KORE720872025 ECLI:DE:BGH:2025:070825BAK56.25.0 BGH 3. Strafsenat 20250807 AK 56/25 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haf
§ 129Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8; vom 2. Juni 2021 – 3 St
R 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 5; MüKoStGB/Anstötz,
- Aufl., § 129 Rn. 14a ff.). Notwendig ist insbesondere das Tätigwerden in einem übergeordneten gemeinsamen Interesse. Dieses muss über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen (vgl. BGH, Urteile vom
- März 2025 – 3 StR 173/24, juris Rn. 55; vom
- September 2023 – 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 41; Beschluss vom
- Juni 2022 – 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 11; Urteil vom
- Juni 2021 – 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 21; Beschlüsse vom
- Juni 2021 – 3 StR 61/21,
§ 129Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 – 3 St
R 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 7; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 22; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 40 f.). 38
- bb)Hieran gemessen war die Gruppierung eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB. Denn sie bestand aus mehr als drei Personen (personelles Element) und war auf eine längere, nicht befristete Existenz angelegt (zeitliches Element). Die Vereinigung hatte, wie nicht zuletzt die umfangreichen Vorplanungen einzelner Angriffe, die „Szenario-Trainings“, das vorherige Ausspähen von Tatopfern und Tatorten, die sorgfältige Koordination des Tathandelns und das strukturierte arbeitsteilige Vorgehen bei den Angriffen zeigen, einen erheblichen Organisationsgrad (organisatorisches Element). Schließlich verfolgte die Gruppierung, deren Mitglieder und Unterstützer eine militant-linksextremistische Gesinnung teilten, mit dem Ziel, durch gewaltsame Angriffe auf dem rechten politischen Spektrum zugeordnete Personen rechtsextreme und neonazistische Kräfte zu bekämpfen, ein übergeordnetes gemeinsames (politisches) Interesse (interessenbezogenes Element). 39
- cc)Der Zweck und die Tätigkeit der Vereinigung waren auf die Begehung von Taten der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB und damit auf Straftaten gerichtet, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind (§ 129 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. zu den Anforderungen dieses Tatbestandsmerkmals BGH, Urteil vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 47; Beschluss vom 11. Juli 2023 – AK 35/23 u. StB 34/23, BGHSt 68, 1 Rn. 33; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 64). 40
- dd)Die Ausrichtung von Zweck und Tätigkeit der Vereinigung auf die vorgenannten Taten bedeutete eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und war insofern von einigem Gewicht (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 60; Beschlüsse vom 28. Juni 2022 – 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 16; vom 2. Juni 2021 – 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 12; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 40; LK/Krauß, StPO, 13. Aufl., § 129 Rn. 53 ff.). 41
- ee)Die Begehung von Körperverletzungsdelikten war für die Vereinigung nicht nur von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 129 Abs. 3 Nr. 2 StGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 – 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 55 f.; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 72 f.; LK/Krauß, StPO, 13. Aufl., § 129 Rn. 78 ff.). Vielmehr waren gewaltsame Angriffe gegen Personen aus dem rechtsextremen Spektrum alleiniges Ziel und ausschließlicher Zweck des Personenzusammenschlusses. 42
- b)Der Angeschuldigte war hochwahrscheinlich Mitglied der Vereinigung und beteiligte sich als solches gemäß § 129 Abs. 1 StGB an ihr, weil er sich einvernehmlich in sie eingliederte und sie durch organisationsbezogene Tätigkeiten von innen her förderte (vgl. zu den Anforderungen etwa BGH, Beschluss vom 22. März 2018 – StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 82 f.; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 96 ff.). 43
