KORE720942025 ECLI:DE:BGH:2025:180625BIVZB26.24.0 BGH 4. Zivilsenat 20250618 IV ZB 26/24 Beschluss vorgehend AG Rottweil, 6. August 2021, Az: 5 C 125/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 10. Dezember 2024, Kassenzeichen , wird zurückgewiesen. 1 I. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 hat der Senat den Antrag des Schuldners auf Zulassung der Sprungrevision gegen ein amtsgerichtliches Urteil wegen fehlender Zulassungsvoraussetzungen zurückgewiesen. Mit dem Ansatz der Gerichtsgebühren wurde dem Schuldner eine 1,5-fache Gebühr in Rechnung gestellt, die zwischenzeitlich beigetrieben wird. 2 II. Der Antrag des Schuldners auf Erlass der Verfahrenskosten bleibt ohne Erfolg. 3 1. Er ist als Erinnerung auszulegen. Der Schuldner wendet sich gegen den angegriffenen Kostenansatz und begehrt der Sache nach eine Niederschlagung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. 4 2. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft. Zwar trifft gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG die Entscheidung über die Niederschlagung der Kosten das Gericht, bei dem die behauptete unrichtige Sachbehandlung zu Mehrkosten geführt hat. Ist aber - wie hier - durch den Kostenbeamten eine Kostenrechnung erstellt, ist über die Frage der Nichterhebung der Kosten ausschließlich im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz zu entscheiden (OLG München NJW-RR 2022, 574 Rn. 13 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2022 - IX ZB 41/21, NZI 2022, 988 Rn. 8 f.). Über diese Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG anstelle des Gerichts der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2023 - IV ZR 402/22, juris Rn. 1; vom 9. September 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 2). 5 3. Die Erinnerung ist unbegründet. 6
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