altem und neuem Recht Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
der Bundesrechtsanwaltsordnung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. Februar 2024 mit der Begründung ab, dass die Beteiligung einer Steuerberatungsgesellschaft an einer
1 Satz 1 BRAO nicht möglich sei, da diese nur nach § 59f BRAO zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften offenstehe. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel der Aufhebung des Ablehnungsbescheids und der Verpflichtung der Beklagten, sie als Berufsausübungsgesellschaft zuzulassen. 2 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. 3 Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die gegen den Bescheid erhobenen Einwände der Klägerin rechtfertigten die begehrte Zulassung nicht. Als "zugelassene Berufsausübungsgesellschaften" im Sinne des § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO könnten nur solche Berufsausübungsgesellschaften verstanden werden, die nach den §§ 59b ff. BRAO zugelassen seien. Rechtsanwälte könnten sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 59c Abs. 1 BRAO zwar unter anderem mit Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung nach § 59b BRAO verbinden, nicht aber mit (sonstigen) Mitgliedern der Steuerberaterkammer. Auch ein Vergleich der Berufsausübungsgesellschaften betreffenden Normen der verschiedenen Berufszweige zeige, dass der Gesetzgeber jeweils bewusst habe festlegen wollen, wer Gesellschafter einer
der betreffenden Rechtsordnung sein könne. Dies komme ferner in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck. Angesichts des Wortlauts und des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers scheide eine verfassungskonforme Auslegung des § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO aus. Die Vorschrift verstoße auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, durch die Beschränkung auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften und die damit verbundene Kammerzulassung die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben nach der Bundesrechtsanwaltsordnung durch die Rechtsanwaltskammern sicherzustellen. Dies sei vernünftig und die Beschränkung auch geeignet, erforderlich und für die Klägerin zumutbar, weil es ihr und ihren Gesellschaftern weiterhin möglich sei, ihren Beruf in einer Vielzahl von Rechtsformen auszuüben. Die Vorschrift verstoße ferner nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die bestehenden Unterschiede zwischen Steuerberatern und Rechtsanwälten rechtfertigten ihre unterschiedliche Behandlung. Zudem sei die unterschiedliche Behandlung von Steuerberatern und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften auch unter Berücksichtigung der §§ 59d, 59e BRAO aus Gründen der Transparenz und der Möglichkeit der Kontrolle durch die Rechtsanwaltskammer sachlich gerechtfertigt. 4 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen Berufung. Sie ist der Auffassung, der Wortlaut von § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO schließe andere Berufsausübungsgesellschaften als solche, die nach §§ 59b ff. BRAO zugelassen wurden, nicht aus. Der gesetzgeberisch angelegte Zweck, die anwaltlichen Berufspflichten abzusichern und durch eine Kammeraufsicht kontrollfähig zu halten, sei auch bei mehrstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften unter Beteiligung einer Steuerberatungsgesellschaft nicht gefährdet. Die berufsrechtlichen Grundpflichten seien über § 59d und § 59e BRAO abgesichert. Zudem würden für rechtsanwaltliche und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften nahezu identische Berufspflichten gelten, so dass die Berufspflichten einer Kammeraufsicht unterlägen. Einer weiteren Sicherung durch gesellschaftsrechtliche Beschränkungen bedürfe es nicht. Außerdem deute § 59c Abs. 1 Nr. 4 BRAO darauf hin, dass ein Zusammenschluss von Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung mit anderen Personen grundsätzlich möglich sei beziehungsweise nur im Ausnahmefall nicht erfolgen könne. Die Gesetzesbegründung zu § 59i BRAO lasse ebenfalls erkennen, dass mehrstöckige Rechtsanwaltsgesellschaften grundsätzlich zulässig sein sollten. Angesichts dieser gesetzgeberischen Intention stehe es der Zulassung der Klägerin auch nicht entgegen, dass in § 59c Abs. 1 Nr. 1 BRAO nur von "Steuerberatern" und nicht auch von "Mitgliedern der Steuerberaterkammer" die Rede sei. Vielmehr handele es sich dabei um ein Redaktionsversehen. 