BGH, Urteil vom 08.07.2025 – 1 StR 58/24 – 1. Auf die Revision des Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Mai 2023, soweit es ihn…
KORE720742025 ECLI:DE:BGH:2025:080725U1STR58.24.0 BGH 1. Strafsenat 20250708 1 StR 58/24 Urteil § 11 Abs 1 Nr 9 StGB, § 73 Abs 1 Alt 1 StGB, § 73 Abs 1 Alt 2 StGB, § 73e Abs 1 S 1 StGB vorgehend BGH, 15. Januar 2025, Az: 1 StR 58/24, Beschlussvorgehend BGH, 29. Oktober 2024, Az: 1 StR 58/24, Beschlussvorgehend LG Wiesbaden, 30. Mai 2023, Az: 6 KLs 1111 Js 18753/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Mai 2023, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Einziehungsbeteiligte als Gesamtschuldner haftet.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat gegen den Einziehungsbeteiligten S. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.084.500 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Einziehungsbeteiligten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
2 Das Landgericht hat – soweit hier von Bedeutung – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 Der – zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilte – vormalige Angeklagte B. (nachfolgend: Verurteilter) trat im Jahr 2005 an den vermögenden Investor Ra. (nachfolgend: Investor) heran und empfahl diesem lukrative Aktiengeschäfte um den Dividendenstichtag. Nachdem der Investor sein Einverständnis gegeben hatte, tätigten in Umsetzung der geplanten Handelsstrategie die von ihm zu diesem Zweck erworbene und mit 25 Mio. € Kapital ausgestattete R. GmbH (Leerkäufer; nachfolgend: GmbH) und der in Großbritannien ansässige Broker I. Ltd. (Leerverkäufer; nachfolgend: Broker) in den Jahren 2006 bis 2008 mithilfe der H. bank (nachfolgend: H-Bank) als Depotbank Aktiengeschäfte über Aktien deutscher Unternehmen rund um den Dividendenstichtag, welche der Broker zu diesem Zeitpunkt nicht im Bestand hatte.
Für die betreffenden Veranlagungszeiträume ließ sich die GmbH im Anschluss auf der Grundlage von seitens der H-Bank ausgestellten unrichtigen Steuerbescheinigungen Kapitalertragsteuer samt Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt ca. 113 Mio. € vom Finanzamt erstatten, obwohl diese zuvor nicht einbehalten und abgeführt worden war (sog. Cum-Ex-Geschäfte). Die Geschäfte wurden unter anderem mittels einer der GmbH von der H-Bank zur Verfügung gestellten Kreditfazilität in Höhe von 500 Mio. € finanziert, zu der es unter anderem auf der Grundlage eines vom Verurteilten B. erstellten – und die tatsächlichen Abläufe verschleiernden – Gutachtens kam. Die Gewinne aus diesen Geschäften wurden im Anschluss über Derivate und die Bepreisung der sogenannten Dividendenlevel auf die Beteiligten aufgeteilt.
Sie entsprachen dem Anrechnungsguthaben von 21,1 % der Bruttodividende. Die GmbH sollte einen Gewinnanteil von ca. 7 Prozentpunkten erhalten (UA S. 20), die restlichen 15 Prozentpunkte zwischen dem Broker, der H-Bank und den weiteren Beteiligten aufgeteilt werden. Der Verurteilte hatte sich für den Veranlagungszeitraum 2006 im Voraus vom Investor für seine Tätigkeit persönlich eine zusätzlich zum Kanzleihonorar anfallende „Erfolgsbeteiligung“ (UA S. 24) in Höhe von 25 % der bei der GmbH auflaufenden Gewinne versprechen lassen. Im Juni 2006 einigte er sich mit diesem letztlich auf eine „Provision“ (UA S. 24) von 1.225.000 €, die nach Erhalt der Steuererstattung fällig werden sollte. Für den Veranlagungszeitraum 2007 vereinbarte er sodann mit dem Investor ein nicht prozentual am Gewinn zu bemessendes, sondern betragsmäßig fix ausgehandeltes Honorar in Höhe von 1.166.000 € (UA S. 38).
