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BGH XIII ZB 59/21

KORE720462025 ECLI:DE:BGH:2025:280725BXIIIZB59.21.0 BGH

  1. Zivilsenat 20250728 XIII ZB 59/21 Beschluss vorgehend LG Paderborn,
  2. Oktober 2021, Az: 5 T 151/21vorgehend AG Paderborn,
  3. Juni 2021, Az: 11 XIV (B) 71/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen gegen den Beschluss der
  4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom
  5. Oktober 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. 1 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung von Abschiebungshaft gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hat den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt. 2 Der Haftanordnung lag ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, wird darin sowohl die Dauer der Haft ausreichend begründet (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  6. Oktober 2020 - XIII ZB 85/19, juris Rn. 28 mwN; vom
  7. Oktober 2022 - XIII ZB 44/20, juris Rn. 11) als auch hinreichend dargestellt, welche Schritte für die Abschiebung erforderlich sind und welchen Zeitraum diese jeweils in Anspruch nehmen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom
  8. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom
  9. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom
  10. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7; vom
  11. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 7). 3 Es liegt auch kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
  12. Februar 2023 - XIII ZB 68/21, juris Rn. 11). Die beteiligte Behörde war nicht verpflichtet, den Betroffenen unmittelbar nach Stornierung des Sammelcharterflugs aus der Haft zu entlassen. Wie sich aus der Ausländerakte ergibt, wurde der für den
  13. April 2021 geplante Flug am Freitag, den
  14. April 2021, ohne Angabe von Gründen durch die Behörden Guineas storniert. Da eine Umbuchung des Betroffenen auf den nächsten, bereits für den
  15. Mai 2021 geplanten Sammelcharter in Betracht kam, musste die beteiligte Behörde nicht davon ausgehen, dass die Abschiebung des Betroffenen nunmehr endgültig ausgeschlossen war. Vielmehr durfte sie den bis
  16. April 2021 dauernden Haftzeitraum nutzen, um beim Amtsgericht eine Verlängerung der Abschiebungshaft zu erwirken (vgl. BGH, Beschluss vom
  17. März 2023 - XIII ZB 32/22, juris Rn. 10). 4 Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Amtsgericht habe in verfahrensfehlerhafter Weise aus der Ausländerakte ersichtlichen Schriftverkehr zwischen der beteiligten Behörde und dem Gericht nicht in der Gerichtsakte dokumentiert, legt sie nicht dar, dass die Entscheidung des Amtsgerichts auf einem etwaigen diesbezüglichen Verfahrensfehler beruhen kann; das ist auch nicht ersichtlich (§ 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG). 5 Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG, zur Abschiebung mit Sammelcharter während der Corona-Pandemie vgl. BGH, Beschlüsse vom
  18. August 2021 - XIII ZB 87/20, juris Rn. 12; vom
  19. April 2022 - XIII ZB 18/21, InfAuslR 2022, 329 Rn. 15, zum staatsanwaltschaftlichen Einvernehmen vgl. BGH, Beschlüsse vom
  20. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, BGHZ 224, 344 Rn. 9 bis 20; vom
  21. Februar 2021 - XIII ZB 113/19, juris Rn. 14; vom
  22. April 2022 - XIII ZB 18/21, InfAuslR 2022, 329 Rn. 16; zum Grundsatz des fairen Verfahrens vgl. BGH, Beschlüsse vom
  23. Dezember 2020 - XIII ZB 28/20, juris Rn. 18; vom
  24. Februar 2021 - XIII ZB 12/19, juris Rn. 17; vom
  25. Juni 2024 - XIII ZB 35/21, juris Rn. 14; vom
  26. September 2024 - XIII ZB 67/20, juris Rn. 13). Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE720462025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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