BGH AnwZ (Brfg) 4/25
KORE721722025 ECLI:DE:BGH:2025:180725BANWZ.BRFG.4.25.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20250718 AnwZ (Brfg) 4/25 Beschluss § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamburg, 12. Dezember 2024, Az: AGH I ZU 4/2024 (I-49), Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12. Dezember 2024 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
1 Der im Jahr 1970 geborene Kläger ist seit dem 24. März 2004 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 8. November 2023 widerrief die Beklagte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2024 zurück.
2 Die vom Kläger dagegen erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit am 12. Dezember 2024 am Schluss der - in Abwesenheit des Klägers durchgeführten - mündlichen Verhandlung verkündetem Urteil abgewiesen. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung und das dem Protokoll als Anlage beigefügte verkündete, aus Rubrum, Urteilsformel und Unterschriften der mitwirkenden Richter bestehende Urteil sind dem Kläger in Abschrift am 17. Dezember 2024 zugestellt worden. Am 16. Januar 2025 hat der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das ihm zugestellte Urteil beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom selben Tag begründet. Das vollständig abgefasste und unterzeichnete Urteil ist am 10. März 2025 auf der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs eingegangen und dem Kläger am 13. März 2025 zugestellt worden.
II.
3 1. Der Zulassungsantrag des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO.
4 Dass der Kläger den Antrag bereits vor der Zustellung des vollständig abgefassten Urteils eingereicht und abschließend begründet hat, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Es entspricht einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass für den Zeitpunkt, ab dem ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, nicht auf die Zustellung der vollständigen Entscheidung, sondern auf deren Existentwerden, etwa die Verkündung, abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - I ZR 164/97, NJW 1999, 3269, 3270; BVerwG, DÖV 2004, 299 f.; BFH/NV 2005, 1834, 1835 [juris Rn. 29]; BAG, NJW 2008, 1610 Rn. 10; Eyermann/Happ, VwGO, 16. Aufl., Vor § 124 Rn. 19 f.; jeweils mwN). Danach war hier die Einreichung des Zulassungsantrags ab der Verkündung des Urteils am 12. Dezember 2024 zulässig. Unschädlich ist auch, dass der Kläger - nach seiner Antragsbegründung vom 16. Januar 2025 - innerhalb der erst mit der Zustellung des vollständigen Urteils beginnenden zweimonatigen Antragsbegründungsfrist (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keine nochmalige/weitere Begründung eingereicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - I ZR 164/97, NJW 1999, 3269, 3270 f.).
5 2. Der Zulassungsantrag ist jedoch nicht begründet. Ein Zulassungsgrund im Sinn von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
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8 Damit dringt der Kläger nicht durch. Dass das Urteil bei der Verkündung am 12. Dezember 2024 noch nicht vollständig schriftlich vorlag und dem Kläger am 17. Dezember 2024 mit dem Protokoll zunächst nur die verkündete Urteilsformel zugestellt wurde, ändert nichts an der Wirksamkeit der Verkündung und begründet auch im Übrigen keinen Gehörsverstoß.
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11 Zwar ist das Urteil nicht, wie nach § 112c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BRAO, § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgeschrieben, innerhalb von fünf Wochen seit dem Tag der Verkündung, sondern erst am 10. März 2025 vollständig abgefasst an die Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs übermittelt worden. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BRAO, § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO kann es aber bei - wie hier - rechtzeitiger Übergabe der von den mitwirkenden Richtern unterschriebenen Urteilsformel an die Geschäftsstelle ausreichen, wenn das vollständig abgefasste Urteil "alsbald" nachgereicht wird. Für diese Nachreichung gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Absetzungshöchstfrist von fünf Monaten (vgl. BVerwGE 92, 367, 375 f.). Ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil ist daher im Sinn des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind (st. Rspr.; siehe BVerwGE 92, 367, 375 f.; BVerwG, NVwZ-RR 1996, 299; NVwZ-RR 2001, 798, 799; NVwZ 2001, 1150, 1151; NVwZ 2013, 218 Rn. 23; NVwZ-RR 2019, 610 Rn. 54). Diese Maximalfrist von fünf Monaten ist hier gewahrt, da das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil drei Monate nach der Verkündung der Geschäftsstelle übermittelt worden ist.
12 Besondere Umstände, aufgrund derer das Urteil trotz Wahrung der Absetzungshöchstfrist als nicht mit Gründen versehen anzusehen sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht dargetan. Voraussetzung dafür wäre, dass zu dem Zeitablauf als solchem besondere Umstände hinzutreten, die bereits in temporaler Hinsicht bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Entscheidungsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist (vgl. BVerwG, NVwZ 2013, 218 Rn. 24; NVwZ-RR 2019, 610 Rn. 55). Das kann etwa der Fall sein, wenn für die Entscheidungsfindung ein unmittelbarer, d.h. persönlicher Eindruck der beteiligten Richter besonders bedeutsam ist (vgl. Eyermann/Kraft, VwGO, 16. Aufl., § 117 Rn. 36 a.E. mwN). Vergleichbare besondere Umstände liegen hier nicht vor.
