BGH WpSt (R) 1/24
KORE721702025 ECLI:DE:BGH:2025:260525BWPST.R.1.24.0 BGH Senat für Wirtschaftsprüfersachen 20250526 WpSt (R) 1/24 Beschluss § 1 APAReG, §§ 1ff APAReG, § 66a WiPrO, § 68 WiPrO DEU Bundesrepublik Deutschland Berufspflichtverletzungen eines Wirtschaftsprüfers: Grundsatz der Einheitlichkeit bei mehreren berufsrechtlichen Verstößen Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Senatsbeschluss vom 26. Mai 2025 ist durch Beschluss vom 28. Januar 2026 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat für Wirtschaftsprüfersachen des Kammergerichts zurückverwiesen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Kammergericht – Senat für Wirtschaftsprüfersachen – hat auf die Berufungen des Berufsträgers und der Generalstaatsanwaltschaft ein Urteil des Landgerichts Berlin – Kammer für Wirtschaftsprüfersachen – vom 30. Juni 2023 dahingehend abgeändert, dass zwei Geldbußen herabgesetzt worden sind, die mit berufsrechtlichen Maßnahmen verbunden waren; im Übrigen hat es die Berufungen verworfen. Die gegen den Rechtsfolgenausspruch gerichtete, vom Kammergericht zugelassene und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Generalstaatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg, während die Nichtzulassungsbeschwerde des Berufsträgers ohne Erfolg bleibt.
I.
2 1. Zugrunde liegen dem Verfahren zwei ursprünglich getrennte Maßnahmen: Dem Berufsträger hat die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) mit Bescheid vom 17. August 2021 eine Rüge erteilt und dies mit einer Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro verbunden. Vorgeworfen werden dem Berufsangehörigen unsachliche Äußerungen in Telefonaten mit Mitarbeitern der WPK am 26. Februar 2019 und am 11. Juli 2019. Der dagegen erhobene Einspruch ist von der WPK zurückgewiesen worden; hiergegen hat der Berufsträger rechtzeitig die berufsgerichtliche Entscheidung beantragt.
3 Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat dem Berufsträger mit Bescheid vom 19. April 2021 eine Rüge erteilt und dies mit einer Geldbuße in Höhe von 8.000 Euro verbunden; zudem hat sie festgestellt, dass ein Bestätigungsvermerk zur Prüfung des Jahresabschlusses der V. AG zum 31. Dezember 2017 nicht den Anforderungen des Art. 10 AP-VO entspricht. Dem Berufsangehörigen werden in dem Bescheid eine Berufspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem genannten Jahresabschluss, die Verletzung berufsrechtlicher Auskunfts- und Vorlagepflichten und die Verletzung der Berufspflichten aus Art. 13 f. AP-VO bezüglich des Berichtsjahres 2018 vorgeworfen. Hiergegen hat der Berufsträger Einspruch eingelegt, den die APAS zurückgewiesen hat. Hierbei hat sie die Vorwürfe um die Verletzung der Berufspflichten aus Art. 13 f. AP-VO für das Berichtsjahr 2020 erweitert. Der Berufsangehörige hat rechtzeitig hiergegen die gerichtliche Entscheidung beantragt.
4 2. Das Landgericht Berlin – Kammer für Wirtschaftsprüfersachen – hat mit Beschluss vom 24. Mai 2023 beide Verfahren verbunden. Mit Urteil vom 30. Juni 2023 hat es die Anträge des Berufsangehörigen auf berufsgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
5 3. Auf die hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Berufungen des Berufsträgers und der Generalstaatsanwaltschaft hat das Kammergericht – Senat für Wirtschaftsprüfersachen – mit Urteil vom 27. Februar 2024 das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Maßnahme der WPK mit einer Geldbuße von 2.000 Euro und die Maßnahme der APAS mit einer Geldbuße von 7.000 Euro verbunden wird. Die Revision gegen dieses Urteil hat das Kammergericht zunächst nicht zugelassen.
6 Auf die zulässigen Nichtzulassungsbeschwerden der Generalstaatsanwaltschaft und des Berufsangehörigen hat das Kammergericht mit Beschluss vom 11. Juli 2024 die Revision der Generalstaatsanwaltschaft zugelassen und der Nichtzulassungsbeschwerde des Berufsangehörigen nicht abgeholfen.
II.
7 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Berufsangehörigen hat keinen Erfolg, weil der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift entgegen § 107 Abs. 3 Satz 3 WPO keine Rechtsfragen oder Fragen der Berufspflichten von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, deren Lösung sich nicht schon aus dem Gesetz ergibt oder die nicht bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sind (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
III.
8 Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft führt im Anfechtungsumfang zu Gunsten des Berufsträgers zur Aufhebung des angegriffenen Urteils.
9 1. Die zugelassene Revision ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nach ihrem maßgeblichen Inhalt auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und greift auch die zugehörigen Feststellungen nicht an (vgl. zur diesbezüglichen Auslegung der Revision der Staatsanwaltschaft nur BGH, Urteil vom 3. August 2022 – 5 StR 203/22 Rn. 13 f. mwN). Weil die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel eine einheitliche Rechtsfolge erstrebt und die Verhängung zweier getrennter Rechtsfolgen den Berufsträger beschwert, sieht der Senat mit dem Generalbundesanwalt die Revision als lediglich zu Gunsten des Berufsträgers eingelegt an.
