KORE720972025 ECLI:DE:BGH:2025:230725B3STR227.25.0 BGH 3. Strafsenat 20250723 3 StR 227/25 Beschluss § 224 StGB, § 29 BtMG vorgehend LG Duisburg, 19. November 2024, Az: 32 KLs 15/24 DEU Bundesrepublik
§ 29aAbs. 1 Nr. 1 Verbrauchsüberlassung 1 Rn. 7 mw
N). 8 Das gilt auch dann, wenn der Täter – wie hier – einem anderen ein Lebensmittel zum sofortigen Verzehr übergibt, dabei verschweigt, dass dieses Betäubungsmittel enthält, und der Empfänger das Rauschgift daher unwissentlich konsumiert (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 StR 458/21,
§ 29aAbs.
1 Nr. 1 Verbrauchsüberlassung 1 Rn. 8). Die Abgrenzung des Tatbestands des Verabreichens von demjenigen der Verbrauchsüberlassung bestimmt sich allein nach dem äußeren Geschehensablauf. Ein Verabreichen ist gegeben, wenn der Täter dem Empfänger das Betäubungsmittel ohne dessen aktive Mitwirkung zuführt, etwa durch Injizieren, Einreiben oder Einflößen (Fremdapplikation; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 StR 458/21,
§ 29aAbs. 1 Nr. 1 Verbrauchsüberlassung 1 Rn. 9; Beck
OK BtMG/Hochstein,
- Ed., § 29 Rn. 597; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG,
- Aufl., § 29 Rn. 1198; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG,
- Aufl., § 29 Rn. 1538). Übergibt der Täter dagegen einer anderen Person Betäubungsmittel und führt diese sie sich eigenständig zu (Eigenapplikation), ist der Tatbestand der Verbrauchsüberlassung verwirklicht (BGH, Beschluss vom
- Februar 2022 – 3 StR 458/21,
§ 29aAbs. 1 Nr. 1 Verbrauchsüberlassung 1 Rn. 9; Beck
OK BtMG/Hochstein,
- Ed., § 29 Rn. 601; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG,
- Aufl., § 29 Rn. 1205 f.; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG,
- Aufl., § 29 Rn. 1544). Darauf, ob der Empfänger Kenntnis davon hat, dass er ein Betäubungsmittel konsumiert, kommt es demgegenüber nicht an (BGH, Beschluss vom
- Februar 2022 – 3 StR 458/21,
§ 29aAbs. 1 Nr. 1 Verbrauchsüberlassung 1 Rn. 9; Beck
OK BtMG/Hochstein, 27. Ed., § 29 Rn. 602; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 1206). 9 3. Einer Kennzeichnung der Betäubungsmitteldelikte als „unerlaubt“ bedarf es im Schuldspruch nicht, weil Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz stets den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 411/23, juris Rn. 9; vom 8. Februar 2022 – 3 StR 458/21, NStZ-RR 2022, 139). Im Fall II. 2.
- e)der Urteilsgründe (Tat 5) hat die Verurteilung mithin auf Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu lauten. 10 4. Der Senat fasst den gesamten Schuldspruch daher wie aus der Beschlussformel ersichtlich in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO neu. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte insofern nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 11 5. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Denn dessen Änderung im Fall II. 2.
- c)der Urteilsgründe (Tat 3) führt weder zu einem veränderten Strafrahmen noch wird dadurch der Unrechts- oder Schuldgehalt der Tat reduziert. Es ist daher auszuschließen, dass die Strafkammer den Angeklagten bei zutreffendem Schuldspruch mit einer geringeren Einzelstrafe für diese Tat und einer niedrigeren Gesamtstrafe belegt hätte. 12 6. Im Übrigen lässt die auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE720972025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public