4 Die GmbH erhielt aufgrund der unrichtigen Körperschaftsteuererklärungen, in denen die von der H-Bank wahrheitswidrig bescheinigten Kapitalertragsteuern samt Solidaritätszuschlag geltend gemacht wurden, von den Finanzämtern W. I und II unberechtigte Erstattungen für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 in Höhe von insgesamt 113.306.345,87 € (UA S. 44).
5 Nachdem mit Eingang der Steuererstattung vom 6. September 2007 für den Veranlagungszeitraum 2006 der Vergütungsanspruch des Verurteilten fällig geworden war, überwies der Investor am 19. September 2007 aufgrund einer Scheinrechnung über eine angebliche „Vermittlungstätigkeit“ einen Betrag in Höhe von 1.225.000 € mit dem Verwendungszweck „Vermittlungstätigkeit“ an die Sa. AG in M. . Letztere leitete diesen – unter Einbehalt einer „Gebühr“ – in Höhe von 1.135.000 € an die Bank C. AG in der Schweiz weiter. Auf der Grundlage einer auf den Tag des Überweisungseingangs datierenden Scheinrechnung wegen angeblicher „Vermittlung von Wertpapierumsatz“ zahlte diese einen Betrag in Höhe von 1.215.000 € an die O. A. Ltd. (nachfolgend: O. Ltd.) mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln (Virgin Islands).
6 Am 25. September 2008 überwies der Investor einen Betrag in Höhe von 1.166.000 € aufgrund einer weiteren Scheinrechnung an die Bank C. AG in der Schweiz, welchen diese anschließend an die O. Ltd. transferierte.
7 Insgesamt erhielt die O. Ltd. in den Jahren 2007 und 2008 somit Zahlungen in Höhe von 2.301.000 €. Wirtschaftlich jeweils hälftige Berechtigte der O. Ltd. waren ursprünglich der Verurteilte und der Einziehungsbeteiligte über den O. Trust. Dessen wirtschaftlich Berechtigter war seit dem 14. September 2007 das Internationale Komitee des K. .
8 Gleichfalls am 14. September 2007 schloss die V. AG – als Trustee des Wi. Trusts, dessen alleiniger Begünstigter der Verurteilte war – mit der O. Ltd. einen Genussrechtsvertrag, wonach der Wi. Trust an den jährlichen Gewinnen der O. Ltd. zu 50 % abzüglich 3.000 € beteiligt werden sollte. Im Jahr 2008 wurde zwischen die O. Ltd. und den Wi. Trust die Wo. Ltd. geschaltet. Der Wi. Trust brachte sein Genussrecht in die 100-prozentige Tochtergesellschaft Wo. Ltd. ein.
9 Spiegelbildlich schloss der F. Trust, dessen alleiniger Begünstigter der Einziehungsbeteiligte war, einen Genussrechtsvertrag mit der O. Ltd. über unter anderem eine jährliche Gewinnbeteiligung von 50 % abzüglich 3.000 €. Im Jahr 2008 wurde zwischen die O. Ltd. und den F. Trust die Sp. Inc. geschaltet. Der F. Trust brachte sein Genussrecht in die 100-prozentige Tochtergesellschaft Sp. Inc. ein.
10 Der Verurteilte ließ sich am 26. Oktober 2007 einen Betrag in Höhe von 450.000 € und am 17. Dezember 2007 weitere 250.000 € vom Wi. Trust ausschütten, im Jahr 2008 eine Summe von insgesamt 5.577.534 €. Die Auszahlungen erfolgten zeitnah auf Antrag des Verurteilten beim Trustee des Wi. Trusts (sog. letters of request). Der Einziehungsbeteiligte verfuhr entsprechend.
11 Unter dem 3. Februar 2011 erließ das Finanzamt W. II für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 geänderte Anrechnungsbescheide. Bis zum 30. Juli 2012 beglichen die GmbH und die H-Bank sämtliche offenen Steuerschulden nebst Zinsen.
II.
