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BGH 4 StR 91/24

KORE722022025 ECLI:DE:BGH:2025:140825B4STR91.24.0 BGH

  1. Strafsenat 20250814 4 StR 91/24 Beschluss § 302 Abs 2 StPO vorgehend LG Bielefeld,
  2. Juli 2023, Az: 21 KLs 12/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren: Nachweis einer Ermächtigung zur Zurücknahme eines Rechtsmittels
  3. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom
  4. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.
  5. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte die gegen das vorbezeichnete Urteil eingelegte Revision wirksam zurückgenommen hat.
  6. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Bandendiebstahls und Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. I. 2 Gegen dieses Urteil hat der (später entpflichtete) Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S. mit Schriftsatz vom
  7. Juli 2023 Revision eingelegt, welche er mit weiterem Schriftsatz vom
  8. August 2023 wieder zurückgenommen hat. Unter dem
  9. August 2023 und
  10. Januar 2024 hat die vom Angeklagten neu beauftragte Wahlverteidigerin mit Hinweis auf ein technisches Missgeschick beim elektronischen Versenden eines Schriftsatzes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Revisionsfrist beantragt und für den Fall der Gewährung Revision eingelegt. Im Schriftsatz der Wahlverteidigerin vom
  11. Januar 2024 wird zudem vorgetragen, der Angeklagte habe seine vormalige Verteidigung nicht bevollmächtigt, das Rechtsmittel zurückzunehmen, wobei zur Glaubhaftmachung auf eine beigefügte Erklärung des Angeklagten vom
  12. Januar 2024 verwiesen wird. Mit Schreiben an den Senat vom
  13. Mai 2024 trägt der Angeklagte erneut zum Verfahrensgang nach Urteilserlass vor und bittet um Entscheidung über die beantragte Wiedereinsetzung. II. 3 Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist unzulässig, weil die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) nicht versäumt wurde. Der Schriftsatz des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt S. vom
  14. Juli 2023 zur Einlegung der Revision ging am selben Tag bei Gericht ein und hat die Wochenfrist gewahrt. Die Rechtsmitteleinlegung war wirksam, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat. Der unbedingt gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist damit nicht gegenstandslos, sondern – weil auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet – unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom
  15. Oktober 2024 – 3 StR 415/24 Rn. 2; Beschluss vom
  16. Oktober 2023 – 4 StR 324/23 Rn. 2). 4 Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
  17. April 2024 ist lediglich auszuführen, dass sich auch aus der Eingabe des Angeklagten vom
  18. Mai 2024 keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Anfechtungsbefugnis des Pflichtverteidigers vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Revisionseinlegung durch eine vorrangige Willenserklärung des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom
  19. Januar 1972 – 3 StR 282/71, GA 1973, 46, 47; Radtke/Köhnlein in Radtke/Hohmann, StPO,
  20. Aufl., § 297 Rn. 10) beschränkt wurde. III. 5 Die Revision des Angeklagten wurde durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S. aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da dies in Zweifel steht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschluss vom
  21. Mai 2024 – 5 StR 222/24 Rn. 2; Beschluss vom
  22. Oktober 2023 – 4 StR 226/23 Rn. 4). 6 Auch das Schreiben des Angeklagten vom
  23. Mai 2024 veranlasst nicht dazu, eine fehlende Ermächtigung des Pflichtverteidigers zur Rücknahme der Revision anzunehmen. Für den Nachweis einer Ermächtigung genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH, Beschluss vom
  24. Juni 2025 – 5 StR 206/25 Rn. 8; Beschluss vom
  25. Juli 2023 – 4 StR 171/23 Rn. 7; Beschluss vom
  26. Februar 2019 – 3 StR 6/19 Rn. 2). Eine solche enthielt der Schriftsatz des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt S. vom
  27. August 2023, denn die Rücknahme erfolgte „nach ausführlicher Erörterung mit dem Angeklagten und kraft ausdrücklicher Ermächtigung des Angeklagten“ (vgl. BGH, Beschluss vom
  28. Oktober 2019 – 1 StR 327/19 Rn. 6). Die Beweiswirkung der anwaltlichen Versicherung des Pflichtverteidigers wird auch durch das Vorbringen des Angeklagten vom
  29. Mai 2024 nicht entkräftet. 7 Die wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluss vom
  30. Februar 2019 – 3 StR 6/19 Rn. 2). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Revision des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen im Übrigen auch unbegründet gewesen wäre. IV. 8 Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Quentin Maatsch Scheuß Ri’inBGH Dr. Momsen-Pflanz istwegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert. Quentin Gödicke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE722022025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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