BGH, Urteil vom 31.07.2025 – 4 StR 37/25 – 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. Oktober 2024 aufgehoben a) im Fall II.…
KORE721122025 ECLI:DE:BGH:2025:310725U4STR37.25.0 BGH 4. Strafsenat 20250731 4 StR 37/25 Urteil vorgehend LG Bochum, 11. Oktober 2024, Az: II-4 KLs 8/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. Oktober 2024 aufgehoben
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte sowie wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Schuldspruch im Fall II. 2. d. der Urteilsgründe und den Gesamtstrafenausspruch beschränkten Rechtsmittel, mit dem sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte insoweit nicht auch wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
2 Soweit hier von Bedeutung, hat das Landgericht folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Der Angeklagte ist Mitglied der größten Ultra-Gruppierung der K. Fußballfanszene. Gemeinsam mit anderen Vereinsmitgliedern machte er sich am 11. November 2023 in einem Vereinsbus auf den Weg zu einer Fußballbegegnung des gegen den im R. stadion, die seitens der eingesetzten Polizeibeamten als Hochrisikospiel eingestuft wurde. Zur Unterstützung der vor Ort eingesetzten Ordnungskräfte waren Polizeibeamte tätig, die einheitliche Einsatzkleidung trugen, zu der auch Helme, Sturmhauben und Schutzwesten gehörten.
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9 2. Das Landgericht hat angenommen, dass sich der Angeklagte durch die Taten II. 2. a. bis c. der Urteilsgründe jeweils wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung gemäß § 114 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 52 StGB und durch die Tat Il. 2. d. der versuchten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 2, § 113 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1, § 52 StGB schuldig gemacht hat. Die Handsignalfackel stelle ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne der § 113 Abs. 2 Nr. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB dar. Ebenso wie bei seinen vorherigen Taten sei der Angeklagte auch hier vom Versuch des Körperverletzungsdelikts nicht strafbefreiend zurückgetreten, da der Versuch fehlgeschlagen sei.
II.
10 Die Revision der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 344 Abs. 1 StPO wirksam auf den Schuldspruch im Fall II. 2. d. der Urteilsgründe und, dies nach sich ziehend, auf die Aussprüche über die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe beschränkt.
11 In ihrer Revisionsbegründungsschrift hat die Beschwerdeführerin zwar einen unbeschränkten Aufhebungsantrag gestellt. Für rechtsfehlerhaft erachtet sie das Urteil aber allein deshalb, weil das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 2. d. nicht auch wegen einer tateinheitlich begangenen versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen hat. Bei dieser Sachlage ergibt die unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV vorzunehmende Auslegung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – 4 StR 401/22 Rn. 18 mwN), dass die Beschwerdeführerin das Angriffsziel ihres Rechtsmittels nicht durch den Wortlaut ihres Revisionsantrags, sondern durch den Inhalt ihrer Revisionsbegründung bestimmen wollte. Diese Revisionsbeschränkung ist auch wirksam, weil die Strafkammer die vier abgeurteilten Taten zutreffend als im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander stehend bewertet hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 – 3 StR 277/09 Rn. 14).
III.
12 1. Der Schuldspruch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 2, § 113 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1, § 52 StGB im Fall II. 2. d. der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 und 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB mit einer rechtsfehlerhaften Begründung abgelehnt hat.
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15 2. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs gerät auch die im Fall II. 2. d. verhängte Einzelstrafe in Wegfall, was der Gesamtstrafe die Grundlage entzieht. Die zugehörigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen.
16 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das neue Tatgericht im Rahmen seiner Kognitionspflicht stärker als bislang geschehen in den Blick zu nehmen haben wird, ob im Fall Il. 2. d. der Urteilsgründe auch der Tatbestand einer versuchten gefährlichen Körperverletzung in der Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 5, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB verwirklicht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2025 – 4 StR 52/24 Rn. 13, 17; Beschluss vom 16. Januar 2024 – 4 StR 428/23, NStZ-RR 2024, 125, 126; Urteil vom 27. Juli 2023 – 3 StR 509/22, NStZ-RR 2023, 367, 368; Urteil vom 26. März 2015 – 4 StR 442/14, NStZ-RR 2015, 172, 173; Urteil vom 12. Oktober 1989 ‒ 4 StR 318/89, BGHSt 36, 262, 265; Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 15; Urteil vom 29. Februar 1952 – 1 StR 767/51, BGHSt 2, 160, 163; RG, Urteil vom 19. Januar 1884 – Rep. 3007/83, RGSt 10, 1, 2 f.).
17 Sollte das neue Tatgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 226 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB annehmen, wird es auf konkurrenzrechtlicher Ebene zu beachten haben, dass der Versuch der schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) zwar zur versuchten gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) in Tateinheit steht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 2 StR 126/23; Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 3 StR 408/08, BGHSt 53, 23, 24), zur gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) aber nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich im Fall von deren Vollendung (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1966 – 1 StR 450/66 Rn. 11 f.; Urteil vom 7. Februar 1967 – 1 StR 640/66, BGHSt 21, 194, 196; kritisch demgegenüber, bislang aber nicht tragend, BGH, Urteil vom 10. April 2025 – 4 StR 495/24 Rn. 22; Beschluss vom 12. März 2025 – 4 StR 329/24 Rn. 8; Beschluss vom 20. Juni 2023 – 2 StR 126/23; Beschluss vom 9. Februar 2021 – 3 StR 382/20; Beschluss vom 13. April 2017 – 4 StR 59/17; Beschluss vom 14. März 2017 – 4 StR 646/16).
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