12 Die gemäß § 431 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO auf die Prüfung der Einziehungsanordnung beschränkte Revision des Einziehungsbeteiligten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Anordnung der Einziehung des Wertes des Erlangten hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Wesentlichen stand.
13 1. Das Landgericht hat angenommen, ein Betrag in Höhe von 1.084.500 € unterliege der Einziehung gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alternative 1 StGB bei dem an der Erwerbstat nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO weder als Täter noch als Teilnehmer mitwirkenden Einziehungsbeteiligten. Denn dieser habe die Gesellschaftsstruktur bestehend aus der O. Ltd., dem F. Trust und der Sp. Inc. wie der Verurteilte lediglich als formalen Mantel benutzt und hierüber die von dem Investor gezahlten Beträge persönlich vereinnahmt, ohne eine Gegenleistung erbracht zu haben. Die an die O. Ltd. geflossenen Zahlungen hat das Landgericht betreffend den Verurteilten als „für“ die Tat im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 2 StGB erbracht und daher nicht von § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB erfasst angesehen.
14 2. Das Landgericht konnte die Einziehungsanordnung auf § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a), Abs. 2 StGB stützen.
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18 „Durch die Tat“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB ist ein Vermögensgegenstand erlangt, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs – also ab dem unmittelbaren Ansetzen zur Tat und bis zu dessen Beendigung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2024 – 5 StR 93/23 Rn. 15) – derart zugeflossen ist, dass er seiner faktischen Verfügungsgewalt unterliegt (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschlüsse vom 16. April 2024 – 3 StR 474/23 Rn. 9; vom 1. Februar 2024 – 5 StR 93/23 Rn. 15; vom 20. Dezember 2023 – 4 StR 188/23 Rn. 10 und vom 17. Oktober 2023 – 6 StR 422/23 Rn. 5).
19 „Für die Tat“ ist etwas erlangt, wenn sich der Vermögensvorteil als Entgelt oder Lohn (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB) für eine vergangene, vom Anklagesatz erfasste und tatrichterlich festgestellte Straftat darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2022 – 3 StR 162/22 Rn. 12 f.). Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt entsprechend, dass „für die Tat“ diejenigen Vermögenswerte erlangt sind, die dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Tun gewährt werden, also nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (vgl. BGH, Urteile vom 16. April 2024 – 1 StR 204/23 Rn. 23 und vom 6. September 2023 – 1 StR 57/23 Rn. 27, jew. mwN). Gleichgültig ist, ob das Entgelt vor oder erst nach der Tat geleistet wird.
Erforderlich ist nur, dass es nicht bloß gelegentlich einer Straftat, sondern als Gegenleistung für die Tatbegehung erlangt wird. Maßgeblich für die Annahme einer Gegenleistung in diesem Sinne ist ein synallagmatischer Charakter. Wesentlich ist, dass das Entgelt auf der Grundlage einer Unrechtsvereinbarung zwischen Zuwendendem und dem Täter oder Teilnehmer der Straftat gegeben bzw. verlangt wird (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 2024 – 1 StR 473/23 Rn. 7 und vom 6. September 2023 – 1 StR 57/23 Rn. 30; Beschluss vom 2. November 2022 – 3 StR 162/22 Rn. 13 mwN). Dies hat etwa zur Folge, dass im Vorfeld der Tatbegehung erlangte Vermögensvorteile (Vorkasse) der Abschöpfung allein gemäß § 73 Abs. 1 Alternative 2 StGB unterliegen (vgl.
BGH, Urteile vom 18. September 2024 – 1 StR 197/24 Rn. 8 und vom 16. April 2024 – 1 StR 204/23 Rn. 20). Der Gesichtspunkt, ob die Vorauszahlungen später durch die Erträge aus der Straftat refinanziert wurden, bleibt bei der durch eine faktische Betrachtungsweise geprägten Abschöpfung außer Betracht. Maßgeblich ist dabei der tatsächliche Zahlungsfluss (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2024 – 1 StR 197/24 Rn. 8).
