BGH, Urteil vom 27.08.2025 – 5 StR 268/25
KORE721952025 ECLI:DE:BGH:2025:270825U5STR268.25.0 BGH 5. Strafsenat 20250827 5 StR 268/25 Urteil vorgehend LG Kiel, 25. November 2024, Az: 2 KLs 500 Js 22402/22 (3) DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 25. November 2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
I.
2 1. Dem Angeklagten liegt in den Freispruchsfällen nach der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Kiel vom 26. September 2022 zur Last, an dem damals 15 Jahre alten Nebenkläger am 9. November 2021 und nochmals etwa ein bis drei Wochen später gegen dessen ausdrücklich geäußerten Willen den Analverkehr vollzogen zu haben.
3 2. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und hierzu festgestellt, dass er in seiner Wohnung zweimal mit dem Nebenkläger zu den in der Anklage genannten Zeiten Analverkehr hatte und dies weder dem Wunsch des Nebenklägers entsprach noch auf dessen Initiative zurückging. Der Angeklagte verkaufte zur Tatzeit Marihuana, der Nebenkläger hatte deshalb Kontakt zu ihm aufgenommen. Der Nebenkläger handelte „wohl“ zeitweise auch damit für den Angeklagten, der sein „Dealer“ war. Bei dem Analverkehr übte der Angeklagte keine Gewalt aus, der Nebenkläger wehrte sich trotz Schmerzen nicht dagegen und floh auch nicht aus der Wohnung. Er stellte erst nach dem zweiten Vorfall den Kontakt zum Angeklagten ein, auch weil dieser einige Zeit im Iran war. Zunächst zeigte der Nebenkläger die Vorfälle nicht an; er lehnte anschließend ein vom Angeklagten gefordertes weiteres Treffen ab. Erst als der Angeklagte am 18. Januar 2022 per WhatsApp dem Nebenkläger drohte, wenn dieser sich nicht mit ihm treffe, werde er ein Video des Analverkehrs auf einer Porno-Webseite hochladen und den Nebenkläger zu Hause aufsuchen, offenbarte sich der Nebenkläger seiner Mutter und erzählte ihr, er sei vom Angeklagten zweimal vergewaltigt worden; beide gingen unverzüglich zur Polizei und erstatteten Anzeige.
4 Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, weil sie sich nicht davon überzeugen konnte, dass der Nebenkläger vor oder während des Sexualkontakts seinen entgegenstehenden Willen deutlich gemacht habe, weshalb der entgegenstehende Wille des Nebenklägers für den Angeklagten nicht im Sinne von § 177 Abs. 1 StGB erkennbar gewesen sei. Eine Strafbarkeit nach § 177 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 5 Nr. 2 und 3 StGB scheide ebenfalls aus. Eine Verurteilung nach § 182 Abs. 1 StGB komme mangels Zwangslage nicht in Betracht. Wegen der Chatnachrichten vor der Anzeige hat das Landgericht den Angeklagten wegen versuchter Nötigung verurteilt.
II.
5 Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.
6 1. Das Urteil wird schon den an einen Freispruch nach § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO zu stellenden Anforderungen nicht gerecht.
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9 Die Strafkammer hätte vielmehr zunächst feststellen müssen, wie sich nach ihrer Überzeugung diese Sexualkontakte ganz konkret abspielten. Erst dann wäre beweiswürdigend darzulegen gewesen, welche für die Tatbestandserfüllung relevanten Feststellungen sich aus welchen Gründen nicht haben treffen lassen. Der vom Landgericht gewählte Aufbau lässt eine revisionsgerichtliche Überprüfung des Freispruchs letztlich nicht zu.
10 2. Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin zudem, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts zu der Frage, ob der Nebenkläger – wie er behauptet – im Zusammenhang mit den Sexualkontakten ausdrücklich seinen entgegenstehenden Willen gegenüber dem Angeklagten geäußert hat, Lücken und damit Rechtsfehler aufweist.