- c)Durch seine Beteiligung an dem Überfall auf den Gastwirt in Ei. am 14. Dezember 2019 hat sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit tateinheitlich (§ 52 StGB) zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 StGB – und zwar in den Varianten der Tatbegehung durch Beibringung von Gift (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB), mittels gefährlicher Werkzeuge (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und gemeinschaftlich mit anderen Beteiligten (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) – und Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 44 Das zum Einsatz gebrachte Pfefferspray ist als Gift im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB einzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – AK 49/25, juris; NK-StGB/Paeffgen/Böse/Eidam, 6. Aufl., § 224 Rn. 9; Jesse, NStZ 2009, 364, 365; s. auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 382/24, NJW 2024, 3735 Rn. 13 ff.). Die Verwendung von Hämmern und eines Reizstoffsprühgerätes stellt eine Tatbegehung mittels gefährlicher Werkzeuge dar (zur Einordnung eines Reizstoffsprühgeräts als gefährliches Werkzeug vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2019 – 2 StR 85/19, NStZ 2020, 355 Rn. 7; vom 26. Juli 2018 – 3 StR 174/18,
§ 63Gefährlichkeit 37 Rn. 13; vom 12. Juni 2012 – 3 St
R 186/12, NStZ-RR 2012, 308; MüKoStGB/Hardtung,
- Aufl., § 224 Rn. 26; TK-StGB/Sternberg-Lieben,
- Aufl., § 224 Rn. 13; Jesse, NStZ 2009, 364, 366; s. ferner BGH, Beschluss vom
- Oktober 2024 – 5 StR 382/24, NJW 2024, 3735 Rn. 18 ff.). Die Tatvarianten des § 224 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind in der vorliegenden Konstellation nebeneinander verwirklicht (vgl. BGH, Beschluss vom
- Oktober 2024 – 5 StR 382/24, NJW 2024, 3735 Rn. 21). Da der Angeschuldigte konzertiert mit anderen Mitstreitern auf die Tatopfer einwirkte, ist zudem die Tatvariante der gemeinschaftlichen Tatbegehung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllt. 45 Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageerhebung das besondere öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung der Sachbeschädigung bejaht (§ 303c StGB). 46 d) Durch die Flucht vom Tatort am
- Dezember 2019 mit einem Pkw, an dem zur Tarnung nicht für dieses Fahrzeug ausgegebene Kennzeichenschilder angebracht waren, sowie das Unterfangen, den verfolgenden Polizeibeamten durch Plastikfolien die Sicht zu nehmen und damit zu einem Abbruch der Verfolgung zu zwingen, hat sich der Angeschuldigte hochwahrscheinlich ebenfalls in Tateinheit zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1, § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b, § 25 Abs. 2, § 52 StGB strafbar gemacht (zum Schuldspruch im Fall der Qualifikation nach § 315 Abs. 3 StGB vgl. BGH, Beschluss vom
- August 2023 – 4 StR 227/23,
§ 315bAbs. 1 Nr. 3 Eingriff 10 Rn. 6; Mü
KoStGB/Pegel,
- Aufl., § 315 Rn. 108). Es ist der dringende Tatverdacht dahin zu bejahen, dass die Tathandlungen, mit denen der Angeschuldigte und die weiteren Fahrzeuginsassen sich bemühten, das ihnen nacheilende Polizeifahrzeug von einer weiteren Verfolgung abzuhalten, die Sicherheit der Polizeibeamten und des Streifenwagens derart stark beeinträchtigten, dass es im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ nur noch vom Zufall abhing, ob die betreffenden Rechtsgüter verletzt wurden oder nicht (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom
- Mai 2025 – 4 StR 168/25, juris Rn. 7; vom
- März 2019 – 4 StR 517/18, NStZ 2020, 225, 226). 47 e) Die hochwahrscheinliche Strafbarkeit des Angeschuldigten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB, die sämtliche Beteiligungsakte des Angeschuldigten an der Vereinigung im Rahmen einer tatbestandlichen Bewertungseinheit erfasst, vermag den Tatkomplex der als mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt begangenen Einwirkung auf den Gastwirt am
- Dezember 2019 (tateinheitliche Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung) sowie den gleichfalls als Beteiligungshandlung an der Vereinigung verwirklichten Tatkomplex des Fluchtgeschehens (tateinheitliche Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Urkundenfälschung) nicht zu einer einzigen Tat im materiellrechtlichen Sinne zu verklammern. Denn sowohl die Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung als auch die wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr hat angesichts der einschlägigen Strafrahmen deutlich höheres Gewicht als die der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (vgl. insofern BGH, Urteil vom