20 Eine genaue Abgrenzung zwischen den beiden Alternativen des § 73 Abs. 1 StGB ist unter anderem deswegen erforderlich, weil der Anspruch des Staates auf Abschöpfung des Tatlohns von etwaigen Ausgleichsleistungen eines anderen Einziehungsbeteiligten an den Geschädigten (§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB) unberührt bleibt. Zudem unterliegen allein bei der Tatalternative des § 73 Abs. 1 Alternative 2 StGB auch im Vorfeld der Tatbegehung erlangte Vermögensvorteile (Vorauszahlungen) der Abschöpfung (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2024 – 1 StR 197/24 Rn. 8; vom 16. April 2024 – 1 StR 204/23 Rn. 20 und vom 6. September 2023 – 1 StR 57/23 Rn. 27; jew. mwN).
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22 Dem steht nicht entgegen, dass die Zahlungen dem Zufluss der erstatteten Kapitalertragsteuer an die GmbH zeitlich nachfolgten und von Konten angewiesen wurden, auf welchen zuvor die Steuererstattungen eingegangen waren. Dafür spricht nach der maßgebenden faktischen Betrachtungsweise bereits, dass die aus den Cum-Ex-Geschäften erzielten Gewinne nicht mit den erstatteten Kapitalertragsteuern gleichgesetzt werden können. Der GmbH flossen zwar die ungerechtfertigten Steuererstattungen infolge der vom Verurteilten B. begangenen Steuerhinterziehungen als „Gewinn“ oder „Tatbeute“ zu. Ihrer zuvor erfolgten Kaufpreiszahlung an die Leerverkäuferin mitsamt dem einberechneten Anteil für die Bruttodividende lag allerdings von Beginn an die Erwartung zugrunde, dass sie sich beim Finanzamt über die unberechtigte „Erstattung“ der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags „schadlos“ halten werde (zum Ganzen BGH, Urteile vom 18. September 2024 – 1 StR 197/24 Rn. 11 und vom 28. Juli 2021 – 1 StR 519/20, BGHSt 66, 182 Rn. 56, 62 ff., 67 f.; BFH, Urteil vom 2. Februar 2022 – I R 22/20, BFHE 276, 20 Rn. 26, 62 ff.).
23 Der der Leerverkäuferin verschaffte Überhang in Höhe der Differenz zwischen Bruttodividende und Nettokompensationszahlung war der von der GmbH finanzierte Vorausgewinn (Vorschuss) vor Tatbegehung und Erlangen der Tatbeute. Beim Leerverkäufer fällt der Tatertrag unmittelbar mit der Zahlung der Wertpapiere durch den Leerkäufer an, dessen Höhe sich am Wert der verkauften Aktien mit Dividendenanspruch bemisst. Durch die anschließende Lieferung der Aktien ohne Dividendenanspruch nebst der zur Erfüllung der schuldrechtlichen Verpflichtung erforderlichen Dividendenkompensationszahlung in Höhe der Nettodividende entsteht beim Leerverkäufer ein Vermögensvorteil in Höhe der auf die Dividende entfallenden Steuer von 21,1 % (20 % Kapitalertragssteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf).
Für den Leerkäufer wären die Cum-Ex-Aktiengeschäfte ohne den Ausgleich durch den „Griff in die Kasse des Staates“ durch die unberechtigte Erstattung der Kapitalertragsteuer verlustreich; ihm fließt dadurch zunächst nur zurück, was er zugunsten des Leerverkäufers „vorausgeleistet“ hat. Einen Gewinn nach Abzug der angefallenen Transaktionskosten hat er dadurch nicht erzielt. In diesem Sinne sind die Cum-Ex-Aktiengeschäfte mit anschließender unberechtigter Erstattung der Kapitalertragsteuer – anders als die ansonsten nicht unähnlichen „Umsatzsteuerbetrugsfälle“, in denen die erschlichene Vorsteuervergütung regelmäßig als Tatbeute („durch“) verteilt wird (dazu etwa BGH, Beschluss vom 16. Mai 2023 – 1 StR 472/22 Rn. 2 aE) – durch eine Refinanzierung geprägt (vgl.