5 Zudem sei die Regelung in § 59c Abs. 1 Nr. 1 BRAO verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe die Leitlinien des Bundesverfassungsgerichts zur interfreiberuflichen Zusammenarbeit nicht hinreichend beachtet. Die Regelung verstoße sowohl gegen Art. 12 Abs. 1 GG als auch gegen Art. 3 GG. Schließlich verstießen die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung, soweit sie dem Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Rechtsanwaltsgesellschaft durch eine Steuerberatungsgesellschaft entgegenstünden, gegen die in Art. 63 Abs. 1 AEUV garantierte Kapitalverkehrsfreiheit sowie gegen Art. 15 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2006/123/EG. 6 Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2024 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 15. Februar 2024 zu verpflichten, die Klägerin als Berufsausübungsgesellschaft zuzulassen. 7 Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 8 Sie hält die Berufung bereits für unzulässig, da das Verpflichtungsbegehren auf Grundlage der seit dem 26. Oktober 2024 geltenden Fassung des § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO keinerlei Erfolgsaussicht mehr habe und die Berufung deshalb wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig sei. Inhaltlich verteidigt sie das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. 9 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO) zugestimmt. I. 10 Die Berufung der Klägerin ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2 und 3 VwGO zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage zu Recht abgewiesen. 11 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht auch nach der Neufassung des § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin im Hinblick darauf, dass sie weiterhin die Zulassung als
der Bundesrechtsanwaltsordnung begehrt. Ob das geltend gemachte Verpflichtungsbegehren Erfolg hat, ist eine Frage der Begründetheit. 12 2. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Klage jedoch für unbegründet gehalten. Die Ablehnung der Zulassung der Klägerin als
der Bundesrechtsanwaltsordnung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Voraussetzungen für eine Zulassung der Klägerin als
1 Satz 1, Abs. 2 BRAO liegen nicht vor. 13 Gemäß § 59f Abs. 2 BRAO ist die Zulassung zu erteilen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, des § 59d Abs. 5, der §§ 59i und 59j BRAO erfüllen, sie sich nicht in Vermögensverfall befindet und der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt. Eine Berufsausübungsgesellschaft als Gesellschafterin der die Zulassung als (anwaltliche) Berufsausübungsgesellschaft begehrenden Gesellschaft muss hierbei unter anderem die Voraussetzungen des § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO erfüllen, mithin nach der bis zum 25. Oktober 2024 - und damit noch bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils - geltenden Fassung dieser Vorschrift (im Folgenden aF) eine "zugelassene Berufsausübungsgesellschaft" beziehungsweise nach der seit dem 26. Oktober 2024 geltenden Gesetzesfassung eine "zugelassene
diesem Gesetz" sein. Dies ist bei einer Steuerberatungsgesellschaft als Gesellschafterin nicht der Fall. Denn diese ist - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden hat - keine "zugelassene Berufsausübungsgesellschaft" im Sinne von § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO aF. Erst Recht ist sie keine "zugelassene
diesem Gesetz" im Sinne von § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO in der aktuellen Fassung. Auf die Frage, ob für die Beurteilung des Zulassungsanspruchs auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung oder diejenige im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, kommt es mithin nicht an. 14
