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BGH 3 StR 173/25

KORE720382025 ECLI:DE:BGH:2025:240625B3STR173.25.0 BGH 3. Strafsenat 20250624 3 StR 173/25 Beschluss § 96 Abs 1 Nr 1 Buchst a AufenthG vom 12.07.2018, § 96 Abs 1 Nr 1 Buchst b AufenthG vom 12.07.2018,

§ 97Abs. 1 Tod des Geschleusten 1 Rn. 24). Danach macht sich strafbar, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1 Aufenth

G aF, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4 AufenthG aF, den Tod des Geschleusten verursacht. Der Täter muss hinsichtlich des Geschleusten selbst eine Tathandlung nach § 96 Abs. 1 AufenthG aF – eine zur Täterschaft erhobene Beihilfe oder Anstiftung zu einem der dort genannten ausländerrechtlichen Vergehen – begehen und hinsichtlich der Todesfolge zumindest fahrlässig handeln (§ 18 StGB; BGH, Urteile vom

  1. Dezember 2024 – 5 StR 490/24, juris Rn. 27; vom
  2. November 2019 – 3 StR 561/18, NStZ – RR 2020, 184 mwN; vom
  3. Dezember 2018 – 1 StR 255/18, NStZ 2019, 287 Rn. 15 f. mwN). 8 Für die § 96 Abs. 1 AufenthG aF unterfallenden Teilnahmehandlungen gelten ungeachtet ihrer tatbestandlichen Verselbständigung zur Täterschaft die allgemeinen Regeln der Teilnahme einschließlich des Grundsatzes der limitierten Akzessorietät. Die Strafbarkeit wegen vollendeten Einschleusens von Ausländern setzt daher das Vorliegen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat des Geschleusten voraus (BGH, Beschlüsse vom
  4. Oktober 2021 – 3 StR 213/21,

§ 96Abs. 1 Nr. 1 Einschleusen 7 Rn. 8; vom 23. September 2021 – 1 St

R 173/21, juris Rn. 9; vom

  1. Januar 2015 – 4 StR 378/14, NStZ 2015, 399, 400; ferner BGH, Urteil vom
  2. November 2019 – 3 StR 561/18,

§ 96Abs. 1 Nr. 1 Einschleusen 6 Rn. 15). Fehlt es an einer in § 96 Abs. 1 Aufenth

G aF genannten Bezugstat oder wird diese nur versucht, kommt für den mit Schleusermerkmalen handelnden Teilnehmer eine Strafbarkeit wegen versuchten Einschleusens von Ausländern nach § 96 Abs. 3 AufenthG aF – gegebenenfalls mit der qualifizierenden Todesfolge des § 97 Abs. 1 AufenthG aF – in Betracht (BGH, Beschlüsse vom

  1. November 2022 – 3 StR 238/22, NStZ 2004, 47 Rn. 9; vom
  2. Januar 2015 – 4 StR 378/14, aaO; jeweils mwN; vom
  3. August 2019 – 5 StR 228/19, juris Rn. 22). 9 b) Nach Maßgabe dessen tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Annahme der vollendeten unerlaubten Einreise von – zumindest einem – Geschleusten in das Bundesgebiet (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG aF) oder das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schengen-Staates (§ 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG aF) nicht. Das Schleusungsboot erreichte das Zielland Italien nicht; das Schicksal der Passagiere ist im Einzelnen weitgehend ungeklärt. Zwar ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass Angehörige eines Zeugen das Bootsunglück „überlebt“ (UA S. 18) haben sollen. Zu deren weiterem Verbleib, insbesondere ihrer etwaigen Strafbarkeit nach §§ 95, 96 Abs. 4 AufenthG aF, verhalten sie sich aber nicht. 10
  4. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.
  5. der Urteilsgründe zieht den Wegfall des zugehörigen Einzelstraf- und des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Sie hat zudem die Aufhebung der Anordnung der Einziehung des Mobiltelefons als Tatmittel (§ 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB) zur Folge. 11
  6. Die jeweils zugehörigen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Wertungsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Bezüglich der Zahl der – anhand der Zeugenaussagen individualisierbaren – Todesopfer ist von mindestens 18 Verstorbenen auszugehen; bei der teilweise abweichenden Bezifferung mit „jedenfalls 17 Personen“ (UA S. 6) handelt es sich um ein offenkundiges Schreibversehen. Ergänzende Feststellungen können getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Hinsichtlich einer Einreise von Geschleusten sind sie geboten. 12
  7. Im Übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. 13
  8. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Strafbarkeitserweiterung des § 96 Abs. 4 AufenthG aF Fälle der (versuchten) Hilfeleistung zu einer unerlaubten Einreise bei Vorliegen (allein) eines der Schleusermerkmale des § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AufenthG aF nur dann erfasst, wenn der Täter eines der Qualifikationsmerkmale des § 96 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 5 AufenthG aF verwirklicht (vgl. BGH, Beschluss vom
  9. November 2022 – 3 StR 238/22, NStZ 2024, 47 Rn. 21; Urteil vom
  10. März 2021 – 5 StR 627/19,

§ 96Abs. 4 Auslandstaten 2 Rn. 24; jeweils mw

N). Berg Erbguth Kreicker Voigt Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE720382025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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