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15 Wird die Befangenheit eines Richters - wie hier - erst nach Erlass des Urteils mit Gründen gerügt, mit denen der Beteiligte nicht ohnehin bereits gemäß § 43 ZPO ausgeschlossen ist (z.B. weil sie sich erst aus der Begründung des Urteils ergeben), ist Voraussetzung für eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts gemäß § 138 Nr. 1 VwGO, dass der Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene; dann läge zugleich ein Verstoß unmittelbar gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor (BVerwG, NVwZ-RR 2017, 468 Rn. 20 mwN).
16 Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Auch aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine Gründe, die eine Ablehnung des Vorsitzenden Richters gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnten. Maßgeblich dafür ist, ob aus Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; siehe Senatsbeschluss vom 2. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 4 mwN). Das ist hier zum einen bereits deshalb nicht der Fall, weil es sich bei den vom Kläger beanstandeten Formulierungen im Verhandlungsprotokoll - wie der Kläger selbst erkennt - nicht um eigene Äußerungen des Vorsitzenden Richters handelt, sondern um die Protokollierung von Angaben des Beklagtenvertreters.
Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Protokollierung "Der Beklagtenvertreter erklärt, die Anzahl der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sei mittlerweile auf 23 angewachsen. Außerdem habe der Kläger seinen Kanzleisitz verlegt." (und nicht, wie vom Kläger angegeben, der "Kanzleisitz [sei] mittlerweile verlegt"), bei vernünftiger Betrachtung als eine die Besorgnis der Befangenheit begründende Verwendung "sprachlich eindeutig abwertender Begrifflichkeiten" (so der Kläger) verstanden werden könnte. Es handelt sich schlicht um die Mitteilung (und Protokollierung) von - auch vom Kläger nicht bestrittenen - Tatsachen.
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21 (a) Der Kläger führt hierzu aus, der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft greife besonders schwer in den Kern der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Freiheit zur Führung einer eigenverantwortlichen wirtschaftlichen Lebensführung (Art. 14 Abs. 1 GG) ein, ohne danach zu unterscheiden, ob tatsächlich eine konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorliege oder nicht. Die gesetzliche Vermutung, dass ein Vermögensverfall automatisch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bedeute, widerspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie keine ausreichende Berücksichtigung der individuellen Umstände zulasse.
22 Damit dringt der Kläger nicht durch, weil die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 nach ständiger Rechtsprechung des Senats gerade nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist; die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden folgt daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen des Vermögensverfalls, sondern kann in - wenn auch im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur seltenen - Ausnahmefällen verneint werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3 mwN). Zudem bewirkt der Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls kein endgültiges Berufsverbot und vernichtet damit entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht die berufliche Existenz des betroffenen Rechtsanwalts.
Die Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Widerruf der Zulassung entstehen, sind vielmehr vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit einen solchen Antrag stellen. Dass die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO in Anbetracht dessen verfassungsgemäß ist, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 7/00, juris Rn. 13; vom 17. Oktober 2005 - AnwZ (B) 73/04, NJW-RR 2006, 859; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 36/09, juris Rn. 3; vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 6; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 15; vom 9.
November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, NZI 2019, 95 Rn. 12; vom 15. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, ZInsO 2020, 1127 Rn. 34 f.; vom 23. November 2020 - AnwZ (Brfg) 32/20, juris Rn. 8 und vom 1. Februar 2021 - AnwZ (Brfg) 34/20, juris Rn. 13; siehe auch BVerfG, NJW 2005, 3057 zu § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO).
23 (b) Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil - so der Kläger - bei anderen Berufsgruppen wie Ärzten, Apothekern und Zahnärzten keine vergleichbar strikte Regelung existiere, obwohl bei diesen ebenfalls Vermögenswerte von Patienten bzw. Kunden in den Einwirkungsbereich des Berufsträgers kämen und eine Gefährdung hier ebenso denkbar sei. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dass Ärzte, Apotheker oder Zahnärzte in keiner Weise vergleichbare "Einwirkungsmöglichkeiten" auf die Vermögenswerte von Patienten oder Kunden haben wie ein Rechtsanwalt auf die Vermögenswerte seiner Mandanten, bedarf keiner näheren Erläuterung.
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III.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Guhling Remmert Grüneberg Lauer Schmittmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE721722025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public