der Bundesrechtsanwaltsordnung sein können. Denn hiernach kommen nur "zugelassene Berufsausübungsgesellschaften" als Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft in Betracht. "Zugelassen" werden jedoch nur Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 59f BRAO) und der Patentanwaltsordnung (§ 52i PatO), während Berufsausübungsgesellschaften nach dem Steuerberatungsgesetz gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 StBerG nicht zugelassen, sondern durch die Steuerberaterkammer "anerkannt" werden müssen. Steuerberatungsgesellschaften zählen damit bereits nach dem Wortlaut der Regelung nicht zu den möglichen Gesellschaftern einer Rechtsanwaltsgesellschaft. Zugleich spricht die Formulierung der Vorschrift dafür, dass diese die Möglichkeit der Beteiligung einer Gesellschaft an einer Berufsausübungsgesellschaft abschließend regelt, mithin eine Beteiligung nicht zugelassener Berufsausübungsgesellschaften an einer
der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht zulässig ist. 16 bb) Bestätigt wird dies durch die Gesetzesmaterialien des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) sowie durch die Systematik der §§ 59b ff. BRAO und den Vergleich mit Vorschriften aus anderen Gesetzen, die die Gesellschafter- und Kapitalstruktur von nach diesen Gesetzen zulässigen Berufsausübungsgesellschaften regeln. 17
der Bundesrechtsanwaltsordnung sein können. 18
dem Steuerberatungsgesetz anerkannte Steuerberatungsgesellschaften, zugelassene Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannte Buchprüfungsgesellschaften zugelassen. Die bereits geltende und durch das oben genannte Gesetz unverändert gebliebene Regelung in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WPO, die ebenfalls eine Beteiligung berufsfremder Berufsausübungsgesellschaften an einer Wirtschaftsprüfergesellschaft ausschließt, hat der Gesetzgeber dabei im Blick gehabt (vgl. BT-Drucks. 19/27670 S. 191). 20 Der Gesetzgeber hat mithin im Rahmen der Neugestaltung des Rechts zu Berufsausübungsgesellschaften bei der Möglichkeit, doppelstöckige Berufsausübungsgesellschaften zu gründen, zwischen den verschiedenen beruflichen Bereichen und Kammerzugehörigkeiten in Einzelheiten klar differenziert. Die weitergehende Öffnung für eine Beteiligung von Berufsausübungsgesellschaften auch anderer Berufsgruppen an einer
dem Steuerberatungsgesetz°-°im Vergleich zu der engen Öffnung in der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und der Wirtschaftsprüferordnung nur für Berufsausübungsgesellschaften aus derselben Berufsgruppe°-°war demnach vom Gesetzgeber bewusst vorgenommen worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann vor diesem Hintergrund weder von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers ausgegangen noch die vergleichsweise weitergehende Öffnung der Berufsausübungsgesellschaften nach dem Steuerberatungsgesetz für eine erweiternde Auslegung des § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO aF herangezogen werden. Im Gegenteil entsprechen die hinsichtlich der Beteiligung von Berufsausübungsgesellschaften an anderen Berufsausübungsgesellschaften in Einzelheiten differierenden Regelungen ausweislich der Gesetzesbegründung dem Willen des Gesetzgebers, so dass sich auch hieraus der abschließende Charakter des § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO aF ergibt und eine erweiternde Auslegung ausscheidet. 21
der Bundesrechtsanwaltsordnung nur unter Beteiligung einer ebenfalls nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen und damit der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer unterliegenden Berufsausübungsgesellschaft zugelassen hat. Eine erweiternde Auslegung dieser Norm im Hinblick auf die bestehende Absicherung der anwaltlichen Berufspflichten scheidet vor dem Hintergrund dieses eindeutigen gesetzgeberischen Willens aus. 23
der Bundesrechtsanwaltsordnung sein können, besagt diese Regelung nichts. Diese Thematik ist vielmehr in § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO geregelt. 24 b) Auf Grundlage der seit 26. Oktober 2024 geltenden neuen Fassung des § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO, wonach "zugelassene Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz“ Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sein können, kommt die von der Klägerin begehrte Zulassung als
