KORE721782025 ECLI:DE:BGH:2025:100725BANWZ.BRFG.6.25.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20250710 AnwZ (Brfg) 6/25 Beschluss § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 43 Abs 1 VwGO, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 124 Abs 2 VwGO vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 15. November 2024, Az: 1 AGH 34/24, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Anwaltsgerichtliches Verfahren: Voraussetzungen der Aufhebung eines Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. November 2024 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger ist seit dem Jahr 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. 2 Im November 2020 widerrief die Beklagte seine Zulassung das erste Mal wegen Vermögensverfalls. Das vom Kläger dagegen angestrengte Klageverfahren wurde im November 2021 nach übereinstimmender Erledigungserklärung mit Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers eingestellt, nachdem er im Zeitpunkt des Widerrufs im Schuldnerverzeichnis eingetragen war und erst im gerichtlichen Verfahren den Ausgleich der der Eintragung zugrundeliegenden Forderung nachgewiesen hatte. 3 Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 forderte die Beklagte den Kläger unter Androhung des Zulassungswiderrufs zur Stellungnahme zu einer von ihr festgestellten neuerlichen Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis auf. Nach dem von ihr beigefügten Ausdruck aus dem Vollstreckungsportal handelte es sich um eine Eintragungsanordnung vom 8. Mai 2023 zum Aktenzeichen DR II /23 des Obergerichtsvollziehers K. aus K. ; der Anordnungsgrund war mit "§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO" angegeben. Der Kläger bat mit Schreiben vom 21. Juni 2024 um Fristverlängerung, weil er nicht wisse, worauf die Eintragung zurückzuführen sei, und der zuständige Gerichtsvollzieher ihm aus dem Urlaub mitgeteilt habe, seine diesbezügliche Anfrage erst nach seiner Rückkehr am 26. Juni beantworten zu können. Eine weitere Stellungnahme des Klägers erfolgte zunächst nicht, worauf die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juli 2024, dem Kläger zugestellt am 30. Juli 2024, seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrief. 4 Mit Schreiben vom 18. August 2024, eingegangen bei der Beklagten am 19. August 2024, teilte der Kläger mit, er habe die Informationen des Gerichtsvollziehers erst am 12. August 2024 erhalten, anhand derer er aber nunmehr die Annahme des Vermögensverfalls entkräften könne. Er legte mehrere Unterlagen mit Erläuterungen vor, aus denen sich - so der Kläger - ergebe, dass er die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung bereits beglichen habe und der Titel an ihn herausgegeben worden sei. Außerdem gab er an, "wenn gewünscht", seinen Antrag auf vorzeitige Löschung der Eintragung beim Vollstreckungsgericht nebst Anlagen zusätzlich zu übermitteln. Seine mittlerweile verstorbene Ehefrau habe sämtliche Zustellungen des Gerichtsvollziehers unterschlagen, um ihm zu schaden; außerdem sei er bis zum Ablauf des Juli 2024 erkrankt gewesen. Seine Vermögensverhältnisse seien geordnet. Abschließend bat er um Aufhebung des Widerrufs vor Ablauf der Klagefrist am 30. August 2024 (Freitag) und telefonische oder beA-Mitteilung davon. Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte nicht. 5 Mit Schreiben vom 21. August 2024 teilte der Kläger unter Vorlage einer Ablichtung des entsprechenden Schreibens u.a. mit, die Gläubiger-Vertreter der betreffenden Forderung hätten einen eigenen Löschungsantrag an das Vollstreckungsgericht gestellt, sowie mit Schreiben vom 23. August 2024, die betreffende Eintragung sei ausweislich einer telefonischen Nachfrage beim Vollstreckungsgericht am 21. August 2024 gelöscht worden, die Eintragungsnachricht sei auf dem Postweg und werde umgehend nach Eingang bei ihm an die Beklagten übermittelt. Mit Schreiben vom 27. August 2024 überreichte er schließlich die "vorzeitige Löschungsmitteilung des Direktors des Amtsgerichts H. " zum Aktenzeichen DR II /23 und bat, wie bereits in den Schreiben zuvor, unter Hinweis auf die am 30. August 2024 ablaufende Klagefrist um Aufhebung des Widerrufs und umgehende Benachrichtigung. Auch hierauf reagierte die Beklagte nicht. 6 Am 30. August 2024 hat der Kläger Klage gegen den Widerrufsbescheid vom 25. Juli 2024 erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf seinen Löschungsantrag an das Vollstreckungsgericht vom 16. August 2024, die Löschung der Eintragung und die von ihm der Beklagten übermittelten Unterlagen verwiesen. Auf eine Anfrage des Berichterstatters vom 8. November 2024 hat er mit mehreren Schreiben ergänzend Stellung genommen. Unter anderem hat er gerügt, in der von ihm eingesehenen Verfahrensakte der Beklagten fehle ein Vermerk über sein Telefonat mit der Beklagten am 23. August 2024, in dem er die Löschung des Eintrags im Schuldnerverzeichnis vorab mitgeteilt und man ihm die Aufhebung des Widerrufs zugesagt habe; es liege ein Fall des "Ermessensnichtgebrauchs" durch die Beklagte vor. Außerdem habe der zuständige Gerichtsvollzieher ihm gegenüber durch die verzögerte Bearbeitungsweise und fehlende Benachrichtigung von den Vollstreckungsmaßnahmen im Jahr 2023 seine Pflichten verletzt, was ihn - den Kläger - 2.500 € Gerichtskosten gekostet habe. Der Kläger hat beantragt, den Widerruf seiner Zulassung durch Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2024 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihn wieder zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 7 Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 15. November 