediglich Vor- und Nachnamen des Beklagten. Dieser hat dazu behauptet, bei den drei Überweisungen vom 19. Januar 2017 über 550 €, vom 7. März 2017 über 430 € und vom 26. Juni 2017 über 360 € an ihn habe es sich um ausstehende Gehaltszahlungen (für 2015, für November 2016 und für Dezember 2016) gehandelt. Mit den übrigen Überweisungen von 15 Einzelbeträgen habe ihm die Schuldnerin von ihm für sie getätigte Auslagen erstattet. Der Kläger hat den Beklagten auf Erstattung dieser Zahlungen in Höhe von 6.914,12 € sowie auf Erstattung weiterer Zahlungen der Schuldnerin in Höhe von 46.702,46 €, insgesamt also auf Zahlung von 53.616,58 € in Anspruch genommen. Hinsichtlich der 6.914,12 € hat der Kläger Insolvenzanfechtung geltend gemacht, weil die Schuldnerin insoweit auf darlehensgleiche Gesellschafterforderungen gezahlt habe.
3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner durch den Bundesgerichtshof - beschränkt auf die Verurteilung zur Zahlung von 6.914,12 € - zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagabweisungsbegehren weiter.
4 Die Revision hat in Höhe von 5.474,12 € Erfolg; in diesem Umfang führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
I.
5 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei davon überzeugt, dass die einzelnen Zahlungen von dem Konto der Schuldnerin an den Beklagten Darlehensrückzahlungen oder Auslagenerstattungen dargestellt hätten. Letztere unterlägen als darlehensgleiche Finanzierungsleistungen ebenfalls gemäß § 135 InsO der Insolvenzanfechtung.
II.
6 Das hält einer rechtlichen Überprüfung teilweise nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, dass die Erstattung von Auslagen durch die Schuldnerin an den Beklagten als Befriedigung von Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder von Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO anfechtbar sind. Hingegen unterliegen die verspäteten Gehaltszahlungen in Höhe von 1.340 € der Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
7 1. Die einzelnen Zahlungen der Schuldnerin an den Beklagten erfolgten innerhalb des von § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO bestimmten Jahreszeitraums vor dem Insolvenzantrag der Schuldnerin. Dass es sich dabei zudem jeweils um Rechtshandlungen handelte, steht ebenso wenig in Frage wie eine damit verbundene (mittelbare) Gläubigerbenachteiligung.
8 2. Die Zahlungen der Schuldnerin können im Streitfall unter zwei Voraussetzungen auf wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen gleichstehende Forderungen erfolgt sein. Sie sind darlehensgleich, soweit der Beklagte Regressansprüche aus der Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers geltend macht (unter Rn. 12 ff). Sofern es sich bei den Zahlungen der Schuldnerin hingegen um die Befriedigung von aus Austauschgeschäften herrührenden Forderungen des Beklagten gehandelt hat, kommt eine Behandlung als wirtschaftlich einem Darlehen gleichstehende Forderung nur in Betracht, wenn der Beklagte die Forderungen der Gesellschaft rechtlich oder faktisch gestundet hat. Dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche auf Erstattung von im Rahmen der Austauschgeschäfte entstandenen Auslagen handelt (unter Rn. 16 ff, 24 f).
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13 Es macht keinen Unterschied, ob der Gesellschafter seiner Gesellschaft temporär finanzielle Mittel auf direktem Weg überlässt oder ob er einen Gesellschaftsgläubiger in der begründeten Vorstellung befriedigt, anschließend bei der Gesellschaft Regress nehmen zu können und diese dem Verlangen später auch tatsächlich entspricht. Tilgt der Gesellschafter eine Verbindlichkeit seiner Gesellschaft und wird ihm die erbrachte Leistung später von dieser erstattet, ist in der Regel vom Zeitpunkt der Zahlung des Gesellschafters an bis zur Erfüllung des Erstattungsverlangens das Bestehen eines durchgängigen Erstattungsanspruchs im Einvernehmen mit der Gesellschaft und somit eine darlehensgleiche Leistung anzunehmen.