Denn der Gesetzgeber hat mit der Einfügung "nach diesem Gesetz" in § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO durch Art. 2 Nr. 9 des Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320) ausdrücklich klargestellt, dass nur nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassene Berufsausübungsgesellschaften ihrerseits Gesellschafter einer
der Bundesrechtsanwaltsordnung sein können (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 20/12144, S. 39). Nach dem Steuerberatungsgesetz anerkannte Berufsausübungsgesellschaften sind mithin auch weiterhin (erst recht) nicht unter § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO zu fassen. Der Umstand, dass eine Gesellschafterin der Klägerin eine Steuerberatungsgesellschaft ist, steht mithin auch nach neuem Recht der Zulassung der Klägerin als
25
der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen werden kann, weil eine ihrer Gesellschafterinnen eine Steuerberatungsgesellschaft ist. Zwar liegt insoweit ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin vor. Dieser ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. 27
der Bundesrechtsanwaltsordnung und die der Nichtzulassung zugrundeliegende gesetzliche Vorschrift des § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO greifen in die Berufsfreiheit der Klägerin ein. Denn sie versagen ihr in der gegenwärtigen Organisationsform die Zulassung als
der Bundesrechtsanwaltsordnung und beschränken damit ihre Möglichkeit, in ihrer derzeitigen Gesellschaftsstruktur berufliche Tätigkeiten als Gesellschaft auszuüben, die Rechtsanwälten vorbehalten sind (vgl. BVerfGE 135, 90 Rn. 55). Mangels Zulassungsfähigkeit ist es der Klägerin mit der von ihr gewählten Gesellschafterstruktur somit insbesondere nicht möglich, als
der Bundesrechtsanwaltsordnung selbst gemäß § 59k BRAO Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG zu erbringen. 29 cc) Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. 30 In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 57; 141, 82 Rn. 47; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 31 Eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Versagung der Zulassung ist hier mit der in § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO vorgenommenen Einschränkung des Kreises zulässiger Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung gegeben. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift, soweit sie in der vorliegenden Konstellation zur Ablehnung der Zulassung führt, bestehen keine Bedenken. Die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit, hier in Gestalt der Versagung der Zulassung einer Steuerberatungsgesellschaft als
der Bundesrechtsanwaltsordnung, wenn an ihr eine Steuerberatungsgesellschaft als Gesellschafterin beteiligt ist, ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. 32
der Bundesrechtsanwaltschaft beteiligten
dem Steuerberatungsgesetz nicht, weil diese der Aufsicht der Steuerberaterkammer unterliege und beide Berufsordnungen über nahezu identische Berufspflichten verfügten, vermag keine Überschreitung des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums zu begründen. Denn die sinngemäße Geltung der Berufspflichten nach dem Steuerberatungsgesetz für Steuerberatungsgesellschaften sowie deren Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer und die damit verbundene Kammeraufsicht durch die Steuerberaterkammer vermögen einen der angegriffenen gesetzlichen Regelung vergleichbaren Schutz der anwaltlichen Grundpflichten und damit der Sicherung der Rechtspflege nicht zu bewirken und somit die Erforderlichkeit der gesetzlichen Regelung nicht in Frage zu stellen. Zwar stimmen die Berufspflichten der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes sowie die Aufsicht durch die jeweiligen Kammern und die insoweit möglichen Maßnahmen in weiten Teilen überein. So sieht auch § 52 StBerG die sinngemäße Geltung der berufsrechtlichen Grundpflichten im Bereich der Steuerberatung für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Steuerberatungsgesetz