- November 2024 – 3 StR 189/24, NJW 2025, 456 Rn. 11 ff.; s. ferner BGH, Urteil vom
- März 2025 – 3 StR 173/24, juris Rn. 66 ff.; Beschluss vom
- März 2025 – 3 StR 35/24, juris Rn. 19 f.; Urteil vom
- Januar 2025 – 3 StR 111/24, juris Rn. 59). 48
- Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts sowie die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls ergeben sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 74a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 GVG. Der Fall hat eine die Ausübung von Strafgerichtsbarkeit des Bundes legitimierende besondere Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 74a Abs. 2 GVG (vgl. in Bezug auf den hiesigen Tatkomplex BGH, Beschlüsse vom
- August 2023 – StB 45+46/23, juris Rn. 15; vom
- Juli 2022 – StB 29/22, NStZ 2022, 692 Rn. 10; vom
- August 2021 – AK 42/21, juris Rn. 12; vom
- Juni 2021 – AK 33/21, juris Rn. 69). Denn es handelte sich bei der Vereinigung nicht nur um eine länderübergreifend tätig gewordene Gruppierung (vgl. § 120 Abs. 2 Satz 2 GVG), sondern vor allem auch um einen politisch motivierten Personenzusammenschluss. Die Taten, auf deren Begehung die Vereinigung abzielte, waren gekennzeichnet durch eine Negierung des staatlichen Gewaltmonopols und die Anmaßung eines Rechts, gewaltsam gegen Personen vorzugehen, deren politische Haltung missbilligt wurde. Es ging der Gruppierung darum, jenseits des staatlichen Instrumentariums zur Wahrung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung als Akt der Selbstjustiz mit brutaler körperlicher Gewalt einzelne ausgewählte Personen für ihre rechtsextreme politische Haltung abzustrafen. Taten wie die aus der hier inmitten stehenden Vereinigung heraus begangenen sind geeignet, den friedlichen politischen Meinungskampf in Frage zu stellen und eine gewaltsame Eskalation der politischen Auseinandersetzung zu befördern. Diese Umstände verleihen dem Fall, der in der Öffentlichkeit und in der politischen Debatte über legitime Mittel zur Bekämpfung staatsfeindlicher rechtsextremistischer Bestrebungen hohe Aufmerksamkeit gefunden hat, gesamtstaatliche Bedeutung (vgl. zum diesbezüglichen Beurteilungsmaßstab BGH, Beschlüsse vom
- Januar 2020 – AK 62/19, juris Rn. 19; vom
- September 2016 – AK 47/16, juris Rn. 23; vom
- Dezember 2016 – StB 33/16, juris Rn. 25; vom
- Januar 2009 – AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 33 ff.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO,
- Aufl., § 120 GVG Rn. 3a). Angesichts der Zielrichtung und des Gewichts des hochwahrscheinlichen Tathandelns des Angeschuldigten stellt sich seine Tätigkeit in der Vereinigung als schwerwiegend und damit besonders bedeutsam im Sinne des § 120 Abs. 2 GVG dar. 49
- Es sind die Haftgründe der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie – bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- April 2022 – StB 15/22, juris Rn. 11 f.; vom
- Januar 2019 – AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO,
- Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) – der Schwerkriminalität gegeben. Es ist wahrscheinlicher, dass sich der Angeschuldigte – sollte er auf freien Fuß gelangen – dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird. 50 Der Angeschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung ungeachtet des Umstandes, dass die ihm mit dem Haftbefehl vom
- Januar 2024 zur Last gelegten Taten bereits geraume Zeit zurückliegen, nicht zuletzt wegen der großen Brutalität, mit der die Vereinigung ihre Ziele verfolgte, mit einer erheblichen unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen. Dies gilt umso mehr, wenn man die weiteren ihm mit der Anklageschrift des Generalbundesanwalts zur Last gelegten Taten, darunter zwei Fälle des versuchten Mordes im Zuge gewaltsamen Vorgehens gegen Teilnehmer der neonazistischen Veranstaltung „Tag der Ehre“ in B. im Februar 2023, in die Betrachtung einbezieht. 51 Dem von der signifikanten Straferwartung ausgehenden großen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Insofern gilt, dass die Annahme von Fluchtgefahr kein sicheres Wissen um die sie begründenden Tatsachen erfordert; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie bei der Annahme des dringenden Tatverdachts (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- September 2022 – AK 27/22, juris Rn. 36; vom