2024 hat der Beklagtenvertreter namens der Beklagten den Widerrufsbescheid vom 25. Juli 2024 "im Hinblick auf die nach Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten erst bekannt gewordene Zahlung" auf die der Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegende Forderung widerrufen. Der Kläger hat daraufhin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Widerruf der Zulassung nach Nachweis der Zahlung und Löschung vor Widerruf der Zulassung sofort aufzuheben und am 23. August 2024, jedenfalls aber vor Ablauf der Klagefrist aufzuheben, sowie "widerklagend", die Beklagte zu verurteilen, den vollständigen Namen des zuständigen Mitarbeiters desjenigen Sachbearbeiters zu benennen, auf den sie sich im vierten Absatz auf Blatt 2 bezieht, und den Mitarbeiter, der mit dem Unterzeichner am 23. August 2024 telefoniert hat, vorausgesetzt, es handelte sich um unterschiedliche Personen, und die Vornahmen der Sachbearbeiterinnen M. und M. bekannt zu geben. Die Beklagte hat weiterhin beantragt, die Klage abzuweisen. 8 Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit am Schluss der Sitzung verkündetem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige, fristgerecht erhobene "Anfechtungs- und Feststellungsklage" habe keinen Erfolg. Für die vom Kläger begehrte Feststellung, dass die Beklagte zur sofortigen Aufhebung des Widerrufsbescheids bzw. zur Aufhebung am 23. August 2024, jedenfalls aber vor Ablauf der Klagefrist verpflichtet gewesen sei, fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Ob der Kläger ein rechtlich geschütztes Interesse an dieser Feststellung habe, könne dahinstehen, weil die Beklagte zu keinem der genannten Zeitpunkte zur Aufhebung des Widerrufs verpflichtet gewesen sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung sei insoweit derjenige des Erlasses der Widerrufsverfügung, zu dem der Kläger unstreitig im Schuldnerverzeichnis eingetragen gewesen sei. Zwar lasse sich den vom Kläger mit Schreiben vom 18., 21. und 23. August 2024 und im gerichtlichen Verfahren (insbesondere im Anschluss an die Berichterstatternachfrage) vorgelegten Unterlagen entnehmen, dass die der Eintragung zugrundeliegende Forderung zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits ausgeglichen gewesen und damit die gesetzliche Vermutung dieser Eintragung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht zur Geltung gelangt sei. Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass der Kläger der Beklagten bereits mit seinen vorgerichtlichen Schreiben die erforderlichen Nachweise dafür unterbreitet habe, ergebe sich hieraus kein Anspruch auf Aufhebung des Widerrufsbescheids vor Ablauf der Klagefrist am 30. August 2024, weil die von ihm eingereichten Unterlagen, wie die Erläuterung im Klageverfahren zeigten, nicht ohne Weiteres transparent gewesen seien und einer Auswertung und Prüfung bedurft hätten, die in den wenigen Tagen vor Ablauf der Klagefrist nicht zu leisten gewesen sei. Letzte Zweifel habe der Kläger im Wesentlichen erst nach Anfrage und Aufforderung des Senats, die Abläufe im Zusammenhang mit der Tilgung der Forderung und der Rückgabe des Schuldtitels klarzustellen, ausgeräumt. 9 Nach dem "Widerruf" des Widerrufs durch die Beklagte habe der Kläger nicht die Konsequenz gezogen, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären und eine Kostenentscheidung des Senats herbeizuführen. Dabei sei ergänzend zu berücksichtigen, dass er seiner Mitwirkungsobliegenheit im Widerrufsverfahren nicht nachgekommen sei, indem er entgegen seiner Ankündigung im Schreiben vom 21. Juni 2024 keine weitere Stellungnahme eingereicht habe. 10 Sollte der Kläger mit seinem Klageantrag auch die Anfechtung der Widerrufsentscheidung weiterverfolgen, sei die Klage auch insoweit abzuweisen, weil es hierfür nach der Aufhebung des Widerrufs durch die Beklagte an einem Rechtsschutzinteresse des Klägers fehle. Anlass, sich mit den Rechtsfolgen einer etwaigen Erledigungserklärung des Klägers auseinanderzusetzen, bestehe nicht, nachdem er im Termin ausdrücklich erklärt habe, zu einer solchen Erklärung keinen Anlass zu sehen. 11 Auch soweit der Kläger Beweisanträge gestellt bzw. "widerklagend" die Verpflichtung der Beklagten zur Bekanntgabe von Namen von Sachbearbeitern begehrt habe, sei dem nicht nachzugehen bzw. die Klage abzuweisen. Da der Beklagten - wie ausgeführt - eine ordnungsgemäße Prüfung der vom Kläger eingereichten Unterlagen vor Ablauf der Klagefrist nicht möglich gewesen sei, sei die von ihm beantragte Vernehmung von Vorstand, Geschäftsführerin oder Sachbearbeitern der Beklagten für die Entscheidung nicht relevant gewesen. 12 Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. II. 13 Der gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund im Sinn von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. 14 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 15 Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 12. September 2022 - AnwZ (Brfg) 10/22, juris Rn. 39 mwN). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 3 mwN). Daran fehlt es. 16 Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen wollte, dass die Beklagte nach Eingang seiner Schreiben vom 18., 21. und 23. August 2024 zu einer Aufhebung der Widerrufsverfügung vom 25. Juli 2024 vor Ablauf der Klagefrist am 30. August 2024 verpflichtet war, scheitert eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) daran, dass sich das Urteil des Anwaltsgerichtshofs im Ergebnis als richtig erweist, weil die Klage des Klägers mit den zuletzt gestellten Anträge bereits unzulässig war. 17
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