vor, was ebenfalls eine Verschwiegenheitspflicht, Regeln zum Umgang mit widerstreitenden Interessen und ein Verbot, Verbindungen einzugehen, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar sind, umfasst (§ 57 Abs. 1, Abs. 1a bis 1c und Abs. 2 StBerG). Auch unterliegt eine nach § 53 StBerG anerkannte Berufsausübungsgesellschaft gemäß § 53 Abs. 3 StBerG der Kammeraufsicht der Steuerberaterkammer und kann somit Adressat von Sanktionen nach dem Steuerberatungsgesetz sein, etwa einer Rüge nach § 81 StBerG oder einer berufsgerichtlichen Maßnahme nach § 89 Abs. 3 StBerG. Die jeweilige Verpflichtung der Berufsausübungsgesellschaft betreffen indes unterschiedliche Berufsfelder und -pflichten: Während die Vorgaben der Bundesrechtsanwaltsordnung sich auf anwaltliche Tätigkeiten beziehen und die sinngemäße Geltung der Berufspflichten für Berufsausübungsgesellschaften gemäß § 59e Abs. 3 BRAO dementsprechend bei interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften insoweit gilt, als ein Bezug zur Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten besteht, unterliegt eine
dem Steuerberatungsgesetz gemäß § 52 Abs. 3 StBerG nur insoweit den in § 52 Abs. 1 StBerG genannten Grundpflichten des Steuerberatungsgesetzes, als ein Bezug zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen besteht. Dementsprechend überwacht die Rechtsanwaltskammer die Einhaltung der Vorgaben des anwaltlichen Berufsrechts (§ 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) und beziehen sich Sanktionen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung auf die Verletzung anwaltlicher Pflichten, während die Aufsicht und etwaige Aufsichtsmaßnahmen der Steuerberaterkammer der Einhaltung der Berufspflichten nach dem Steuerberatungsgesetz und der entsprechenden Berufsordnung dienen (§ 76 Abs. 2 Nr. 4 StBerG). 45 (cc) Im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums war der Gesetzgeber aus Gründen der Erforderlichkeit auch nicht gehalten, zur Erreichung seines Ziels der Absicherung der anwaltlichen Berufspflichten auch bei mehrstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften eine alternative Lösung zu wählen, etwa Steuerberatungsgesellschaften als Gesellschafter zuzulassen, sie aber als Gesellschafter den anwaltlichen Berufspflichten zu verpflichten und insoweit der Kammeraufsicht der Rechtsanwaltskammer zu unterstellen oder die Kammeraufsicht der Steuerberaterkammer auf diese anwaltlichen Berufspflichten auszudehnen. Denn eine von dem Gesetzgeber gewählte Lösung ist mit Blick auf eine alternative Lösungsmöglichkeit verfassungsrechtlich nur zu beanstanden, wenn die sachliche Gleichwertigkeit der Alternative in jeder Hinsicht eindeutig feststeht (vgl. BVerfGE 81, 70, 90 f.; Senat, Beschluss vom 11. November 2024 - AnwZ (Brfg) 35/23, NJW 2025, 660 Rn. 49, 56; jeweils mwN). Dies ist nicht ersichtlich und hiervon musste der Gesetzgeber auch nicht ausgehen. 46 (aaa) Bereits der Umstand, dass die unmittelbare Geltung aller anwaltlichen Berufspflichten in dem in § 59e BRAO vorgesehenen Umfang für eine nicht anwaltlich tätige Steuerberatungsgesellschaft - ebenso wie für nichtanwaltliche Berufsträger (vgl. BT-Drucks. 19/27670, S. 181) - nicht sinnvoll möglich wäre, sondern allenfalls eine Verpflichtung im Umfang des § 59d BRAO als Alternative in Betracht käme, durfte den Gesetzgeber dazu veranlassen, die oben genannte alternative Lösungsmöglichkeit nicht als in jeder Hinsicht gleichwertig anzusehen. 47 (bbb) Auch im Hinblick auf die Kammeraufsicht musste der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen weder die Unterstellung der Steuerberatungsgesellschaft unter die Aufsicht der Rechtsanwaltskammer noch die Ausdehnung der Überwachungspflichten der Steuerberaterkammer auf anwaltliche Berufspflichten als in jeder Hinsicht gleichwertige Alternativen ansehen und war demnach nicht aus Gründen der Erforderlichkeit an der von ihm gewählten Lösung gehindert. Die erstgenannte Möglichkeit hätte anderweitige nachteilige Folgen wie eine doppelte Kammerzugehörigkeit und - aufsicht mit entsprechenden Abgrenzungsschwierigkeiten sowie die Aufnahme berufsfremder Kammermitglieder. Letzteres hat der Gesetzgeber für die als Gesellschafter an einer anwaltlichen
