BGH, Beschluss vom 30.07.2025 – 4 StR 211/25 – 1. Auf die Revision der Angeklagten J. S. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19. September 2024, soweit es sie betrifft…
KORE721182025 ECLI:DE:BGH:2025:300725B4STR211.25.0 BGH 4. Strafsenat 20250730 4 StR 211/25 Beschluss vorgehend LG Bremen, 19. September 2024, Az: 2 KLs 7/22 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision der Angeklagten J. S. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19. September 2024, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
Ihre weiter gehende Revision wird verworfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
1 Das Landgericht hat – jeweils unter Einbeziehung anderweitig verhängter Strafen – die Angeklagten B. und M. S. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und neun Monaten bzw. von sechs Jahren verurteilt. Die Angeklagte J. S. hat es wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach Auflösung einer nachträglichen Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem Strafbefehl vom 7. Juli 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es aus zwei weiteren rechtskräftigen Geldstrafen aus Verurteilungen vom 21. Juli 2022 und vom 23. August 2022 eine Gesamtgeldstrafe gebildet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten J. S. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie – ebenso wie die Revisionen der Angeklagten B. und M. S. insgesamt – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die Gesamtstrafenaussprüche gegen die Angeklagte J. S. haben keinen Bestand.
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Außerdem wurde die Angeklagte wegen zweier Taten, deren Tatzeiten die Strafkammer nicht mitteilt, durch ein weiteres Urteil des Amtsgerichts Syke vom 24. November 2022 zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt, die – anders als die weiteren Geldstrafen – bereits vollstreckt ist. Für die hier abgeurteilte Tat hat die Strafkammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt und hieraus nach Auflösung der nachträglichen Gesamtstrafe aus dem Beschluss des Amtsgerichts Delmenhorst vom 17. Februar 2023 nur unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 7. Juli 2022 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten gebildet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Aus den nach dem Auflösen der Gesamtgeldstrafe aus dem Beschluss vom 17. Februar 2023 verbleibenden Einzelgeldstrafen vom 21. Juli 2022 und vom 23. August 2022 hat es eine (weitere) Gesamtgeldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen gebildet.
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7 2. Die Revisionen der Angeklagten B. und M. S. bleibt aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt (§ 349 Abs. 2 StPO).
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