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13 Nicht in seine Beweiswürdigung eingestellt hat das Landgericht hierbei das festgestellte Verhalten des Angeklagten im Verurteilungsfall. Denn dieses kann ein Indiz dafür sein, dass der Angeklagte bereit war, den ausdrücklich geäußerten gegenteiligen Willen des Nebenklägers zu missachten. Hierfür wäre auch in den Blick zu nehmen gewesen, dass die spätere Drohung mit einer Veröffentlichung von Videoaufnahmen des Sexualverkehrs im Internet Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild des Angeklagten zu einem etwa entgegenstehenden Willen des Nebenklägers beim Vollzug des Analverkehrs zulassen kann.
14 Die Strafkammer hat zudem nicht erörtert, ob es dem Angeklagten beim Erzwingen eines Treffens mit dem Nebenkläger wiederum um die Ermöglichung eines Sexualkontakts gegangen ist und der Nebenkläger deshalb seinen entgegenstehenden Willen ausdrücklich geäußert hat; dies könnte die Bewertung der Angaben des Nebenklägers in einem anderen Licht erscheinen lassen.
15 3. Daneben hat das Landgericht seine Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verletzt. Diese gebietet, den angeklagten Lebenssachverhalt unter allen ernsthaft in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und damit den durch die zugelassene Anklage abgegrenzten Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs zu erschöpfen; dies ist nicht geschehen, was der Senat auf die Sachrüge hin zu prüfen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2023 – 4 StR 479/22 mwN).
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17 Die Strafkammer hätte sich zu dieser Prüfung insbesondere aufgrund der besonderen Umstände der Beziehung des Nebenklägers zum deutlich älteren Angeklagten gedrängt gesehen müssen, denn sie hat in den Urteilsgründen selbst ein „Alters- und Machtgefälle zwischen beiden“ und das „Fehlen jeder sonstigen emotionalen Hinwendung“ festgestellt sowie ausgeführt, der Nebenkläger sei jung, unerfahren und mit der Situation mutmaßlich überfordert gewesen.
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19 4. Der Freispruch des Angeklagten beruht auf den Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO).
20 Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts als „Dealer“ des Nebenklägers weitere Straftatbestände durch eine mögliche Abgabe oder Gebrauchsüberlassung von Marihuana an den Nebenkläger erfüllt haben kann (vgl. zur Tatzeit § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, heute bestraft nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a KCanG; bei gewerbsmäßigem Handeln § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit gleicher Strafdrohung wie § 34 Abs. 4 Nr. 1 KCanG). Derartige im Anklagesatz ansatzweise geschilderten Handlungen (der Nebenkläger soll nach dem Anklagevorwurf zu Tat 1 zum Angeklagten gefahren sein, um dort Betäubungsmittel zu holen, gemeinsam habe man Marihuana geraucht; auch nach dem Anklagevorwurf zu Tat 2 soll es zunächst einen gemeinsamen Cannabiskonsum gegeben haben) wären aufgrund des engen örtlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhangs jeweils Teil der beiden vom Anklagevorwurf umfassten Sachverhalte und unterlägen ebenfalls der Kognitionspflicht des Gerichts.
Auch wenn die Staatsanwaltschaft in der Anklagebegleitverfügung „hinsichtlich des gemeinsamen Konsums bzw. der Abgabe von Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit den angeklagten Sexualstraftaten … nach § 154a StPO bzw. § 154 StPO“ verfahren ist, entbindet dies das Tatgericht nicht von der Verpflichtung, vor einem Freispruch derart ausgeschiedene Teile auch ohne Antrag wieder einzubeziehen (st. Rspr.; vgl. zuletzt – auch zur Frage, ob zur Rüge eines solchen Fehlers eine Verfahrensbeanstandung erforderlich ist – BGH, Urteil vom 14. Februar 2024 – 2 StR 424/23 mwN).
21 5. Die zu den Freispruchsfällen getroffenen Feststellungen waren schon deshalb aufzuheben, weil der Angeklagte sie nicht mit einem Rechtsmittel angreifen konnte.
Cirener Gericke Mosbacher von Häfen Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE721952025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public