KORE721582025 ECLI:DE:BGH:2025:290725BXIIIZB56.22.0 BGH 13. Zivilsenat 20250729 XIII ZB 56/22 Beschluss vorgehend LG Bielefeld, 20. Juni 2022, Az: 23 T 313/22vorgehend AG Bielefeld, 13. Mai 2022, Az: 90 XIV(B) 18/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 20. Juni 2022 wird auf Kosten der Person des Vertrauens des Betroffenen als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. 1 I. Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste 1993 mit dem erforderlichen Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 wurde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, der Betroffene ausgewiesen und die Abschiebung angedroht. Der gegen die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung angestrengte Eilrechtsschutz war erfolglos. Die beteiligte Behörde setzte dem Betroffenen eine letzte Ausreisefrist bis zum 5. März 2021. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. März 2021 zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung Ausreisegewahrsam bis zum 19. März 2021 gegen den Betroffenen an. Mit Schreiben vom 16. März 2021 zeigte F. G. unter Vorlage einer vom Betroffenen unterschriebenen Vollmacht an, als Person des Vertrauens (im Folgenden: Vertrauensperson) benannt worden zu sein und beantragte, die Haft aufzuheben, sowie für den Fall der Haftentlassung, das Verfahren als Feststellungsverfahren gemäß § 62 FamFG fortzusetzen. 2 Nachdem der Betroffene am 18. März 2021 in die Türkei abgeschoben worden war, hat das Amtsgericht den Antrag der Vertrauensperson zurückgewiesen, weil die Vertrauensperson nicht gemäß § 418 Abs. 3 FamFG am Verfahren zu beteiligen sei. Nach der dem Beschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung war die sofortige Beschwerde zulässig (§ 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO analog). Die Vertrauensperson hat gegen den Beschluss Beschwerde, hilfsweise sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Vertrauensperson mit der Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in Freiheitsentziehungssachen ohne Zulassung statthaft, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Freiheitsentziehung anordnet. Dies gilt auch für Beschlüsse in Haftaufhebungssachen, in denen nach Entlassung des Betroffenen noch über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft nach § 62 FamFG zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - XIII ZB 45/19, juris Rn. 3 f.). Wird dagegen die gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG zulässige sofortige Beschwerde gegen eine im Haftaufhebungsverfahren getroffene Zwischenentscheidung, mit der die Beteiligung der Vertrauensperson nach § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG abgelehnt wird, zurückgewiesen, ist die Rechtsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss nur statthaft, wenn sie zugelassen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - XIII ZB 11/21, juris Rn. 6 f. mwN). So liegt es hier. 4 1. Das Beschwerdegericht hat gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG, § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 Abs. 1 ZPO durch den gemäß § 568 Satz 1 ZPO zuständigen originären Einzelrichter über die sofortige Beschwerde der Vertrauensperson entschieden und angenommen, das Amtsgericht habe zu Recht die Beteiligung der Vertrauensperson gemäß § 418 Abs. 3 FamFG abgelehnt. Die Beteiligung von Angehörigen und Vertrauenspersonen stehe im Ermessen des Haftrichters. Der für die Ausübung des Ermessens entscheidende Gesichtspunkt sei, ob die Beteiligung einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erwarten lasse. Dies habe das Amtsgericht mit zutreffender Begründung verneint. 5 2. Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Entgegen der Rechtsbeschwerde kommt das Vorgehen der Vordergerichte auch keinem mit der Rechtsbeschwerde angreifbaren freiheitsentziehenden Beschluss gleich. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.