BGH, Urteil vom 18. September 2024 – 1 StR 197/24 Rn. 12 mwN; vgl. auch Wolf, NZWiSt 2020, 257, 258). Der Leerkäufer erzielt einen Gewinn am Ende nur dadurch, dass nach der Gesamtvereinbarung der Beteiligten neben einem Teil des vom Leerverkäufer erzielten Ertrags über zeitgleich vereinbarte Futures und Optionen auch die Kapitalertragsteuer an ihn zurückfließt. Dies hat zur Folge, dass der Betrag der erstatteten Kapitalertragsteuer zumeist nur beim Leerkäufer (hier der GmbH) als „durch“-Einziehungsbetroffenem der Abschöpfung unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2024 – 1 StR 197/24 Rn. 12; Sartorius/Henckel, DStR 2022, 1022, 1028), während die übrigen Tatbeteiligten ihre Gewinne – jedenfalls überwiegend – als Tatlohn vereinnahmen (vgl.
BGH, Urteil vom 18. September 2024 – 1 StR 197/24 Rn. 12).
24 Allein auf die Kapitalertragsteuer abzustellen, wäre deshalb mit Blick auf die wirtschaftlich in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestandteile der Cum-Ex-Geschäfte verkürzt. Dessen ungeachtet flossen die inkriminierten Steuererstattungen in das Kontokorrent der GmbH mit dort verbuchten legalen Vermögensbestandteilen ein. Die hohe Liquidität der GmbH wird etwa daran deutlich, dass sie ohne Weiteres zum Ausgleich ihres Steuerkontos in der Lage war (UA S. 162). Danach stellte sich die Zahlung als bloße Auszahlung des vorab ausgehandelten Tatlohns dar. Hiervon gingen im Übrigen auch alle Beteiligten aus, wie der Einziehungsbeteiligte selbst eingeräumt hat.
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28 „Rechtsgrundlosigkeit“ meint dabei insbesondere jede Vorteilserlangung des Dritten ohne wirksames Grundgeschäft. Eine „Verschiebung“ des Erlangten oder von dessen Wert unmittelbar durch den Täter oder Teilnehmer der Erwerbstat setzt die Regelung des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 – 4 StR 156/20 Rn. 14). Auch eine etwaige Vermischung mit dem legalen Vermögen des Weiterleitenden vor dem Transfer des Erlangten hindert die Einziehung des Wertersatzes bei dem anderen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 – 3 StR 518/19 BGHSt 66, 147-182 Rn. 152 ff. i.V.m. Rn. 13; zur alten Rechtslage: Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 505/12 Rn. 57 [insoweit in BGHSt 59, 45-56 nicht abgedruckt] und Beschluss vom 13. Juli 2010– 1 StR 239/10).
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31 Der Gesetzeswortlaut benennt als Einziehungsgegenstand das nach den §§ 73, 73a StGB „Erlangte“. Er erfasst damit ausdrücklich gleichermaßen das „durch“ und das „für“ die Tat Erlangte. Eine Einschränkung auf die erstgenannte Variante wäre mit der offenen Formulierung kaum vereinbar. Die Binnensystematik der Vorschrift bekräftigt dieses Verständnis. Denn im Unterschied zu § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB setzt § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB das Erlangte gerade nicht in einen Konnex zu dem „durch die Tat“ Erlangten. Wäre indes diese Einziehungsvariante auf „durch die Tat“ erlangte Erträge beschränkt, hätte es der ausdrücklichen Einschränkung hierauf in § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht bedurft.
Dafür spricht auch die einleitende Formulierung der Vorschrift, die ohne weitere Differenzierung die Anordnung „der Einziehung nach den §§ 73 und 73a“ unter den sodann vorgesehenen Voraussetzungen gegenüber dem Dritten zulässt, „der nicht Täter oder Teilnehmer ist“. Schließlich streiten für ein weites Verständnis des Erlangten in § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB die historische Gesetzesauslegung und die Auslegung nach Sinn und Zweck. Mit der umfassenden Neuregelung der §§ 73 ff. StGB verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, das Recht der Vermögensabschöpfung als Voraussetzung für eine nachhaltige und effektive Kriminalitätsbekämpfung zu vereinfachen sowie nicht vertretbare Abschöpfungslücken, insbesondere im Bereich der Einziehung beim Drittbegünstigten in Verschiebungsfällen, zu schließen (vgl.
