BGH, Beschluss vom 28.05.2025 – 1 StR 132/25 – Erforderliche Feststellungen bei Umsatzsteuerhinterziehung und Grenzen der Einziehung bei Vorteilen im GmbH-Vermögen 1. Auf die…
KORE721102025 ECLI:DE:BGH:2025:280525B1STR132.25.0 BGH 1. Strafsenat 20250528 1 StR 132/25 Beschluss § 150 Abs 1 S 3 AO, § 168 S 1 AO, § 267 Abs 1 S 1 AO, § 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 370 Abs 1 Nr 2 AO, § 370 Abs 4 S 1 AO, § 15a Abs 1 S 1 InsO, § 53 Abs 2 S 2 StGB, § 55 StGB, § 264 StGB, § 283 Abs 1 Nr 1 StGB, § 154a StPO, § 267 Abs 1 S 1 StPO, § 353 Abs 2 StPO, § 357 S 1 StPO, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG, § 16 Abs 2 S 1 UStG, § 18 Abs 3 S 1 UStG vorgehend LG Regensburg, 20. August 2024, Az: 6 KLs 155 Js 7705/18 WS DEU Bundesrepublik Deutschland Erforderliche Feststellungen bei Umsatzsteuerhinterziehung und Grenzen der Einziehung bei Vorteilen im GmbH-Vermögen 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20. August 2024 unter Erstreckung auf die Mitangeklagte aufgehoben
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen, vorsätzlichen Bankrotts in 22 Fällen und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in zwei Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts R. vom 1. Juli 2019 ( ) und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie wegen Subventionsbetrugs zu einer gesonderten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 570.191 € als Gesamtschuldner mit der Mitangeklagten sowie in Höhe von weiteren 7.250 € als Alleinschuldner angeordnet.
2 Die Revision des Angeklagten hat mit der nicht ausgeführten Sachrüge – unter teilweiser Erstreckung auf die Mitangeklagte (§ 357 Satz 1 StPO) – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
3 1. Die Urteilsgründe tragen den Schuldspruch wegen Bankrotts in 22 Fällen, Insolvenzverschleppung in zwei Fällen und Subventionsbetrugs. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen hat demgegenüber keinen Bestand. Die Bestimmung des Umfangs der durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen 2014 bis 2018 verkürzten Umsatzsteuern (§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1, § 168 Satz 1, § 150 Abs. 1 Satz 3 AO; § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG; UA S. 16 f.) begegnet durchgreifenden Bedenken.
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5 Im Übrigen fehlt es an der Erläuterung, warum sich ein etwaiger mit den Voranmeldungen verwirklichter Unrechtsgehalt im Unterlassen der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen fortsetzen soll. Insoweit gilt, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen einerseits und die Umsatzsteuerjahreserklärung andererseits steuerrechtlich selbständige Festsetzungsverfahren sind (siehe nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 – 1 StR 536/16, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25 Rn. 48, 54 f. mwN). Es besteht keine strafbewehrte Pflicht, in den Voranmeldungen zu Unrecht gezogene Vorsteuer gerade mit der Jahreserklärung zu berichtigen; vielmehr wäre insoweit auf die Umsatzsteuervoranmeldungen abzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2024 – 1 StR 33/24 Rn. 3 und vom 19. April 2023 – 1 StR 14/23 Rn. 9).
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8 2. Die auch die nicht revidierende Mitangeklagte betreffenden Feststellungs- und Erörterungsmängel führen unter Erstreckung auf sie (§ 357 Satz 1 StPO) zur Aufhebung der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen. Infolgedessen entfallen auch die gegen die beiden Angeklagten insoweit verhängten Einzelstrafen, darunter die Einsatzstrafen, und die Gesamtfreiheitsstrafen. Die übrigen Einzelstrafen bleiben hingegen bestehen, zudem die gegen die Nichtrevidentin nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB festgesetzte Gesamtgeldstrafe.
9 3. Die die Bankrotthandlungen (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) betreffende Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 245.390 € als Gesamtschuldner ist rechtsfehlerfrei (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juni 2023 – 1 StR 327/22, BGHSt 67, 317 Rn. 56). Der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Ersparnis der verkürzten Umsatzsteuern steht – ungeachtet der Aufhebung des Schuldspruchs – der Grundsatz der Vermögenstrennung entgegen. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt: „Die aus den Steuerhinterziehungstaten resultierenden abschöpfbaren Vermögensvorteile bestanden nur in ersparter Umsatzsteuer, die sich ausschließlich im Vermögen der F. GmbH niedergeschlagen hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 10. März 2021 – 1 StR 272/20 und Beschlüsse vom 1. Juni 2021 – 1 StR 133/21; vom 10. August 2021 – 1 StR 399/20; vom 17. November 2022 – 1 StR 323/22; vom 8. Februar 2023 – 1 StR 376/22; vom 8. März 2023 – 1 StR 22/23 und vom 22. Januar 2025 – 1 StR 512/24).“ 10 Dem Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts verschließt sich der Senat auch nicht bezüglich des durch den Subventionsbetrug (§ 264 StGB) erlangten Betrages im Nennwert von 7.250 €, der auf ein Konto der F. GmbH überwiesen wurde. Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen sind für diesen Zeitraum (Mai 2020) nicht festgestellt, sondern nur bis Juni 2019. Da auszuschließen ist, dass weitere den Einziehungsausspruch tragende Feststellungen getroffen werden können, ist dieser insoweit aufzuheben, er entfällt. Hinsichtlich der Einziehung des aus den Steuerstraftaten Erlangten ist auch die nicht revidierende Mitangeklagte von dem Rechtsfehler betroffen, sodass die Entscheidung auch insoweit gemäß § 357 Satz 1 StPO auf sie zu erstrecken ist.
11 4. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird ferner bezüglich der Beendigung der beiden Insolvenzstraftaten (§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Juli 2024 – 1 StR 66/24 Rn. 2 mwN) die Zäsurwirkung der Entscheidung vom 1. Juli 2019 neu zu beurteilen haben. Denn insoweit ist der Grundsatz zu beachten, dass das Ausscheiden von Teilen der Tat nach § 154a StPO nichts an der Beurteilung der Konkurrenzen ändert (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2024 – 1 StR 218/23 Rn. 14; Beschluss vom 18. Juli 2023 – 4 StR 42/23 Rn. 5 mwN). Dies wirkt sich auch auf die Frage der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB aus.
Jäger Fischer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE721102025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public