14 In beiden Fällen führt der Gesellschafter der Gesellschaft aus seinem Vermögen zusätzliches Kapital zu und verbessert damit die Finanzierung der Gesellschaft. Auf diese Weise finanziert der Gesellschafter jeweils eine Geschäftstätigkeit, die ihm mittelbar über seine Stellung als Gesellschafter zugutekommt. Hätte der Gesellschafter selbst diese Geschäfte betrieben, wären die eigenen Mittel in der Insolvenz des Gesellschafters verloren. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO ordnet an, dass gleiches in der Insolvenz "seiner" Gesellschaft gilt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 25; vom 22. Oktober 2020 - IX ZR 231/19, WM 2020, 2283 Rn. 19).
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18 Die Bedingung einer rechtlichen oder faktischen Stundung als Voraussetzung der Annahme einer Kreditierung - und somit anders als im Fall eines Geldzuflusses an die Gesellschaft aus dem Gesellschaftervermögen, sei es direkt an die Gesellschaft, sei es durch die Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers seitens des Gesellschafters - erklärt sich daraus, dass der Gesellschaft aus einem Austauschgeschäft zunächst nur die Sachleistung des Gesellschafters zufließt, ohne dass dies zu einer zusätzlichen Finanzierung der Gesellschaft führt. Dass die Gesellschaft das Entgelt nicht Zug-um-Zug bezahlt, führt nicht in gleicher Weise wie der Zufluss weiterer Geldmittel zu einer besseren Finanzausstattung der Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - IX ZR 231/19, WM 2020, 2283 Rn. 19).
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21 Zur Feststellung der Finanzierungsfunktion bedarf es bei Austauschgeschäften einer wertenden Betrachtung und einer genauen Analyse des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - IX ZR 231/19, WM 2020, 2283 Rn. 17; vom 24. Februar 2022 - IX ZR 250/20, WM 2022, 522 Rn. 44). Es reicht keineswegs jede geringfügige Überschreitung der marktüblichen oder vereinbarten Zahlungsfrist oder des für einen Baraustausch unschädlichen Zeitraums aus (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2022, aaO).
22 Bei von vornherein getroffenen Fälligkeitsvereinbarungen in Austauschverträgen liegt erst dann eine wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen entsprechende Forderung vor, wenn sie deutlich von marktüblichen Konditionen abweichen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - IX ZR 210/18, ZIP 2019, 1675 Rn. 16 mwN; vom 24. Februar 2022 - IX ZR 250/20, WM 2022, 522 Rn. 44 mwN). Für die Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts ist den Vertragspartnern jedoch ein gewisser Gestaltungsspielraum zuzubilligen (BGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - IX ZR 279/13, BGHZ 204, 83 Rn. 74 zu Mieten; vom 24. Februar 2022, aaO).
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25 Gleiches kommt in Betracht, wenn dem Gesellschafter im Rahmen eines mit seiner Gesellschaft abgeschlossenen Dienstverhältnisses oder allgemein eines Austauschgeschäfts Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB zustehen und er diese Erstattungsansprüche der Gesellschaft rechtlich oder faktisch stundet. Allein die im Rahmen dieser Tätigkeiten entstandenen Aufwendungen begründen noch keine wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen gleichstehenden Forderungen.
26 3. Daran gemessen, kann im Streitfall nach den getroffenen Feststellungen die Anfechtbarkeit als darlehensgleiche Leistung nicht allein unter Hinweis auf eine Auslagenerstattung bejaht werden. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht hingegen die Anfechtbarkeit der Gehaltszahlungen an den Beklagten in der Gesamthöhe von 1.340 € bejaht.
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III.
29 Die Revision ist daher teilweise zurückzuweisen. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil im verbleibenden Umfang der Revisionszulassung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Entscheidung kann der Senat insoweit nicht treffen, weil der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist.
Schoppmeyer Möhring Röhl Harms Weinland http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE720352025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public