KORE720372025 ECLI:DE:BGH:2025:090725B3STR194.25.0 BGH 3. Strafsenat 20250709 3 StR 194/25 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 174 Abs 1 S 1 GVG, Art 6 Abs 3 Buchst c MRK, § 52 Abs 3 S 1 StPO, § 247 S 1 StP
§ 174Abs. 1 Satz 1 Ausschluss 3 Rn. 4; Urteile vom 20. Juli 1976 – 1 St
R 335/76, WKRS 1976, 12163 Rn. 11; vom
- Februar 2024 – 5 StR 413/23, NStZ 2024, 762 Rn. 7). Ein solcher kann nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen vorangegangenen Beschluss Bezug genommen wird (s. BGH, Beschluss vom
- Februar 2024 – 5 StR 413/23, NStZ 2024, 762 Rn. 7 mwN). Soweit hiervon Ausnahmen gemacht worden sind, haben sich diese allein auf eng umgrenzte Konstellationen bezogen, in denen die Entlassung eines Zeugen „sofort“ zurückgenommen wurde (s. BGH, Urteil vom
- April 1992 – 2 StR 574/91,
§ 171bAbs. 1 Dauer 6; Beschlüsse vom 19. Juli 1994 – 1 St
R 360/94,
§ 174Abs. 1 Satz 1 Ausschluss 1; vom 30. Oktober 2007 – 3 St
R 410/07,
§ 174Abs. 1 Satz 1 Ausschluss 3; vom 9. April 2013 – 5 St
R 612/12,
§ 174Abs.
1 Satz 1 Ausschluss 4 Rn. 15). 10 Da die Anwesenheit des Angeklagten nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten steht, bedarf es eines Gerichtsbeschlusses samt gebotener Begründung auch dann, wenn alle Beteiligten mit einer Entfernung einverstanden sind (s. BGH, Urteil vom
- Dezember 1967 – 2 StR 616/67, BGHSt 22, 18, 20; Beschlüsse vom
- August 2001 – 3 StR 225/01, BGHR StPO § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 5; vom
- August 2018 – 2 StR 172/18, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Abwesenheit 6 Rn. 8). Die Begründung des Beschlusses muss ergeben, dass das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist. Sie kann allenfalls dann entbehrlich sein, wenn evident ist, dass die Voraussetzungen des § 247 StPO vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom
- September 2000 – 1 StR 257/00, BGHSt 46, 142, 145; Beschluss vom
- Juni 2014 – 3 StR 194/14, NStZ 2015, 103, 104). 11 bb) Hieran gemessen war die wiederholte Vernehmung der Nebenklägerin in Abwesenheit des Angeklagten verfahrensfehlerhaft, da es sich nicht um eine bloße Fortsetzung der vorangegangenen Vernehmung handelte und der erforderliche Gerichtsbeschluss fehlt. 12 Die Vernehmung der Nebenklägerin am ersten Verhandlungstag war mit ihrer Entlassung abgeschlossen. Dass der Vorsitzende die großzügige Prüfung einer erneuten Ladung in Aussicht stellte, ändert daran nichts, sondern verdeutlicht gerade, dass die Vernehmung beendet war und eine Ergänzung der Vernehmung von einer erst noch zu treffenden Entscheidung des Vorsitzenden abhängen sollte. Eine Ausnahmekonstellation, die mit einer sofortigen Zurücknahme der Entlassung vergleichbar ist, liegt weder in der angekündigten wohlwollenden Erwägung einer weiteren Ladung noch in deren konkreten Ankündigung am Ende des nächsten Hauptverhandlungstages und der anschließenden Vernehmung am darauf folgenden Verhandlungstag. 13 Die Bezugnahme des Vorsitzenden auf den früheren Kammerbeschluss macht eine neue Entscheidung der Kammer nicht entbehrlich. Unabhängig davon, dass ein solcher Verweis grundsätzlich nicht genügt (vgl. entsprechend zu § 174 GVG BGH, Beschluss vom
- April 2013 – 5 StR 612/12,
§ 174Abs. 1 Satz 1 Ausschluss 4 Rn. 13 mw
N), stand einem derartigen Vorgehen hier zudem entgegen, dass sich die Begründung des in Bezug genommenen Beschlusses ihrerseits in der Zitierung des Gesetzeswortlautes in der für den Sachverhalt nicht maßgeblichen Alternative erschöpfte. Da die Nebenklägerin bei ihrer ersten Vernehmung durch die Strafkammer bereits 25 Jahre alt war, setzte die Entfernung des Angeklagten nach § 247 Satz 2 StPO voraus, dass bei ihrer Vernehmung in seiner Gegenwart die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit bestand; ein zu befürchtender erheblicher Nachteil für das Wohl der Zeugin genügte nicht. 14 c) Der Verfahrensfehler hat die Aufhebung des Urteils zur Folge. Wird ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt, ohne dass dies durch den Entfernungsbeschluss nach § 247 StPO gedeckt ist, liegt regelmäßig der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor (s. BGH, Beschluss vom
- September 2014 – 1 StR 212/14, NStZ 2015, 181 mwN). Ein Fall, in dem denkgesetzlich ausgeschlossen ist, dass die Vernehmung in Anwesenheit des Angeklagten einen anderen Verlauf genommen hätte und das Urteil anders ausgefallen wäre, und dieses daher bestehen bleiben könnte (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom
- September 1996 – 2 StR 270/96, NStZ-RR 1997, 105; vom
- März 2021 – 4 StR 324/20, NStZ-RR 2021, 181), ist nicht gegeben. 15
- Angesichts der Urteilsaufhebung bedarf es hier zu den weiteren, in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher erörterten Beanstandungen keiner Ausführungen. Schäfer Hohoff Anstötz Voigt Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE720372025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public