BGH, Beschluss vom 30.07.2025 – XII ZB 207/25 – Unterbringungsverfahren: Hinzuziehung und Verwertbarkeit eines in einem anderen Verfahren erstellten Sachverständigengutachtens…
KORE721862025 ECLI:DE:BGH:2025:300725BXIIZB207.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20250730 XII ZB 207/25 Beschluss § 1831 Abs 1 BGB, § 30 Abs 1 FamFG, § 30 Abs 2 FamFG, § 321 Abs 1 FamFG, § 411a ZPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend LG Amberg, 3. April 2025, Az: 34 T 249/25vorgehend AG Amberg, 7. Februar 2025, Az: 3 XVII 513/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbringungsverfahren: Hinzuziehung und Verwertbarkeit eines in einem anderen Verfahren erstellten Sachverständigengutachtens; Fristablauf für die zulässige Zeit der zu genehmigenden Unterbringung 1. Maßgeblich für die Verwertbarkeit eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens nach § 411a ZPO ist, dass dieses auf gerichtliche Anordnung erstellt worden ist.
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 3. April 2025 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit ihre Beschwerde gegen die vom Amtsgericht Amberg mit Beschluss vom 7. Februar 2025 ausgesprochene Genehmigung der Unterbringung durch den Betreuer über den 13. Januar 2026 hinaus zurückgewiesen worden ist.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Die Staatskasse hat der Betroffenen ein Viertel ihrer im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 337 Abs. 1 FamFG). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
I.
1 Die Betroffene wendet sich gegen die gerichtliche Genehmigung ihrer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und anschließend in einer beschützenden Abteilung einer soziotherapeutischen Einrichtung.
2 Die im Jahr 1975 geborene Betroffene leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Sie setzte die ihr verordnete Medikation in der Vergangenheit eigenmächtig ab, nahm dann zu wenig Nahrung zu sich und bewegte sich wiederholt ohne Beachtung anderer Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr.
3 Das Amtsgericht genehmigte deshalb im Dezember 2024 vorläufig die Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus bis 17. Januar 2025 und ordnete am 8. Januar 2025 zur Vorbereitung der Entscheidung in der Hauptsache die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen einer freiheitsentziehenden Unterbringung an. Nachdem die Betroffene am 9. Januar 2025 auf eine offene Station verlegt worden war und die Betreuerin den zuvor gestellten Antrag auf Unterbringung der Betroffenen zurückgenommen hatte, hob das Amtsgericht am 13. Januar 2025 die Anordnung der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und am 14. Januar 2025 auch die Genehmigung der vorläufigen Unterbringung der Betroffenen auf und stellte das Unterbringungsverfahren ein. Am 15. Januar 2025 legte der Sachverständige sein auf den 13. Januar 2025 datierendes Gutachten vor.
4 Auf den daraufhin von der Betreuerin erneut gestellten Unterbringungsantrag genehmigte das Amtsgericht die vorläufige Unterbringung der Betroffenen bis längstens 28. Februar 2025. Zudem hat es das Sachverständigengutachten an alle Beteiligten übersandt. Nach Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht deren Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis 7. Mai 2025 und im Anschluss in einer beschützenden Abteilung einer soziotherapeutischen Einrichtung bis längstens 7. Februar 2026 genehmigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
5 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen über den 13. Januar 2026 hinaus richtet, und ist im Übrigen unbegründet.
6 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Unterbringung der Betroffenen sei wegen deren psychischer Erkrankung und der dadurch bedingten erheblichen Selbstgefährdung sowie zur Durchführung einer Heilbehandlung erforderlich. Die Betroffene sei nicht krankheitseinsichtig. Wie die bisherigen Erfahrungen gezeigt hätten und auch aus der Anhörung der Betroffenen, der Einschätzung der früheren Betreuerin und der Verfahrenspflegerin sowie dem Sachverständigengutachten folge, bestehe ohne den beschützenden Rahmen einer Unterbringung die Gefahr, dass die Betroffene die erforderliche Medikation absetze und sich ihr Gesundheitszustand hierdurch irreversibel verschlechtere, sie ziellos auf öffentlichen Straßen ohne Beachtung des Verkehrs herumirre, sich nur unzureichend mit Essen und Trinken versorge, verwahrlose und obdachlos werde. Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens sei davon auszugehen, dass eine geschlossene Unterbringung für die Dauer eines Jahres erforderlich sei.
7 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen stand. Die getroffenen Feststellungen tragen die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB allerdings nur bis zum 13. Januar 2026.
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12 Eine solche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Unterbringung kann gemäß § 30 Abs. 1 FamFG iVm § 411 a ZPO nur durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden. Maßgeblich ist dabei für die Verwertbarkeit des Gutachtens, dass es auf gerichtliche (oder staatsanwaltschaftliche) Anordnung erstellt worden ist. Denn hierdurch ist gewährleistet, dass der Sachverständige neutral ausgewählt wurde und bei Erstellung des Gutachtens richterlicher Anleitung unterlag (vgl. Wieczorek/Schütze/Ahrens ZPO 5. Aufl. § 411 a Rn. 11 mwN), so dass das zu verwertende Gutachten einem im Verfahren nach §§ 402 ff. ZPO eingeholten Sachverständigengutachten gleichwertig ist.
13 Das vom Amtsgericht bei der Unterbringungsentscheidung verwertete Sachverständigengutachten vom 13. Januar 2025 entspricht diesen Anforderungen. Es wurde auf die gerichtliche Beweisanordnung vom 8. Januar 2025 erstellt und dem Amtsgericht zur Beantwortung der von ihm an den Sachverständigen gerichteten Beweisfragen vorgelegt. Dass das Gutachten an demselben Tag erstellt wurde, an dem das Amtsgericht den zugrundeliegenden Beweisbeschluss aufgehoben hat, und es erst nach Aufhebung des Beweisbeschlusses und Einstellung des Unterbringungsverfahrens zu den Akten gelangt ist, rechtfertigt keine andere Betrachtung, weil dies dessen Gleichwertigkeit zu einem im Verfahren nach §§ 402 ff. ZPO eingeholten Sachverständigengutachten nicht in Zweifel zieht.
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15 Mit der Übersendung des Sachverständigengutachtens und der hiermit konkludent erfolgten Einführung in das erneut eröffnete Unterbringungsverfahren hat das Amtsgericht überdies sämtlichen Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich rechtzeitig vor der Anhörung am 5. Februar 2025 mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und hierzu vor der Anhörung oder im Anhörungstermin Stellung zu nehmen.
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20 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Guhling Günter RiBGH Dr. Nedden-Boegerist wegen Urlaubs ander Signatur gehindert.
Guhling Pernice Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE721862025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public