KORE721172025 ECLI:DE:BGH:2025:300725B4STR305.25.0 BGH 4. Strafsenat 20250730 4 StR 305/25 Beschluss § 44 StGB, § 354 Abs 1 StPO vorgehend LG Saarbrücken, 29. Januar 2025, Az: 6 KLs 37/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Fahrverbot: Teilrechtskraft nach teilweise Urteilsaufhebung 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Januar 2025 im Ausspruch über das Fahrverbot aufgehoben; die Anordnung entfällt. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hatte es gegen ihn ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit Beschluss vom 6. Mai 2024 hat der Senat das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte statt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist, die Aussprüche über die diese Tat betreffende Einzelstrafe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben und die weiter gehende Revision des Angeklagten verworfen. 2 Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht das Verfahren betreffend die Tat des Handeltreibens mit Cannabis nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und wegen der verbleibenden Taten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat erkannt. Des Weiteren hat es dem Angeklagten abermals für die Dauer von drei Monaten untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen, und dies mit der Regelwirkung des § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB begründet, von der abzuweichen kein Anlass bestehe. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 3 1. Die erneute Anordnung eines Fahrverbots von drei Monaten hat keinen Bestand. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.