- Oktober 2018 – StB 43 u. 44/18, juris Rn. 37). 52 Der Angeschuldigte ist – wie nicht zuletzt Solidaritätsbekundungen im Internet zeigen – in der linksextremistischen Szene fest verankert, in der seine Strafverfolgung als ungerechtfertigter Akt staatlicher Repression gewertet wird. Daher ist anzunehmen, dass er im Fall einer Flucht beziehungsweise eines Untertauchens mit vielfältiger Unterstützung von einem größeren Kreis Gleichgesinnter aus der linksextremistischen Szene rechnen kann. Hierfür spricht auch, dass er vor seiner Verhaftung fast zwei Jahre flüchtig gewesen ist und offenbar mit Unterstützung seines Umfeldes in Deutschland hat untertauchen können. Der Umstand, dass der Angeschuldigte hochwahrscheinlich eingebunden ist in ein Netzwerk von Sympathisanten und Gleichgesinnten, die ihm sehr wahrscheinlich auch bei einem erneuten Untertauchen logistische und finanzielle Unterstützung leisten würden, begründet einen signifikanten Fluchtanreiz (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2022 – AK 40-43/22, juris Rn. 62). Demgegenüber sind berufliche oder soziale Bindungen, die fluchthemmend wirken könnten, nicht ersichtlich. 53 Der Umstand, dass der Angeschuldigte sich am
- Januar 2025 selbst den deutschen Strafverfolgungsbehörden gestellt hat, steht der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen. Denn wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat vom
- Juli 2025 zutreffend ausgeführt hat, ist dies im Zuge einer koordinierten Selbststellung mehrerer mutmaßlicher Vereinigungsmitglieder geschehen. Es hat sich mithin wahrscheinlich nicht um eine eigeninitiative Entscheidung des Angeschuldigten gehandelt, sondern eine kollektive des Kreises seiner Gesinnungs- und Tatgenossen. Dadurch wird nicht nur seine fortdauernde Einbindung in die gewaltaffine linksextremistische Szene deutlich, sondern auch, dass er in seiner Haltung gegenüber der ihn betreffenden Strafverfolgung nicht unabhängig ist. Es besteht daher die Gefahr, dass er – beeinflusst durch sein Umfeld – seine Entscheidung, sich dem Strafverfahren zu stellen, revidieren wird. 54 Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO erreicht werden. 55
- Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. 56 Die Ermittlungen sind besonders umfangreich gewesen; die Akten umfassen derzeit 400 Ordner. Es sind in großem Umfang Auswertungen sichergestellter Asservate, darunter Datenträger, erforderlich gewesen. Zeugenvernehmungen haben sich als außergewöhnlich aufwändig erwiesen, weil Beweispersonen aus der linken Szene nicht kooperationsbereit gewesen sind und sich teilweise erst mit Zwangsmitteln zu einer Aussage haben bewegen lassen. Zudem sind Ende 2024 und Anfang 2025 mehrere mutmaßliche Mitglieder oder Unterstützer der kriminellen Vereinigung verhaftet worden, gegen die wegen der Identität beziehungsweise Überlagerung der Tatvorwürfe sachgerecht nur ein einheitliches Verfahren geführt werden kann. Die größere Zahl von Beschuldigten begründet gleichfalls einen besonderen Verfahrensaufwand. 57 Ende Mai 2025, also vier Monate nach der Verhaftung des Angeschuldigten und damit angesichts des Umfangs der Ermittlungen hinreichend zeitnah zu dieser, hat der Generalbundesanwalt die Ermittlungen abschließen können und Anklage gegen den Angeschuldigten und sechs mutmaßliche weitere Mitstreiter zum Oberlandesgericht Dresden erhoben. Der Vorsitzende des dortigen Staatsschutzsenats hat am
- Juni 2025 die Zustellung der Anklageschrift mit einer Stellungnahmefrist von zunächst vier Wochen verfügt, die er auf Antrag des Verteidigers des Angeschuldigten bis zum
- August 2025 verlängert hat. Es ist damit zu rechnen, dass nach Ablauf der Erklärungsfrist umgehend über die Eröffnung des Hauptverfahrens befunden und bei einer positiven Eröffnungsentscheidung alsbald mit der Hauptverhandlung begonnen werden wird. Somit wird das Verfahren durchgängig mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt. 58
- Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Berg Anstötz Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE720872025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public