BGH, Beschluss vom 01.07.2025 – VI ZB 59/24 – Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Mögliches Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Vertrauendürfen…
KORE720622025 ECLI:DE:BGH:2025:010725BVIZB59.24.0 BGH 6. Zivilsenat 20250701 VI ZB 59/24 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 319 ZPO, § 320 ZPO, § 520 Abs 2 S 3 ZPO vorgehend OLG Bamberg, 29. Oktober 2024, Az: 10 U 42/24vorgehend LG Aschaffenburg, 17. Juni 2024, Az: 31 O 345/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Mögliches Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Vertrauendürfen auf eine beantragte zweite Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist; erwartete Urteilsberichtigungen oder Protokollberichtigungen als Fristverlängerungsgründe 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den von der Partei vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war.
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Oktober 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis 1.150.000 €.
I.
1 Der Beklagte hat gegen ein Urteil des Landgerichts vom 17. Juni 2024, ihm zugestellt am 19. Juni 2024, fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 9. August 2024 hat er über seinen Prozessbevollmächtigten erstmals eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. September 2024 mit der Begründung beantragt, dass beim Landgericht über dort anhängige Tatbestands- und Protokollberichtigungsanträge der Klägerin noch nicht entschieden sei und deshalb die beantragte Fristverlängerung mit dem Ziel der Einbeziehung der etwaig geänderten Fassungen von Urteil und Protokoll in die Berufungsbegründung angezeigt erscheine. Zudem befinde sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten als alleiniger Sachbearbeiter nunmehr bis 25.
August 2024 in seinem jährlichen Erholungsurlaub, so dass aufgrund der laufenden Tatbestands- und Protokollberichtigungsanträge die Berufungsbegründung nicht rechtzeitig fertiggestellt werden könne. Das Berufungsgericht hat die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß verlängert. Mit Schriftsatz vom 9. September 2024 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erneut eine Fristverlängerung bis zum 27. September 2024 beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass über die Berichtigungsanträge noch immer nicht entschieden sei, die etwaigen Berichtigungen aber zur Grundlage der Berufungsbegründung gemacht werden sollten. Für den Fall, dass das Gericht die beantragte Fristverlängerung nicht als sachdienlich erachten sollte, hat er um entsprechenden Hinweis und "letztmalige angemessene Fristverlängerung" gebeten.
Mit Verfügung vom 10. September 2024 hat das Berufungsgericht die zweite Fristverlängerung abgelehnt, weil es an einer Einwilligung des Gegners fehle. Mit Schriftsatz vom 18. September 2024 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Berufung begründet. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Berufungsbegründung mangels zweiter Fristverlängerung nicht rechtzeitig erfolgt sei, hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung, dass er auf eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist jedenfalls bis 19. September 2024 habe vertrauen dürfen.
2 Mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 hat das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung mangels rechtzeitiger Berufungsbegründung als unzulässig verworfen. Im zweiten Fristverlängerungsantrag habe es an der Darlegung eines erheblichen Grundes für die Verlängerung gefehlt. Es habe deshalb weder ein hinreichend begründeter Anlass noch ein schützenswertes Vertrauen der Beklagtenpartei dahingehend bestanden, dass die Frist antragsgemäß oder zumindest hilfsweise bis zur Monatsfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) verlängert werden würde. Der angegebene Grund, die Entscheidung des Landgerichts über nicht näher dargelegte Anträge auf Tatbestands- und Protokollberichtigung abwarten zu wollen, stelle keinen erheblichen Grund für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dar.
Schon der erste Fristverlängerungsantrag sei nur wegen des darin auch geltend gemachten Erholungsurlaubs und der damit einhergehenden Arbeitsüberlastung begründet gewesen. Nachdem der zweite Fristverlängerungsantrag ausschließlich damit begründet worden sei, dass die Entscheidung des Landgerichts über die Tatbestands- und Protokollberichtigung immer noch ausstehe, habe die Beklagtenseite auf eine weitere Fristverlängerung nicht vertrauen dürfen. Schließlich belege der Umstand, dass die Berufungsbegründung trotz des Ausstehens der Entscheidung über die Berichtigungsanträge habe gefertigt werden können, dass es auf das Abwarten dieser Entscheidungen nicht angekommen sei. Auch für die hilfsweise beantragte "angemessene" Fristverlängerung habe es an der erforderlichen Begründung zur Notwendigkeit gefehlt.
3 Gegen den Beschluss wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
II.
4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob der angegriffene Beschluss dem vorinstanzlichen Beklagtenvertreter, wie in dessen Empfangsbekenntnis angegeben, von der Beschwerdegegnerin aber bezweifelt, tatsächlich erst am 29. November 2024 zugestellt worden ist, mithin die Rechtsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden ist. Denn jedenfalls sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Der von der Rechtsbeschwerde weiter geltend gemachte Grund der Fortbildung des Rechts ist schon nicht zulässig ausgeführt.
5 1. Die angefochtene Entscheidung verletzt die von der Rechtsbeschwerde angeführten Verfahrensgrundrechte nicht. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 Satz 1 ZPO versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen, weil die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht, das ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
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13 Angesichts der o.a. Rechtsprechung konnte der Beklagtenvertreter bereits nicht darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht sein erstes Fristverlängerungsgesuch so verstanden hatte, dass als Grund ausschließlich die noch ausstehende Bescheidung der Berichtigungsanträge geltend gemacht werden sollte und sich nur hierauf die Bewilligung der Fristverlängerung bezog. Vielmehr musste er in Rechnung stellen, dass das Berufungsgericht das Gesuch - wie ausweislich der angefochtenen Entscheidung auch geschehen - zu Gunsten des Beklagten dahingehend ausgelegt hatte, dass als Grund für die Notwendigkeit der Fristverlängerung jedenfalls auch der Erholungsurlaub des Beklagtenvertreters angegeben wurde. Hätte im Übrigen das Berufungsgericht das Gesuch in dem vom Beklagtenvertreter geltend gemachten Sinn verstanden, hätte es die erste Fristverlängerung mangels Einwilligung des Gegners und mangels Vorliegens eines erheblichen Grundes nur dann gewähren können, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird.
Darauf, dass das Berufungsgericht auch eine zweite Fristverlängerung allein aus diesem Grund gewähren würde, durfte der Beklagtenvertreter nicht vertrauen. Erst recht durfte er nicht mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass das Berufungsgericht in dem vom Beklagtenvertreter geäußerten Wunsch, die Entscheidung über die Berichtigungsanträge abwarten zu wollen, bereits bei der ersten Fristverlängerung einen erheblichen Grund gesehen hatte und dass es darüber hinaus an dieser fehlerhaften Sichtweise bei einem zweiten Fristverlängerungsantrag festhalten würde. Jedenfalls wäre ein diesbezügliches Vertrauen nicht schutzwürdig. Wie unter bb) ausgeführt, setzt das Vertrauen auf die Fristverlängerung voraus, dass im Fristverlängerungsantrag ein erheblicher Grund im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die Notwendigkeit der Fristverlängerung angegeben wird.
Daran fehlt es bei der Angabe eines Grundes, der rechtlich nicht erheblich ist, sondern lediglich vom Berufungsgericht einmal (dem äußeren Anschein nach) als erheblich erachtet wurde. Eine ständige entsprechende Übung des Berufungsgerichts im Umgang mit Fristverlängerungsgesuchen, die unter Umständen ein Vertrauen auf Fristverlängerung rechtfertigen könnte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, MDR 2008, 41 juris Rn. 9 mwN), lag hier ersichtlich nicht vor.
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