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BGH XIII ZB 39/21

KORE721572025 ECLI:DE:BGH:2025:290725BXIIIZB39.21.0 BGH

  1. Zivilsenat 20250729 XIII ZB 39/21 Beschluss vorgehend LG Memmingen,
  2. Juni 2021, Az: 41 T 58/21vorgehend AG Memmingen,
  3. Januar 2021, Az: 3 XIV 8/21 (B) DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Memmingen -
  4. Zivilkammer - vom
  5. Juni 2021 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom
  6. Januar 2021 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Memmingen auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. 1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, indem es die Anhörung des Betroffenen am
  7. Januar 2021 durchgeführt und anschließend in der Hauptsache Ausreisegewahrsam angeordnet hat, obwohl der Betroffene in der Anhörung mitgeteilt hatte, dass er den Rechtsanwalt, der ihn im Verwaltungsverfahren vertreten hatte, verständigen möchte. Das Beschwerdegericht hätte auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen nicht davon ausgehen dürfen, dass der Betroffene, nachdem die Telefonnummer des Rechtsanwalts zunächst nicht in Erfahrung gebracht werden konnte, auf den Beistand eines Rechtsanwalts bei der Anhörung verzichtet hat. Ein solcher Verzicht war zwar nach der hier maßgeblichen Rechtslage vor Einführung des mit Wirkung zum
  8. Februar 2024 eingefügten § 62d AufenthG möglich (vgl. BGH, Beschluss vom
  9. April 2022 - XIII ZB 38/21, juris Rn. 10), setzt aber eine eindeutige Erklärung oder ein eindeutiges Verhalten des Betroffenen voraus. Darauf kann nicht allein aus der weiteren Teilnahme des Betroffenen an der Anhörung geschlossen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  10. Februar 2022 - XIII ZB 74/20, InfAuslG 2022, 331 Rn. 14; vom
  11. Juni 2025 - XIII ZB 7/24, juris Rn. 8). Nach der vom Landgericht eingeholten dienstlichen Stellungnahme der Richterin am Amtsgericht vom
  12. März 2021 hat der Betroffene zwar erklärt, dass er statt seines Rechtsanwalts seinen Cousin sprechen wolle; ein entsprechender Anruf sei ihm gewährt worden. Ausweislich des Protokolls der Anhörung vom
  13. Januar 2021 hat der Betroffene aber erst nach Verkündung des Haftanordnungsbeschlusses versucht, seinen Cousin telefonisch zu erreichen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene bereits in der Anhörung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, auf anwaltlichen Beistand verzichten zu wollen. 2 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE721572025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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