KORE721662025 ECLI:DE:BGH:2025:200825B3STR519.24.0 BGH 3. Strafsenat 20250820 3 StR 519/24 Beschluss § 25 Abs 1 Alt 2 StGB, § 25 Abs 2 StGB, § 86 Abs 1 Nr 4 StGB, § 86 Abs 4 StGB, § 86a Abs 1 Nr 1 StGB, § 86a Abs 2 S 1 StGB, § 86a Abs 3 StGB, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, Art 10 Abs 1 S 1 MRK, Art 10 Abs 2 MRK, Art 55 Abs 1 S 1 Verf TH vorgehend LG Halle (Saale), 1. Juli 2024, Az: 5 KLs 8/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Revisionsverfahren über die Verurteilung des AFD-Fraktionsvorsitzenden im Thüringer Landtag wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 1. Juli 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 130 € verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 2 Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte seit dem Jahr 2014 Vorsitzender der Fraktion der „Alternative für Deutschland“ (AfD) im Thüringer Landtag, nachdem er zuvor von 1999 an als Geschichtslehrer an verschiedenen Gymnasien tätig war. In einem gesonderten Strafverfahren legte ihm die Staatsanwaltschaft mit Anklage vom 16. Mai 2023 zur Last, am 29. Mai 2021 in Merseburg auf einer Wahlveranstaltung eine Rede mit der Formel „Alles für unsere Heimat, alles für Sachsen-Anhalt, alles für Deutschland“ beendet und dadurch ein Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation öffentlich verwendet zu haben. Ende November 2023 eröffnete das Oberlandesgericht Naumburg das Verfahren nach vorangehendem abweichendem Beschluss des Landgerichts Halle vor diesem. 3 In Kenntnis der Anklage und der folgenden Gerichtsentscheidungen nahm der Angeklagte am 12. Dezember 2023 als Redner an einer öffentlichen Veranstaltung der AfD in einer Gaststätte in Gera mit mindestens 200 Teilnehmern teil. Die Reden wurden durch Lautsprecher nach draußen übertragen und dort von wenigstens zwanzig weiteren Personen verfolgt. Die rund 40-minütige Rede des Angeklagten, die sich wesentlich mit Asyl- und Einwanderungspolitik befasste, wurde mit seinem Wissen gefilmt. Gegen Ende der Rede sagte er: „Kämpfen wir gemeinsam und holen uns den verdienten Sieg, lassen Sie uns das auseinanderdividieren. Es wird noch Störversuche geben, es wird noch die ein oder andere Intrige geben, ich stehe ja in einigen Monaten vor der großen Strafkammer des Landes Sachsen-Anhalt, weil ich mal einen Wahlkampfabschluss gemacht habe in einem rhetorischen Dreiklang: ‚Alles für unsere Heimat, alles für Sachsen-Anhalt, alles für... .‘“ Während er die letzten beiden Worte emotionsgeladen aussprach, machte er eine auffordernde Geste. Darauf riefen einige Personen, wie von ihm beabsichtigt, spontan gemeinsam „Deutschland“. Der Angeklagte wusste, dass es sich bei der Parole „Alles für Deutschland“ um eine solche der Sturmabteilung (SA) der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) handelte, und freute sich augenscheinlich, dass Teile des Publikums auf seine Veranlassung die Parole vervollständigt hatten. Ihm war gleichgültig, ob die Rufenden ebenfalls wussten, eine Parole der SA zu komplettieren. Ihren Kenntnisstand hat das Landgericht nicht feststellen können. Ein Video der Veranstaltung wurde später auf einer Internetplattform veröffentlicht. Das daraufhin eingeleitete und das vorangegangene Strafverfahren fanden wegen der Person des Angeklagten großes mediales Interesse. 4 Die Parole „Alles für Deutschland“ hatte sich die bis ins Jahr 1934 auf über vier Millionen Angehörige angewachsene SA, eine paramilitärische Kampforganisation der NSDAP, öffentlich und während der Zeit des Nationalsozialismus allgemein bekannt „als Geist“ zu eigen gemacht, um propagandistisch auf ihre politischen Ziele und die Zusammengehörigkeit ihrer Anhänger hinzuweisen. Zur SA-Uniform gehörte ein an einem Lederkoppel getragener SA-Dolch, in dessen Klinge die Losung der SA „Alles für Deutschland“ eingraviert war. Bei der Eröffnungsfeier des NSDAP-Parteitages 1934 in der Luitpoldhalle in Nürnberg standen die Worte in Großbuchstaben über dem Podium. In einem Zeitschriftennachruf auf einen verstorbenen SA-Stabschef wurde 1943 aus einer Gedenkrede der damalige Minister Goebbels zitiert: „Viktor Lutze hat das hohe und heilige Gesetz der SA ‚ A l l e s f ü r D e u t s c h l a n d ‘ bis zum letzten Atemzug erfüllt.“ Die SA nutzte propagandistisch zudem die Parole „Deutschland erwache“. Die Parole „Alles für Deutschland“ nahm auch unter Herrschaft des NS-Regimes keine dominierende Rolle ein. