BGH, Beschluss vom 29.07.2025 – XIII ZB 44/22 – Freiheitsentziehungsverfahren gegen einen abgelehnten Asylbewerber: Berufung eines Richters auf Probe für die…
KORE721882025 ECLI:DE:BGH:2025:290725BXIIIZB44.22.0 BGH 13. Zivilsenat 20250729 XIII ZB 44/22 Beschluss § 68 Abs 4 S 1 FamFG, § 72 Abs 3 FamFG, § 547 Nr 1 ZPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG vorgehend LG Frankfurt, 1. April 2022, Az: 2-21 T 148/21vorgehend AG Frankfurt, 19. Oktober 2021, Az: 934 XIV 2184/21 B DEU Bundesrepublik Deutschland Freiheitsentziehungsverfahren gegen einen abgelehnten Asylbewerber: Berufung eines Richters auf Probe für die Beschwerdeentscheidung; Vereitelung der Teilnahme eines Bevollmächtigten 1. Ein Richter auf Probe ist auch dann nicht zur Entscheidung über eine Beschwerde in Freiheitsentziehungssachen berufen, wenn die Beschwerde zunächst auf einen Planrichter als Einzelrichter übertragen und dessen Dezernat nachfolgend durch einen Proberichter übernommen wird.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweitiger Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
1 I. Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Januar 2021 über Rumänien in das Bundesgebiet ein. Am 19. März 2021 stellte er einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 17. Juni 2021 bestandskräftig und unter Anordnung der Abschiebung abgelehnt wurde.
2 Das Amtsgericht hat zunächst mit einstweiliger Anordnung vom 15. Oktober 2021 die vorläufige Freiheitsentziehung bis zum 19. Oktober 2021 und sodann mit Beschluss vom 19. Oktober 2021 die Freiheitsentziehung bis zum 10. November 2021 angeordnet. Nach Eingang der Beschwerde des Betroffenen hat das Beschwerdegericht durch Beschluss vom 8. November 2021 die Sache dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Nachdem der Betroffene am 9. November 2021 nach Rumänien überstellt worden war, ist die Beschwerde mit Beschluss vom 1. April 2022 durch einen Richter auf Probe als Einzelrichter zurückgewiesen worden. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Aufhebung dieses Beschlusses und die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Oktober 2021 ihn in seinen Rechten verletzt hat.
3 II. Der Einzelrichter hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liege nicht etwa deshalb vor, weil der Betroffene im Anhörungstermin am 15. Oktober 2021 erklärt habe, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragen zu wollen und ihm am 19. Oktober 2021 nicht erneut Gelegenheit zur Mandatierung eines Rechtsanwalts gegeben wurde. Der Betroffene habe zwischen den beiden Anhörungsterminen genug Zeit gehabt, sich um eine ordnungsgemäße anwaltliche Vertretung zu kümmern. Anhaltspunkte dafür, dass die vorgesehene Rechtsanwältin am 19. Oktober 2021 überraschend und entgegen eigener, unmittelbarer, früherer Mitteilung an den Betroffenen von einer Vertretung abgesehen habe, bestünden nicht. Es gebe auch keine Zweifel an der Volljährigkeit des Betroffenen. Das Jugendamt habe sein Geburtsdatum nicht willkürlich fiktiv auf den 18. März 2003 festgesetzt, sondern aufgrund der Angaben des Betroffenen bei Aufgriffen durch die Polizei. Zudem sei der Bescheid des Jugendamtes zum Geburtsdatum des Betroffenen bestandskräftig.
4 III. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
5 1. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FamFG, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 1 ZPO), weil über die Beschwerde ausweislich des angegriffenen Beschlusses ein Richter auf Probe als Einzelrichter entschieden hat.
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9 2. Das Vorliegen des absoluten Rechtsbeschwerdegrunds gemäß § 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 1 ZPO zwingt zur Aufhebung und Zurückverweisung; § 74 Abs. 2 FamFG findet keine Anwendung (Göbel in Sternal, aaO, § 74 Rn. 60; Fritzsche, aaO, § 72 Rn. 17; A. Fischer in MünchKomm.FamFG, 4. Aufl., § 72 Rn. 15; vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1993 - BLw 40/92, DtZ 1993, 248 [juris Rn. 10]; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 547 Rn. 2; Brückner in BeckOGK ZPO, Stand 1. Juli 2025, § 547 Rn. 15).
10 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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Gelingt dies dem Betroffenen oder - wie im vorliegenden Fall - einem Angehörigen, dem der Betroffene die Anwaltssuche überlassen hat, nicht, ist das Gericht nicht gehalten, wiederum eine kurze Haft im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen und einen dritten Anhörungstermin zu bestimmen. Bis zur Einführung des mit Wirkung zum 27. Februar 2024 in das Aufenthaltsgesetz eingefügten § 62d AufenthG, der gemäß § 2 Abs. 14 Satz 5 AufenthG auch für das Verfahren auf Anordnung von Überstellungshaft gilt, war es Sache des Betroffenen, sich einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu suchen. Es stellt keine Vereitelung der Teilnahme eines Bevollmächtigten am Anhörungstermin durch das Gericht dar, wenn der Betroffene, der dafür ausreichend Gelegenheit hat, keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt findet.
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