der Bundesrechtsanwaltskammer beteiligten berufsfremden Berufsträger, die nicht als Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans tätig sind, bewusst auch im Hinblick darauf abgelehnt, dass die Aufnahme einer Vielzahl von berufsfremden Mitgliedern mit dem Kammerauftrag der Interessenvertretung und Beratung der Anwaltschaft nur schwer zu vereinbaren sei und zudem fraglich wäre, ob die Rechtsanwaltskammern die Interessen von anderen Berufsgruppen adäquat wahrnehmen könnten (BT-Drucks. 19/27670, S. 178). Diese Erwägungen durfte der Gesetzgeber auch hinsichtlich der Aufnahme von berufsfremden Berufsausübungsgesellschaften zugrunde legen und vor diesem Hintergrund die Alternativlösung einer Kammermitgliedschaft von berufsfremden Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsanwaltskammer für eine nicht gleichwertige Maßnahme halten. Gleiches gilt für eine alternativ denkbare Ausdehnung der Überwachungspflichten der Steuerberatungskammer auf die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen der Erforderlichkeit davon ausgehen, dass im Hinblick auf die Beachtung der für die Rechtsanwaltschaft zentralen Berufspflichten eine Berufsaufsicht durch die Rechtsanwaltskammer wirksamer ist als eine solche durch die Steuerberaterkammer (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2024 - AnwZ (Brfg) 35/23, NJW 2025, 660 Rn. 58). 48 (dd) Nach alledem durfte der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Einschätzungsspielraums die Beschränkung des Gesellschafterkreises einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege für erforderlich halten. 49 (d) Schließlich ist der durch die gesetzliche Regelung bewirkte Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit einer Steuerberatungsgesellschaft wie der Klägerin, die auf Grund des Umstands, dass eine ihrer Gesellschafterinnen eine Steuerberatungsgesellschaft ist, nicht als
der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen werden kann, bei einer Gesamtabwägung zumutbar. 50 Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) hat der Gesetzgeber der Anwaltschaft und der Patentanwaltschaft sowie den Steuerberaterinnen und Steuerberatern weitgehende gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit gewährt. Den genannten Berufsgruppen steht es frei, sich in einer Vielzahl von Rechtsformen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verbinden. Zulässig ist dabei - soweit in der vorliegenden Konstellation relevant - zunächst die hier vorliegende Verbindung zweier Steuerberatungsgesellschaften zu einer doppelstöckigen Steuerberatungsgesellschaft, der die umfassende Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen zukommt, die bei der Verbindung zweier Steuerberatungsgesellschaften zur gemeinsamen Berufsausübung den Kern der geschäftlichen Tätigkeit darstellen dürfte. Zulässig wäre auch die Beteiligung einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft, einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und einer anerkannten Buchprüfungsgesellschaft an der Steuerberatungsgesellschaft (vgl. § 55a Abs. 1 Satz 1 StBerG). Gemäß § 59c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAO ist zudem der Zusammenschluss von Rechtsanwälten und Steuerberatern in einer Berufsausübungsgemeinschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung möglich. Der Weg zu einer gemeinsamen Berufsausübung von Rechtsanwälten und Steuerberatern in Form einer Rechtsanwaltsgesellschaft steht diesen also offen, wobei hierfür verschiedene gesellschaftsrechtliche Rechtsformen genutzt werden können (vgl. § 59b Abs. 2 Satz 1 BRAO). 51 Durch die streitgegenständliche Regelung wird allein die Möglichkeit der Berufsausübung in einer doppelstöckigen berufsgruppenübergreifenden Rechtsanwaltsgesellschaft ausgeschlossen. Dies hat in der hier maßgeblichen Konstellation zur Folge, dass eine Steuerberatungsgesellschaft, an der eine andere Steuerberatungsgesellschaft beteiligt ist, als solche von der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ausgeschlossen ist. Mandate, die über die einer Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 StBerG erlaubte Hilfeleistung in Steuersachen hinausgehen, dürfen von ihr nicht selbst übernommen werden, sondern allenfalls von einem für die Gesellschaft tätigen Rechtsanwalt auf der Grundlage einer persönlich an diesen gerichteten Beauftragung. 