BGH, Beschluss vom 15.07.2025 – 4 StR 541/24 – Strafbarkeit wegen Bankrotts bei unterlassener Buchführung, Bilanzierung und Vortäuschung eines Passivenbestandes 1. Auf die…
KORE721112025 ECLI:DE:BGH:2025:150725B4STR541.24.0 BGH 4. Strafsenat 20250715 4 StR 541/24 Beschluss § 238 Abs 1 HGB, § 242 HGB, § 264 Abs 1 S 4 HGB, § 267 Abs 1 HGB, § 14 Abs 1 Nr 1 StGB, § 283 Abs 1 Nr 4 Alt 1 StGB, § 283 Abs 1 Nr 5 Alt 1 StGB, § 283 Abs 1 Nr 5 Alt 2 StGB, § 283 Abs 1 Nr 7 Buchst b StGB, § 283b Abs 1 Nr 3 Buchst b StGB vorgehend LG Hagen (Westfalen), 10. Juli 2024, Az: 71 KLs 3/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafbarkeit wegen Bankrotts bei unterlassener Buchführung, Bilanzierung und Vortäuschung eines Passivenbestandes 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 10. Juli 2024 aufgehoben
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts in vier Fällen, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 25 Fällen sowie vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2 Die Verfahrensbeanstandungen haben aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen keinen Erfolg. Hinzu kommt, dass die Beweisanträge, deren rechtsfehlerhafte Ablehnung die Revision rügt, entgegen § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO schon keine hinreichend konkreten Beweisbehauptungen enthielten.
II.
3 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vierfachen Bankrotts hält allein im Fall II. 2. b) Tat 3 der Urteilsgründe sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. In den Fällen II. 2. a), II. 2. b) Tat 2 und II. 3. b) der Urteilsgründe hat der Schuldspruch hingegen keinen Bestand. Im Einzelnen:
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10 Allerdings ist die Beweiswürdigung zu deren Zahlungsunfähigkeit ab spätestens 30. September 2017 – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Juli 2022 – 4 StR 28/22 Rn. 9 mwN) – durchgreifend rechtsfehlerhaft. Zahlungsunfähigkeit ist das nach außen in Erscheinung tretende, auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, voraussichtlich dauernde Unvermögen des Unternehmens, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu befriedigen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 – 1 StR 668/98 Rn. 27 mwN). Das Landgericht hat eine solche Krise der GmbH im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler anhand wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen beurteilt (vgl. dazu näher BGH, Beschluss vom 21. August 2013 – 1 StR 665/12 Rn. 15; Urteil vom 20. Juli 1999 – 1 StR 668/98 Rn. 28). Jedoch steht der Annahme des Landgerichts, die GmbH habe zum genannten Zeitpunkt nicht mehr über hinreichende Finanzmittel zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten verfügt, unerörtert entgegen, dass ihr von Gläubigern Zahlungsfristen eingeräumt und Ratenzahlungen bewilligt wurden. Das auch diese „häufig“ nicht eingehalten und „höhere Schulden“ aufgehäuft wurden, vermag – in Abgrenzung zu einer bloßen Zahlungsstockung – eine Zahlungsunfähigkeit im vorgenannten Sinn noch nicht zu belegen.
11 Jedoch ist eine – dem Angeklagten bekannte – Zahlungsunfähigkeit der von ihm geleiteten Gesellschaft nach der Gesamtheit der Urteilsgründe hier zumindest ab März 2018 durch die vom Landgericht herangezogenen Beweisanzeichen belegt, womit der für die Tat im Fall II. 2. b) Tat 3 der Urteilsgründe maßgebliche Zeitpunkt erfasst ist. Insoweit traten nicht nur zusätzlich Zahlungsrückstände gegenüber den Sozialversicherungsträgern ein, sondern der Angeklagte intensivierte auch seine Bemühungen, mithilfe neuer finanzkräftiger Investoren den Unternehmensgegenstand in eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft zu überführen.
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14 Nach den Feststellungen – soweit hier relevant – hatte sich der Angeklagte, der als faktischer Geschäftsführer der A. GmbH agierte, einen Kassenbestand der Gesellschaft von 66.823,78 € zu eigenen Zwecken verschafft. Dem am 1. November 2020 bestellten Insolvenzverwalter der A. GmbH legte er zwei vermeintlich von Baufirmen stammende Rechnungsbelege vor, in denen diese für Bauleistungen erhaltene Zahlungen in etwa der vorgenannten Höhe bestätigten. Hierzu erklärte der Angeklagte dem Insolvenzverwalter, er habe die in den jeweiligen Auflistungen genannten Teilbeträge den Rechnungsausstellern mit den vom Geschäftskonto der GmbH abgehobenen Beträgen jeweils in bar bezahlt. Bei den Rechnungsbelegen handelte es sich um gefälschte Schreiben, mit deren Hilfe der Angeklagte die eigenen Entnahmen verschleiern und seine persönliche Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter verhindern wollte.
15 Durch diese Tathandlungen hat der Angeklagte keine erhöhten Passiva der Gesellschaft vorgetäuscht, sondern vielmehr die Erfüllung vermeintlicher Forderungen behauptet. Dadurch ist der Tatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 4 StGB entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht erfüllt (vgl. Petermann/Sackreuther in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 283 Rn. 34; TK-StGB/Schuster, 31. Aufl., § 283 Rn. 25).
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18 Von der Teilaufhebung unberührt bleibt – anders als der notwendig ebenfalls in Wegfall geratende Gesamtstrafausspruch – der Strafausspruch im Fall II. 2. d) der Urteilsgründe. Insoweit hat das Landgericht den Angeklagten wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung bei der D. GmbH gemäß § 15a Abs. 1 und 4 InsO verurteilt. Bei der Strafzumessung hat es zum Nachteil des Angeklagten den langen Zeitraum berücksichtigt, in dem er pflichtwidrig keinen Insolvenzantrag stellte. Die vom Landgericht daraus abgeleitete besondere Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen lag aber auch bei einem – erst belegten – Beginn der Zahlungsunfähigkeit ab März 2018 vor, zumal der im November 2018 gestellte Fremdantrag die Pflicht des Angeklagten zu eigener Antragstellung bis zur Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entfallen ließ (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 5 StR 166/08, BGHSt 53, 24 Rn. 21 ff.; Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 3. Aufl., § 15a InsO Rn. 120 mwN). Der Senat vermag daher auszuschließen (§ 337 StPO), dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreiem Vorgehen insoweit eine mildere Einzelstrafe verhängt hätte.
19 2. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insbesondere ist die Beweiswürdigung zu seiner faktischen Geschäftsführung bei beiden Gesellschaften nicht zu beanstanden.
20 3. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
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