(2)Die Rechtsbeschwerde rügt zu Unrecht, dass es an einem Beschluss zur Einführung des Sachverständigengutachtens in das vorliegende Verfahren und zur Verwertung des Gutachtens fehlt. Unter den hier gegebenen Umständen hat das amtsgerichtliche Vorgehen den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens entsprechend § 411a ZPO (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2024 - XII ZB 130/23 - FamRZ 2024, 888 Rn. 24 mwN und vom 8. Juli 2020 - XII ZB 68/20 - FamRZ 2020, 1677 Rn. 13 mwN zum Betreuungsverfahren) noch genügt. Denn nachdem die Einholung des Gutachtens zu den auch im vorliegenden Unterbringungsverfahren maßgeblichen Beweisfragen erst wenige Tage zuvor angeordnet worden war, das dem zugrunde liegende Unterbringungsverfahren wegen einer zwischenzeitlichen kurzzeitig veränderten Sachlage eingestellt worden war, das Amtsgericht nach Vorlage des Gutachtens jedoch erneut die vorläufige Unterbringung der Betroffenen angeordnet und im Hauptsacheverfahren einen Anhörungstermin bestimmt hatte und das Sachverständigengutachten zur Beantwortung der sich erneut in gleicher Weise stellenden Beweisfragen ohne Weiteres geeignet war, konnten die Verfahrensbeteiligten die Übersendung des Gutachtens nur dahin verstehen, dass dieses im vorliegenden Unterbringungsverfahren verwertet werden soll. 15 Mit der Übersendung des Sachverständigengutachtens und der hiermit konkludent erfolgten Einführung in das erneut eröffnete Unterbringungsverfahren hat das Amtsgericht überdies sämtlichen Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich rechtzeitig vor der Anhörung am 5. Februar 2025 mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und hierzu vor der Anhörung oder im Anhörungstermin Stellung zu nehmen. 16
- b)Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge, wonach das Beschwerdegericht die Betroffene erneut hätte anhören müssen, greift ebenfalls nicht durch. 17
- aa)Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht auch in einem Unterbringungsverfahren von der Durchführung der gemäß § 319 FamFG vorgesehenen persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen. Ein solches Vorgehen setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 2024 - XII ZB 251/24 - FamRZ 2025, 625 Rn. 6 zu [§ 278 FamFG] und vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 32/16 - FamRZ 2017, 477 Rn. 6 mwN). 18
- bb)Hieran gemessen begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Beschwerdegericht von einer Anhörung der Betroffenen abgesehen hat. Das Amtsgericht hat die Betroffene nach Übersendung des Sachverständigengutachtens in Anwesenheit der Betreuerin und der Verfahrenspflegerin persönlich angehört. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde begründet es auch keine Verletzung von zwingendem Verfahrensrecht, dass das Amtsgericht die Betroffene nicht vor oder im Rahmen der Anhörung über das zuvor mit der behandelnden Ärztin geführte Gespräch informiert hat. Dem Vorgespräch mit der behandelnden Ärztin kam, wie auch die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung belegen, für die Unterbringungsentscheidung keine Bedeutung zu. Die fehlende Krankheitseinsicht der Betroffenen und deren fehlende Bereitschaft, die verordnete Medikation einzunehmen, waren ausweislich des Anhörungsvermerks Gegenstand der persönlichen Anhörung der Betroffenen und wurden durch deren eigene Äußerungen in der Anhörung deutlich dokumentiert, worauf das Amtsgericht wesentlich abgestellt hat. 19
- c)Die Rechtsbeschwerde beanstandet indes zu Recht, dass sich der Fristablauf für die zulässige Zeit der zu genehmigenden Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren hat und die Frist nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung beginnt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2025 - XII ZB 517/24 - FamRZ 2025, 812 Rn. 10 mwN). Da das Sachverständigengutachten, auf das das Amts- und das Beschwerdegericht ihre Entscheidungen gestützt haben, am 13. Januar 2025 erstellt wurde, kann in Ermangelung anderweitiger Feststellungen die Unterbringung der Betroffenen derzeit nur bis zum 13. Januar 2026 genehmigt werden. Der Senat kann insoweit selbst entscheiden, weil alle erforderlichen Feststellungen getroffen sind (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). 20 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Günter RiBGH Dr. Nedden-Boegerist wegen Urlaubs ander Signatur gehindert. Guhling Pernice Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE721862025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public