BGH, Beschluss vom 01.07.2025 – VI ZR 357/24 – Schadensersatzklage wegen behaupteter Verletzung der Streupflicht bei allgemeiner Glätte: Gehörsverletzung durch überhöhte…
KORE721022025 ECLI:DE:BGH:2025:010725BVIZR357.24.0 BGH 6. Zivilsenat 20250701 VI ZR 357/24 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 254 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 531 Abs 2 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 29. August 2024, Az: 11 U 76/23vorgehend LG Gießen, 31. Juli 2023, Az: 3 O 191/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Schadensersatzklage wegen behaupteter Verletzung der Streupflicht bei allgemeiner Glätte: Gehörsverletzung durch überhöhte Anforderungen an die Substantiierungspflicht; konkretisiertes Vorbringen in zweiter Instanz zur Glättebildung; Anforderungen an den Ausschluss der Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen durch weit überwiegenden Verursachungsbeitrag des Geschädigten 1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn offenkundig unrichtig überhöhte Anforderungen an die Substantiierungspflicht zum Vorliegen einer die Streupflicht auslösenden allgemeinen Glätte gestellt werden.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: bis 35.000 € I.
1 Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Verletzung der Streupflicht geltend.
2 1. Der Beklagte ist Eigentümer eines Grundstücks in H. Am 8. Februar 2021 lag die Außentemperatur in H. um 0° C. Die Klägerin, die damals 80 Jahre alt war, hat behauptet, sie sei an diesem Tag gegen 15:15 Uhr auf dem vereisten und deshalb durchweg spiegelglatten Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten gestürzt. An der Sturzstelle habe sich eine derart dicke, nicht durch Schnee bedeckte Eisschicht gebildet, dass nach Einschätzung ihres Begleiters, des Zeugen S., seit Tagen nicht mehr gestreut worden sei. Die Eisglätte habe sie vor dem Sturz zwar noch bemerkt und unverzüglich die Straßenseite wechseln wollen. In diesem Moment sei sie jedoch schon gestürzt, was zu diversen Verletzungen und Beschwerden geführt habe. Der Zeuge S. sei ebenfalls hingefallen, habe sich jedoch nicht nennenswert verletzt. Der Beklagte hat behauptet, er habe am Morgen des 8. Februar 2021 die komplette Gehwegfläche vor seinem Anwesen geräumt und gestreut.
3 2. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klägerin habe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Voraussetzungen ihres Schadensersatzanspruchs nicht schlüssig dargetan. Eine Verletzung der Pflicht zur Bekämpfung der Eisglätte habe die Klägerin schon deshalb nicht dargelegt, weil eine solche nicht schon allein aus einer Temperatur von 0° C folge. Die Klägerin habe nichts dazu vorgetragen, warum von einer allgemeinen Eisglätte auszugehen gewesen sei und warum dem Beklagten insoweit ein Verschulden zur Last fallen solle.
Insbesondere habe es an jedwedem Vorbringen zur allgemeinen Wetterlage gefehlt. Das Vorbringen der Klägerin erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, die Temperaturen hätten "hessenweit unter dem Gefrierpunkt" gelegen, es habe seit Tagen Glatteisbildung geherrscht, was sogar zu Ausfällen des Präsenzunterrichts in Schulen, zum Stillstand des öffentlichen Verkehrs und zu chaotischen Zuständen des Straßenverkehrs geführt habe, habe das Landgericht zu Recht nicht berücksichtigt, § 296a ZPO. Das Vorbringen sei bereits bei Klageerhebung veranlasst gewesen und hätte spätestens im Termin gehalten werden müssen. Auch die Wiederholung dieses Vorbringens in der Berufung führe nicht zur Schlüssigkeit der Klage, weil es gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen sei.
Es widerspreche, ebenso wie das weitere Vorbringen zu den Wetterverhältnissen in der Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss, auch dem bisherigen Vortrag der Klägerin, wonach die Temperatur bei 0° C gelegen habe und von Unwetter keine Rede gewesen sei.
4 Unabhängig davon liege ein Mitverschulden der Klägerin vor, das eine Haftung des Beklagten völlig ausschließe. Wer sich sehenden Auges den Gefahren eines nicht oder schlecht gestreuten Weges aussetze, obwohl ihm ein weniger gefährlicher Weg ohne weiteres zur Verfügung stehe, sei für die Folgen eines Sturzes allein verantwortlich. Nach dem Klagevorbringen und der Aussage des Zeugen S. sei der Weg auf der anderen Straßenseite gegen Glätte hinreichend geschützt gewesen. Die Klägerin habe bei der gebotenen Achtsamkeit in eigenen Angelegenheiten bereits vor Betreten der Eisfläche damit rechnen müssen, dass diese sehr glatt gewesen sei. Denn sie habe aufgrund der ortsrechtlichen Regelung davon ausgehen müssen, dass als Streugut kein Salz, sondern nur sichtbar bleibende, abstumpfende Materialien (wie Splitt, Sand, Asche) eingesetzt würden.
