KORE720792025 ECLI:DE:BGH:2025:240625B3STR138.25.0 BGH 3. Strafsenat 20250624 3 StR 138/25 Beschluss § 32f StPO, § 147 StPO vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 21. Oktober 2024, Az: 3 KLs 62/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren: Anspruch der Verteidigung auf Aushändigung eines amtlich verwahrten Beweisstücks Die Verteidigung hat keinen Anspruch auf Aushändigung eines amtlich verwahrten Beweisstücks, um unter dessen Nutzung mit dem Angeklagten unbeaufsichtigt eigene Ermittlungen durchzuführen. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. Oktober 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexueller Nötigung und sexuellen Übergriffs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Dagegen wendet er sich mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Näherer Erörterung bedarf nur die Rüge, mit der der Angeklagte die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens zur Gewährung einer Beweismittelbesichtigung beanstandet. 3 1. Ihr liegt folgendes Geschehen zugrunde: 4 Im Ermittlungsverfahren wurde das Mobiltelefon des Angeklagten sichergestellt. Im Zwischenverfahren beantragte die Verteidigung, es dergestalt besichtigen zu dürfen, dass es dem Angeklagten und dem Verteidiger in den Räumen der Untersuchungshaftanstalt überlassen wird, damit beide es gemeinsam in Betrieb nehmen, gespeicherte Inhalte ansehen und Zugriff auf personalisierte Online-Dienste nehmen können. Auf diese Weise sollte näher bezeichnetes entlastendes Material aufgefunden werden. Die Vorsitzende des Landgerichts begegnete dem Antrag zum einen damit, dass sie dem Verteidiger eine Kopie des Datenbestands des Mobiltelefons zukommen ließ. Zum anderen genehmigte sie den begehrten Zugriff auf das Gerät selbst mit dem Angeklagten in der Haftanstalt, allerdings unter Überwachung durch Polizeibeamte. Von dieser Möglichkeit machte die Verteidigung keinen Gebrauch. 5 Mit dem Einwand, eine Überwachung von Gesprächen zwischen Angeklagtem und Verteidigung sei unzulässig, beantragte sie stattdessen am ersten Hauptverhandlungstag die Aussetzung des Verfahrens und eine unüberwachte Überlassung des Mobiltelefons. Diesen Antrag beschied das Landgericht abschlägig. 6 2. In diesem Vorgehen sieht der Beschwerdeführer eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO sowie eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 3 Buchst. b MRK. 7 3. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge. Zwar kann die Verteidigung durch eine unterbliebene Gewährung von Akteneinsicht oder Beweismittelbesichtigung nach § 147 Abs. 1 StPO unzulässig im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO beschränkt sein (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. November 2004 – 5 StR 299/03, BGHSt 49, 317, 328; vom 29. September 2022 – 5 StR 191/22, NStZ 2023, 116; vom 4. Januar 2023 – 5 StR 412/22, NStZ 2024, 59, 60). Vorliegend wendet sich der Verteidiger aber nicht gegen eine Versagung des Rechts auf Besichtigung. Vielmehr begehrt er dessen Ausübung gemeinsam mit dem Angeklagten ohne polizeiliche Überwachung. Damit beanstandet er die Art und Weise der gestatteten Beweismittelbesichtigung nach § 147 Abs. 1 StPO. Entscheidungen über die Form der Gewährung von Akteneinsicht sind allerdings nach § 32f Abs. 3 StPO der Anfechtung entzogen. Entsprechendes gilt für die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisstücken; auch hier sind die Modalitäten der gewährten Beschau nicht anfechtbar (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 5 StR 443/19, NZWiSt 2022, 326 Rn. 34; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 27. Mai 2016 – 2 Ws 88/16, NStZ-RR 2016, 282; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. März 2021 – 5 Ws 16/21, wistra 2022, 41, 42). Das hat gemäß § 336 Satz 2 StPO die Unzulässigkeit einer entsprechenden Verfahrensrüge in der Revision zur Folge (BGH aaO). Es spricht viel dafür, den in den Vorschriften zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht durch die Statthaftigkeit einer gegen die Nichtaussetzung der Hauptverhandlung gerichteten Rüge zu umgehen und Beanstandungen der Form der Gewährung von Akteneinsicht oder Beweismittelbesichtigung auf diese Weise gleichwohl zur Überprüfung des Revisionsgerichts zu stellen (insoweit nicht weiter problematisiert in BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 1 StR 355/13, BGHR StPO § 338 Nr. 8 Akteneinsicht 3 Rn. 17 ff.). 8 4. Jedenfalls in der Sache hat die Rüge keinen Erfolg. Die Ablehnung der begehrten unüberwachten gemeinsamen „Besichtigung“ ist nicht zu beanstanden. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.