BT-Drucks. 18/9525, S. 1/2, 48, 67; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 3 StR 364/19 Rn. 33). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll § 73b Abs. 1 Satz 1 StGB gewährleisten, „dass bei dem Drittbegünstigten jeder Vermögenswert abgeschöpft wird, den dieser durch das rechtswidrige Handeln des Täters oder Teilnehmers erlangt hat“ (BT-Drucks. 18/9525, S. 66). Dieser ratio legis wird nur eine weite Auslegung des „Erlangten“ in § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB gerecht. Nicht zuletzt wäre es wertungswidersprüchlich, beim Drittbegünstigten diejenigen Werte einzuziehen, die ihm aus der Tatbeute zugewendet wurden, ihm aber diejenigen Vermögensvorteile zu belassen, die er aus weitergereichtem Tatlohn erlangt hat.
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36 Ob, wie vom Landgericht angenommen, der Grundsatz der Vermögenstrennung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hier ohnehin nicht entgegenstünde, weil der – allerdings gerade nicht als Täter der Erwerbstaten beschuldigte – Einziehungsbeteiligte die Gesellschaften der Trust-Struktur als bloßen formalen Mantel nutzte (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2024 – 1 StR 197/24 Rn. 16 und vom 20. September 2022 – 1 StR 14/22 Rn. 28; jeweils mwN), kann deshalb dahinstehen.
37 Die Bestimmung des Erlangten ist auch sonst rechtsfehlerfrei. Nach den Urteilsfeststellungen flossen dem Einziehungsbeteiligten Buchgelder in Höhe des Einziehungsbetrags zu.
38 3. Die Einziehung ist schließlich nicht nach § 73e StGB ausgeschlossen. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Anspruch des geschädigten Steuerfiskus gegen den Verurteilten nicht infolge der Steuerrückzahlungen der GmbH und der H-Bank gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. § 422 Abs. 1 BGB, § 44 Abs. 2 Satz 1 AO erloschen ist.
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40 Das „durch“ die Tat Erlangte und das „für“ sie Erhaltene unterliegen gemäß § 73 Abs. 1 StGB nebeneinander der Einziehung. Eine betragsmäßige Beschränkung der Einziehung auf den durch die Tat verursachten „Steuerschaden“ oder das hierzu vom Täter spiegelbildlich Erlangte sieht das Gesetz nicht vor. Hieraus folgt zwangsläufig, dass es im Einzelfall zur Einziehung in einer Höhe kommen kann, die den jeweiligen Ertrag der Straftat oder den aus ihr erzielten Erlös übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 – 1 StR 261/23 Rn. 4). Allein dies entspricht dem Wesen der Einziehung, die der vollständigen Abschöpfung von rechtswidrig erlangten Vermögensvorteilen aus Straftaten dient und bezweckt, dem Täter den Anreiz zur Tatbegehung zu nehmen. Straftaten sollen sich in wirtschaftlicher Hinsicht nicht lohnen (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 45, 48). Demgegenüber vermeidet § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten für den Fall, dass der Anspruch des Verletzten bis zur tatrichterlichen Entscheidung erfüllt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2022 – 2 BvR 2194/21 Rn. 62).
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44 4. Dessen ungeachtet bedarf die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen der Ergänzung um eine gesamtschuldnerische Haftung des Einziehungsbeteiligten, soweit er mit dem Verurteilten über erhaltenen anteiligen Tatlohn in Höhe von (insgesamt) 1.084.500 € Mitverfügungsgewalt ausgeübt hat. Für diesen Teilbetrag haften der Verurteilte und der Einziehungsbeteiligte als Gesamtschuldner.
45 5. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Jäger Wimmer Allgayer Munk Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE720742025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public