BGH, Beschluss vom 08.07.2025 – 3 StR 218/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. Januar 2025, soweit es ihn betrifft…
KORE721352025 ECLI:DE:BGH:2025:080725B3STR218.25.0 BGH 3. Strafsenat 20250708 3 StR 218/25 Beschluss vorgehend BGH, 8. Juli 2025, Az: 3 StR 218/25, Beschlussvorgehend LG Koblenz, 22. Januar 2025, Az: 3 KLs 2090 Js 20975/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. Januar 2025, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es ihn wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis, mit vorsätzlichem Besitz eines Schlagringes, mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Handeltreiben mit Cannabis sowie mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 27.830 € und eines Schlagrings angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung der Einziehungsanordnung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen fasste der Angeklagte L. im Dezember 2023 den Entschluss, sich durch wiederholte und gewinnbringende Verkäufe von Kokain, Amphetamin und Cannabis eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, um durch die erzielten Erlöse seinen Lebensunterhalt und seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. In Umsetzung seines Tatentschlusses erlangte er im Zeitraum von Dezember 2023 bis Mai 2024 in den Fällen II.2.1. bis II.2.8. und II.2.11. bis II.2.13. der Urteilsgründe Verkaufserlöse in Höhe von insgesamt lediglich 27.480 €; denn in den Fällen II.2.9. und II.2.10. hat sich die Kammer dagegen nicht von einer Ausführung des jeweils konkret vereinbarten Umsatzgeschäfts überzeugt.
3 Anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnräume am 28. Mai 2024 wurde bei dem Angeklagten L. neben verschiedenen Betäubungsmitteln und einem Schlagring Bargeld in Höhe von 5.506,50 € sichergestellt, worauf er rechtswirksam verzichtet hat. Zur Herkunft des Geldes hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen.
4 Der Angeklagte H. unterstützte den Angeklagten L. bewusst und gewollt, indem er auf dessen Weisung unentgeltlich Betäubungsmittel abholte, auslieferte sowie in den Fällen II.2.11. bis II.2.13. der Urteilsgründe nach Rücksprache mit dem Angeklagten L. veräußerte. Hierfür überließ der Angeklagte L. dem Angeklagten H. Betäubungsmittel zum Eigenkonsum. Daneben arbeitete der Angeklagte H. auf diese Weise Schulden bei dem Angeklagten L. ab.
5 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
6 3. Auch die Einziehungsanordnungen halten revisionsrechtlicher Kontrolle überwiegend stand. Allerdings hat der Senat in Höhe von 5.506,50 € von einer Einziehungsentscheidung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. Zudem ist die Anordnung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in Höhe von 350 € betreffend Fall II.2.10. der Urteilsgründe durchgreifend rechtsfehlerhaft. Schließlich besteht in den Fällen II.2.11. bis II.2.13. der Urteilsgründe eine Gesamtschuld (§ 421 BGB). Im Einzelnen:
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13 4. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten L. mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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