52 Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit hat jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der unberührten Möglichkeit der Steuerberatungsgesellschaft, als solche umfassend beruflich tätig zu sein, sowie der bestehenden Handlungsalternativen für eine berufliche Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten, kein überragendes Gewicht und überschreitet bei einer Gesamtabwägung mit den Gründen hierfür - der Absicherung der anwaltlichen Grundpflichten im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege - die Grenze der Zumutbarkeit nicht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht dargetan, dass gerade diese vom Gesetzgeber für unzulässig gehaltene Form der gemeinsamen Berufsausübung für die Gesellschaft von überragender Bedeutung wäre und die von dem Gesetzgeber zur Verfügung gestellten zulässigen Möglichkeiten einer beruflichen Verbindung von Rechtsanwälten und Steuerberatern demgegenüber aus gewichtigen Gründen nicht in Betracht kommen. 53 e) Die Nichtzulassung der Klägerin als
der Bundesrechtsanwaltsordnung auf Grund des Umstands, dass eine ihrer Gesellschafterinnen eine Steuerberatungsgesellschaft ist, ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. 54 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. nur BVerfG, NJW 2017, 876 Rn. 18 mwN). Dem Gesetzgeber steht allerdings bei der Bestimmung des Personenkreises, für den eine gesetzliche Regelung Anwendung finden soll, ein weiter Spielraum zur Verfügung. Grenzen dieser gesetzgeberischen Freiheit aufgrund des Art. 3 Abs. 1 GG bestehen lediglich insofern, als der Gesetzgeber keine Differenzierung vornehmen darf, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht auffindbar sind. Dagegen liegt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht schon dann vor, wenn eine andere als die vom Gesetzgeber getroffene Regelung zweckmäßiger oder gerechter wäre oder dem Bedürfnis nach Gleichbehandlung besser entspräche (vgl. BVerfGE 11, 245, 253 mwN). 55 Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aus. 56 Der Umstand, dass eine nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaft Gesellschafterin einer anderen zugelassenen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft sein kann, nicht jedoch eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft, stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Denn - wie ausgeführt - bestehen insoweit mit Blick auf die Sicherung der anwaltlichen Grundpflichten und das übergeordnete Interesse an einer geordneten Rechtspflege gewichtige Unterschiede zwischen der Gesellschafterstellung einer nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen und derjenigen einer nach dem Steuerberatungsgesetz anerkannten Berufsausübungsgesellschaft, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. 57 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht deshalb verletzt, weil eine nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassene Berufsausübungsgesellschaft gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG Gesellschafterin einer
dem Steuerberatungsgesetz sein kann, die Beteiligung einer Steuerberatungsgesellschaft an einer
1 Satz 1 BRAO jedoch nicht zulässig ist. Auch insoweit liegt eine Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen nicht vor. Andere Wirtschaftsbereiche wie die Steuerberatung unterliegen einer anderen Ordnung als der Beruf des Rechtsanwalts als einem Organ der Rechtspflege, so dass eine Vergleichbarkeit bereits im Ansatz nicht besteht (vgl. Senat, Beschluss vom
der Bundesrechtsanwaltsordnung ausschließen, wenn an der die Zulassung begehrenden Gesellschaft eine berufsfremde Berufsausübungsgesellschaft - hier eine Steuerberatungsgesellschaft - beteiligt ist, mit Unionsrecht vereinbar. 61 Weder liegt ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 Buchst. c, Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.