BGH, Beschluss vom 24.06.2025 – 6 StR 226/25
KORE720702025 ECLI:DE:BGH:2025:240625B6STR226.25.0 BGH 6. Strafsenat 20250624 6 StR 226/25 Beschluss vorgehend LG Hannover, 7. Februar 2025, Az: 39 Ks 9/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Februar 2025 in den Strafaussprüchen aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen versuchter Anstiftung zu „einem Verbrechen des Totschlags“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; den Angeklagten B. hat es wegen Sich-Bereiterklärens zu „einem Verbrechen des Totschlags“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung der Strafaussprüche (§ 349 Abs. 4 StPO) und sind im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte M. den Angeklagten B. fernmündlich auf, den Zeugen D. mit einem Messer anzugreifen und erheblich zu verletzen. Der Angeklagte B. sagte zu, dieser Aufforderung nachzukommen. Beide Angeklagten nahmen billigend in Kauf, dass der Zeuge infolge des Angriffs versterben könne.
3 1. Die Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft, weil die Wahl der Strafrahmen die gebotene Prüfungsreihenfolge außer Acht lässt.
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6 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht bei der Bemessung der Strafen für die hier in Rede stehenden Delikte den Grad der objektiven Rechtsgutgefährdung und die aufgewendete kriminelle Energie zu berücksichtigen haben wird. Dabei wird insbesondere in den Blick zu nehmen sein, ob und in welchem Umfang es bereits zu Handlungen gekommen ist, die zur Vorbereitung des Totschlags dienen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1989 – 2 StR 232/89, BGHR StGB § 30 Abs. 1 S. 2 Strafzumessung 1).
7 Der Schriftsatz vom 23. Juni 2025 hat dem Senat vorgelegen.
Bartel Fritsche von Schmettau Arnoldi Dietsch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE720702025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public