Damit sei ohne weiteres wahrnehmbar gewesen, dass, wie behauptet, seit mehreren Tagen nicht gestreut worden sei. Das Eis sei, da nicht von Schnee bedeckt, sichtbar gewesen. Der Vortrag der Klägerin, die Gefahrstelle sei im Vorhinein nicht erkennbar gewesen und es habe keine Möglichkeit gegeben, die Stürze zu verhindern, sei nicht durch näheren Tatsachenvortrag untermauert. Die Sichtbarkeit werde auch durch die Angaben des Zeugen S., die andere Straßenseite habe besser ausgesehen, belegt. Sollte die Vereisung einen Umfang gehabt haben, nach dem aufgrund des Ortsrechts der Einsatz von Streusalz zulässig und geboten gewesen wäre, wäre die Gefahrstelle erst recht sichtbar gewesen.
5 Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
6 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
7 1. Die Begründung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe schon eine Verletzung der Pflicht zur Bekämpfung der Eisglätte nicht dargetan, verletzt unter verschiedenen Gesichtspunkten den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
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11 Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 6. Februar 2024 - VI ZR 526/20, WM 2024, 761 Rn. 11; Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2025 - VI ZR 185/24, MDR 2025, 468 Rn. 10; vom 28. Mai 2019 - VI ZR 328/18, VersR 2020, 317 Rn. 10; jeweils mwN).
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16 2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung steht der Gehörsrüge der Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat im Hinweisbeschluss den erstinstanzlichen Vortrag, den die Klägerin schon vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gehalten hat, gesehen, diesen aber nicht für ausreichend und den weiteren Vortrag der Klägerin nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht für nicht berücksichtigungsfähig erachtet. In ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss hat die Klägerin die Ansicht vertreten, das Vorbringen nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dürfe vom Berufungsgericht nicht zurückgewiesen werden. Unabhängig davon, ob die von ihr hierfür angeführte rechtliche Begründung im Einzelnen überzeugt, hat sie damit jedenfalls deutlich zu verstehen gegeben, ihr Vortrag zur allgemeinen Glättebildung sei ausreichend und in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen.
17 3. Die dargestellte Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat eine schuldhafte Verletzung der Streupflicht seitens des Beklagten bereits an der Darlegung des Vorliegens einer allgemeinen Glätte seitens der Klägerin scheitern lassen und weitere Feststellungen zur Frage der schuldhaften Pflichtverletzung nicht getroffen.
18 Die Entscheidung wird auch nicht von der weiteren Begründung getragen, die Klage könne jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil ein Mitverschulden vorliege, das eine Haftung des Beklagten völlig ausschließe. Denn diese Begründung beruht auf einer grundlegenden Verkennung der höchstrichterlich entwickelten Grundsätze zum haftungsausschließenden Mitverschulden.
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20 Mindest-, aber nicht alleinige Voraussetzung für die Annahme einer schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit des Geschädigten bei "Glätteunfällen" wegen Verletzung der Streupflicht ist demnach, dass sich dieser einer von ihm erkannten erheblichen Gefahr bewusst ausgesetzt hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - III ZR 326/12, VersR 2013, 1322 Rn. 23-25). Für ein die Haftung minderndes oder gar ausschließendes Mitverschulden des Geschädigten ist dabei nach allgemeinen Beweislastregeln und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig (Senatsurteil vom 17. März 2009 - VI ZR 166/08, VersR 2009, 693 Rn. 22; BGH, Urteile vom 16. Mai 1994 - IX ZR 39/93, NJW 1994, 3102, 3105, juris Rn. 39; vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83, BGHZ 91, 243, 260, juris Rn. 63).
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22 Darüber hinaus hat das Berufungsgericht der Klägerin für ihr Vorbringen, die Gefahrstelle sei für sie im Vorhinein nicht erkennbar gewesen und es habe keine Möglichkeit gegeben, den Sturz zu verhindern, näheren Tatsachenvortrag abverlangt. Damit hat es die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers für das Mitverschulden verkannt. Schließlich hat es mit seinen Ausführungen dazu, welche Schlüsse die Klägerin aus der örtlichen Satzung zum zu verwendenden Streugut hätte ziehen müssen, die Anforderungen an die dem Geschädigten in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt überspannt.
Seiters von Pentz Oehler Müller Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE721022025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public