BGH, Beschluss vom 12.08.2025 – 5 StR 688/24 – Verurteilung wegen Mordes bei tödlicher Messerattacke auf Autobahn und Flucht des Opfers auf Fahrbahn 1. Die Revision des…
KORE721472025 ECLI:DE:BGH:2025:120825B5STR688.24.0 BGH 5. Strafsenat 20250812 5 StR 688/24 Beschluss § 211 Abs 1 StGB vorgehend LG Flensburg, 26. März 2024, Az: I Ks 106 Js 27046/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Verurteilung wegen Mordes bei tödlicher Messerattacke auf Autobahn und Flucht des Opfers auf Fahrbahn 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 26. März 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Mordes schuldig ist.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Jeder Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Körperverletzung mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – zur Änderung des Schuldspruchs auf Mord. Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Nebenkläger erweisen sich hingegen als unzulässig.
2 1. Die mit der Sachrüge und Verfahrensrügen geführte Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergeben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte allerdings wegen Mordes schuldig gemacht.
3
4 Kurz vor einer gemeinsamen längeren Autofahrt von A. Richtung Polen kaufte der Angeklagte am Nachmittag des 19. November 2021 einen Spaten und eine Hacke, um die Leiche seiner geschiedenen Ehefrau nach der Tat vergraben zu können. Er wollte H. M. auf der Fahrt oder spätestens in Polen töten. In der Nacht zum 20. November 2021 fuhren beide mit einem VW Passat, in dem er Hacke und Spaten versteckt hatte, von A. Richtung B. . Weil das vollgepackte Fahrzeug Kühlwasser verlor, tauschte der Angeklagte den Wagen mit einem ihm auf einem Großparkplatz in F. von seinem Bruder einige Stunden zuvor bereitgestellten anderen Fahrzeug der Marke Suzuki. Entweder hatte der mutmaßlich in die Pläne des Angeklagten eingeweihte Bruder dort zwei Küchenmesser mit Klingenlängen von 12,5 und 20 cm deponiert oder der Angeklagte führte diese bereits versteckt mit sich.
5 Während des Umladens des im Passat verstauten Gepäcks in den Suzuki wurde H. M. misstrauisch und erkannte die drohende Gefahr. Der Angeklagte entschloss sich gegen 4.30 Uhr, sie vor Ort zu töten. Er saß dabei auf dem Fahrersitz des Suzuki, sie saß angeschnallt auf dem Beifahrersitz. Der Angeklagte stach mit Vernichtungswillen mit dem kleineren der beiden Messer in kurzer Zeit zahlreiche Male auf Kopf, Hals, Rücken und Schulter von H. M. ein. Aufgrund des sogleich eintretenden erheblichen Blutverlustes ging er davon aus, ihr lebensgefährliche Verletzungen zugefügt zu haben. Weil er aufgrund der exponierten Lage des auch nachts frequentierten Parkplatzes in unmittelbarer Nähe von Wohnhäusern seine Entdeckung fürchtete, floh er mit der verletzten Geschädigten im Suzuki. Ihr gelang es, während der Fahrt auf die Rücksitzbank zu klettern, wo sie ihre stark blutenden Wunden zu stillen versuchte.
6 Auf der Autobahn A 7 hielt der Angeklagte das Fahrzeug aufgrund eines unvorhergesehenen Verhaltens der Geschädigten, das ihn in (Entdeckungs-) Gefahr brachte, auf dem Standstreifen an. Er stieg aus, ging zur auf der Beifahrerseite gelegenen hinteren Tür, öffnete diese und stach wiederum auf H. M. ein. Dabei versetzte er ihr mindestens zwei weitere Stiche, einen bis zum rechten Ohr reichenden Kopfschwartendurchstich und einen in den oberen Rückenbereich geführten Stich, der die Lunge verletzte. Insgesamt erlitt H. M. durch die beiden Angriffe über 40 Stich- und Schnittverletzungen, darunter elf Stichverletzungen am Kopf, eine Stichverletzung an der Halsvorderseite und vierzehn Stichverletzungen der Nacken-, oberen Rücken- und Schulterregion, von denen eine die Brusthöhle eröffnete und den rechten Lungenlappen verletzte. Schon hieran wäre sie ohne ärztliche Versorgung verstorben.
7 Der verletzten und stark blutenden Geschädigten gelang es in ihrer Verzweiflung und Panik, über einen Kindersitz zu klettern und das Fahrzeug durch die hintere Fahrzeugtür auf der Fahrerseite zu verlassen. In Todesangst rannte sie panisch auf die Fahrbahn. Dort wurde sie auf der Mitte der rechten Fahrbahn frontal von einem etwa 80 bis 90 km/h fahrenden LKW erfasst, überrollt und auf den Standstreifen geschleudert. Sie starb sogleich an den dadurch verursachten schwersten Verletzungen. Der nicht ermittelte LKW-Fahrer, bei dem unklar ist, ob er den Zusammenstoß bemerkt hatte, setzte seine Fahrt fort. Ein solches Verhalten der Geschädigten hatte der Angeklagte nicht für möglich gehalten; dass er sie regelrecht auf die Straße hetzte, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Es war für ihn allerdings vorhersehbar, dass er die Geschädigte durch seinen erneuten Messerangriff zu der hochriskanten Fluchtreaktion aus dem am Autobahnrand stehenden Fahrzeug veranlassen könnte.
8 Dem Angeklagten gelang es anschließend nicht mehr, das Fahrzeug zu starten und zu fliehen, auch weil der Zündschlüssel verbogen war; die Batterie entleerte sich durch die wiederholten Startversuche. Er konsumierte in den nächsten 45 bis 50 Minuten Bier, Kokain und Pregabalin, während mehrere Fahrzeuge am Tatort vorbeifuhren, ohne anzuhalten. Erst kurz nach 6 Uhr hielt eine Zeugin an, die dem Angeklagten in Annahme eines Unfalls zu Hilfe eilen wollte, von ihm aber mit einem Messer bedroht wurde. Von der Polizei wurde der blutverschmierte Angeklagte kurze Zeit später am Tatort festgenommen, die Tatwaffe in unmittelbarer Nähe aufgefunden.
9
10 Die Strafe gegen den voll schuldfähig handelnden Angeklagten hat das Schwurgericht dem Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB entnommen. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB hat es insbesondere deshalb abgelehnt, weil der Tod der Geschädigten kausal auf den Angriff des Angeklagten zurückgehe und er sie bereits lebensgefährlich verletzt habe, als sie vor ihm auf die Autobahn geflüchtet sei.
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21 2. Die jeweils lediglich mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revisionen der Nebenkläger erweisen sich mangels Angabe eines zulässigen Angriffsziels als unzulässig.
22 Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung seiner Revision muss daher erkennen lassen, dass er mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – 5 StR 546/23 mwN).
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE721472025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public