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie zuvor und in den ersten Nachkriegsjahren – ebenso wie später noch – anderweitig verwendet wurde, etwa durch die nationalliberale Bewegung im 19. Jahrhundert, die Sozialdemokratische Partei Deutschlands während der Weimarer Republik und die evangelische Kirche. In Publikationen zu Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wird sie teils erwähnt, teils nicht. Die SA wurde in den Nürnberger Prozessen aufgrund ihrer weitgehenden Bedeutungslosigkeit nach dem Röhm-Putsch 1934 nicht zur verbrecherischen Organisation erklärt. II. 5 Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. 6 1. Aus der Stellung des Angeklagten als Abgeordneter des Thüringer Landtags ergibt sich kein Prozesshindernis der Immunität nach § 152a StPO, Art. 55 Abs. 2 Satz 1 ThürVerf, da der Rechtsausschuss des Thüringer Landtags der Einleitung des Ermittlungsverfahrens und der Anklageerhebung zugestimmt hat. 7 2. Der strafrechtlichen Ahndung steht zudem keine Indemnität nach Art. 55 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf entgegen. Dies gilt unabhängig davon, ob man diese als ein besonderes Verfahrenshindernis oder einen persönlichen Schuldausschließungsgrund wertet und ob die landesverfassungsrechtliche Regelung des Art. 55 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf die bundesgesetzlich in § 36 StGB normierte Abgeordnetenindemnität mit Blick auf Art. 31 GG erweitern kann; denn die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 55 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf liegen nicht vor. Sie erfordern nach gefestigter Rechtsprechung einen inneren Bezug der Äußerung zur Arbeit im Parlament (s. dazu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 20. August 2025 – 3 StR 484/24), der hier nicht gegeben ist. 8 Der Angeklagte hielt die Rede nicht in Ausübung seines Landtagsmandates. Ein Konnex zu seiner Parlamentsarbeit bestand nicht. Selbst wenn das Werben für eine gesetzliche Regelung außerhalb des unmittelbaren parlamentarischen Bereichs, wie etwa durch Interviews in den Medien, – zumindest in anderem Zusammenhang – noch als Teil der Mandatsausübung gefasst werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2019 – 1 BvL 7/18, BVerfGE 152, 332 Rn. 12), führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis. Bei der allgemein gehaltenen Rede ging es nicht um ein bestimmtes, vom Thüringer Landtag behandeltes Gesetzesvorhaben oder sonstige Inhalte mit Bezug zum Landtag, sondern allgemein um maßgeblich in Bundeskompetenz liegende Gesichtspunkte der Asyl- und Einwanderungspolitik (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 und 6 GG). 9 Da das Landgericht die Äußerungen des Angeklagten ebenfalls nicht als von Art. 55 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf erfasst gesehen hat, liegt die von der Revision geltend gemachte Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht vor. Das Landgericht hat eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage einer Derogation des Art. 55 ThürVerf bereits deshalb nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG einholen können, weil es nach seiner Wertung darauf nicht angekommen ist (vgl. zum Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 1 BvL 5/24, NJW 2024, 2827 Rn. 8 mwN). 10 3. Die von der Revision gerügte Zuständigkeit des Landgerichts Halle hat sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht bestanden (vgl. zur sachlichen Zuständigkeit näher BGH, Beschlüsse vom 20. August 2025 – 3 StR 484/24; vom 7. März 2012 – 1 StR 6/12, BGHSt 57, 165 Rn. 14). Der Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen nach § 13 Abs. 1 StPO wird nicht erst durch deren Verbindung begründet und bleibt auch dann bestehen, wenn der Zusammenhang entfällt, nachdem unter Benutzung dieses Gerichtsstands Anklage erhoben und dementsprechend das Hauptverfahren eröffnet worden ist (s. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1961 – 2 ARs 158/61, BGHSt 16, 391, 393; Urteil vom 9. Juni 1993 – 3 StR 49/93, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Zuständigkeit 1). 11 4. Die weiteren Verfahrensrügen haben, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegt, ebenfalls keinen Erfolg. 12 5. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. 13
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