KORE722042025 ECLI:DE:BGH:2025:210825B6STR256.25.0 BGH 6. Strafsenat 20250821 6 StR 256/25 Beschluss vorgehend LG Stade, 21. Oktober 2024, Az: 201 KLs 25/22 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 21. Oktober 2024 wird verworfen; jedoch wird die ihn betreffende Einziehungsentscheidung geändert und dahin neu gefasst, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 167.800 Euro angeordnet ist und er in Höhe von 103.500 Euro als Gesamtschuldner haftet. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 167.800 Euro angeordnet und bestimmt, dass der Angeklagte in Höhe von 48.160 Euro neben dem gesondert Verfolgten L. und in Höhe von 26.000 Euro neben der Einziehungsbeteiligten als Gesamtschuldner haftet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Die Verfahrensrügen versagen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt allein zur Ergänzung der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.