10 2. Das Rechtsmittel hat – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – Erfolg. Das Kammergericht hat zu Unrecht zwei getrennte Rechtsfolgen für die Berufspflichtverletzungen des Berufsträgers festgesetzt. Denn nach dem auch für Wirtschaftsprüfer weiterhin geltenden Grundsatz der Einheitlichkeit beruflicher Pflichtverletzungen ist in einem Gerichtsverfahren, das mehrere Pflichtverletzungen des Berufsträgers zum Gegenstand hat, eine einheitliche Rechtsfolge auszusprechen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 14. August 2012 – WpSt [R]) 1/12, BGHSt 57, 289). Das ergibt sich aus Folgendem:
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12 Diese Auffassung wird von der Literatur zwar wegen prozessualer Unklarheiten teilweise kritisiert (näher Reelsen in Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 113 Rn. 47 ff. mwN; Jähnke, FS Pfeiffer S. 941 ff.). Auch Kritiker des prozessualen Einheitlichkeitsbegriffs gehen indes davon aus, dass mehrere Pflichtwidrigkeiten, die gleichzeitig berufsgerichtlich geahndet werden, materiell-rechtlich mit nur einer berufsaufsichtlichen Maßnahme zu belegen sind (vgl. Reelsen, aaO, Rn. 57).
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Zugleich wird mit dem Wort ‚soll‘ jedoch zum Ausdruck gebracht, dass die Tatsache, dass der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer aus bestimmten Gründen nicht alle Berufspflichtverletzungen in einer Entscheidung zusammengefasst hat, nicht dazu führt, dass diese Verfehlungen nicht mehr verfolgt werden können (solange sie nicht untrennbar mit den abgehandelten Verfehlungen verbunden sind). Eine solche getrennte Behandlung kann z.B. sachgerecht sein, wenn wegen einzelner Verfehlungen die Ermittlungen abgeschlossen sind und eine unverzügliche Sanktionierung zur Einflussnahme auf den Berufsangehörigen erforderlich erscheint, während zu anderen möglichen Verfehlungen noch länger andauernde Ermittlungen anstehen.“ 16 Daraus lässt sich zumindest der gesetzgeberische Wille ableiten, den vom Bundesgerichtshof geprägten Grundsatz der Einheitlichkeit der Berufspflichtverletzung auch nach Änderung der Wirtschaftsprüferordnung beizubehalten und Ausnahmen davon nur dann zuzulassen, wenn dies aus sachlichen Gründen geboten ist.
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19 Sind mehrere Verfahren wegen Berufspflichtverletzungen des Berufsträgers vom zuständigen Gericht verbunden worden (vgl. § 72 Abs. 3 WPO), ist dieses in der Lage, über das gesamte Verhalten des Berufsträgers einheitlich zu entscheiden (vgl. § 103 Abs. 2 Satz 1 WPO). Die vom Gesetzgeber auch nach Inkrafttreten des Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes beabsichtigte Fortgeltung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Berufspflichtverletzung kann und muss dann wieder Beachtung finden. Wie der Gesetzgeber zur Fassung des § 68 Abs. 2 Satz 2 WPO näher ausgeführt hat (vgl. BT-Drucks. 18/6282 S. 97), soll auf verschiedene berufsrechtliche Verfehlungen nur dann getrennt reagiert werden, wenn sachliche Gründe dies gebieten. Derartige Gründe sind nach der Verbindung mehrerer berufsgerichtlicher Verfahren bei Gericht – die sich deshalb regelmäßig anbieten wird – nicht ersichtlich.
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21 3. Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft hat damit im gesamten Anfechtungsumfang Erfolg. Der zur neuen Verhandlung berufene Wirtschaftsprüfersenat des Kammergerichts wird auf der Grundlage der bestandskräftigen Feststellungen erneut über die Rechtsfolge zu entscheiden und hierbei § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 127 WPO zu berücksichtigen haben; er kann dabei ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
Jäger Mosbacher Leplow Lickfett Aicher Berichtigungsbeschluss vom 28. Januar 2026 Tenor:
Der Beschluss des Senats vom 26. Mai 2025 wird im Tenor zu 1. wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es statt „an einen anderen“ „an den“ heißt.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Mai 2025 auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft Berlin das Urteil des Kammergerichts – Senat für Wirtschaftsprüfersachen – vom 27. Februar 2024 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und in diesem Umfang die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat für Wirtschaftsprüfersachen des Kammergerichts zurückverwiesen. Nach § 107a Abs. 3 Satz 2 WPO ist die Sache hingegen in den Fällen des § 354 Abs. 2 StPO an den nach § 73 WPO zuständigen Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Demgemäß gibt es beim Kammergericht auch nur einen Senat für Wirtschaftsprüfersachen. Wegen dieser offensichtlichen Unrichtigkeit ist der Tenor entsprechend zu berichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2024 – 2 ARs 128/24; vom 5 März 2024 – 1 StR 16/23), auch um dem Gebot des gesetzlichen Richters Genüge zu tun (vgl. Art. 101 Abs. 1 GG).
Jäger Mosbacher Leplow Aicher Lickfett http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE721702025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public