BGH, Beschluss vom 20.08.2025 – VII ZB 4/25 – Vollstreckung einer Bauhandwerkerhypothek unter Vorauszahlung des zu hinterlegenden Betrages 1. Ein Anspruch auf Stellung einer…
KORE722092025 ECLI:DE:BGH:2025:200825BVIIZB4.25.0 BGH 7. Zivilsenat 20250820 VII ZB 4/25 Beschluss § 264 Abs 1 BGB, § 650f BGB, § 887 Abs 2 ZPO vorgehend OLG Karlsruhe, 20. Februar 2025, Az: 19 W 5/25vorgehend LG Karlsruhe, 2. Dezember 2024, Az: 6 O 140/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Vollstreckung einer Bauhandwerkerhypothek unter Vorauszahlung des zu hinterlegenden Betrages 1. Ein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB wird gemäß § 887 ZPO vollstreckt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2025 - 19 W 5/25 - insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht die Zahlungsverpflichtung auf eine Zahlung an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts beschränkt hat. Insoweit wird die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der Zivilkammer VI des Landgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2024 zurückgewiesen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
I.
1 Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil, mit dem die Schuldnerin verurteilt worden ist, an sie für Vergütungsansprüche einschließlich Nebenforderungen eine Sicherheit gemäß § 650f BGB in Höhe von 224.325,95 € zu leisten.
2 Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht die Gläubigerin nach § 887 Abs. 1 ZPO ermächtigt, die der Schuldnerin auferlegte Handlung durch Hinterlegung des entsprechenden Betrags bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Karlsruhe vornehmen zu lassen; die Schuldnerin habe die Vornahme der Handlung zu dulden. Zugleich hat es die Schuldnerin nach § 887 Abs. 2 ZPO verpflichtet, einen Vorschuss in Höhe des Sicherungsbetrags zum Zwecke der Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Karlsruhe an die Gläubigerin zu zahlen.
3 Diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin - soweit hier von Interesse - dahingehend abgeändert, dass die Schuldnerin verpflichtet ist, den Sicherungsbetrag zu Gunsten der Gläubigerin an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts zu zahlen.
4 Mit der vom Beschwerdegericht insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Gläubigerin erreichen, dass die Schuldnerin zur Vorauszahlung an die Gläubigerin verpflichtet wird.
II.
5 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3, § 575 ZPO. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
6 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7 Rechtsprechung und Schrifttum beurteilten unterschiedlich, ob der Gläubiger einer Bauhandwerkersicherung im Vollstreckungsverfahren nach Ausübung der Wahl zu Gunsten der Hinterlegung Zahlung an sich selbst oder nur an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts verlangen könne. Das Beschwerdegericht schließe sich der Auffassung an, nach der Zahlung nur an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts - und damit nicht an den Gläubiger - verlangt werden könne.
8 Eine andere Handhabung hätte zur Folge, dass die Gläubigerin im Vollstreckungsverfahren etwas erlangen würde, auf das sie materiell-rechtlich keinen Anspruch habe; nach § 650f BGB könne sie lediglich Stellung einer Sicherheit verlangen. Hierin bestehe der Unterschied etwa zu einer Verurteilung zur Beseitigung von Mängeln.
9 Bei einer Zahlung in das frei verfügbare Vermögen des Gläubigers bestehe neben der Gefahr einer zweckwidrigen Verwendung der Sicherheitsleistung auch das Risiko, dass eine (zunächst) dem Gläubiger zufließende Sicherheit von dessen Gläubigern gepfändet werden könnte, bevor der Gläubiger die Hinterlegung vornehmen könne. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob durch die Zahlung in das Vermögen des Gläubigers ein Sicherungstreuhandverhältnis entstehe, das der Schuldnerin im Falle der Zwangsvollstreckung die Erhebung einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO ermöglichen würde. Auch eine solche Möglichkeit würde die mit dieser Handhabung verbundenen Nachteile für die Schuldnerin nicht vollständig beseitigen, weil sie zum einen rechtzeitig von der Pfändung erfahren müsste und ihr zum anderen die Klagelast auferlegt würde.
10 Der Wortlaut des § 887 Abs. 2 ZPO stehe nicht entgegen. Dass der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme verurteilt werden könne, bedeute nicht zwangsläufig, dass die Vorauszahlung auch unmittelbar an ihn erfolgen müsse.
11 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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15 Für die Zwangsvollstreckung wegen einer Sicherheitsleistung, insbesondere die Vollstreckung des Anspruchs gemäß § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB, gilt nichts Anderes. Auch bei der Vollstreckung eines Titels über einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB kann der Gläubiger, der Hinterlegung als Art der Sicherheitsleistung gewählt hat, vom Schuldner gemäß § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des zu hinterlegenden Betrags an sich selbst und nicht lediglich an die Hinterlegungsstelle verlangen.
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19 Der Schuldner eines Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB kann solche Gefahren im Übrigen auch abwenden, indem er seiner Verpflichtung zur Sicherheitsleistung in anderer Weise nachkommt, da er sich auch nach Beginn der Zwangsvollstreckung noch von der Verbindlichkeit befreien kann, § 264 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - IX ZR 100/94, NJW 1995, 3189, juris Rn. 11; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15. April 2015 - 5 W 24/15, juris Rn. 9 m.w.N.; OLG Hamburg, Teilurteil vom 23. Oktober 2015 - 9 U 91/15, juris Rn. 9; OLG Schleswig, Teilurteil vom 6. September 2023 - 12 U 59/23, juris Rn. 18; OLG Frankfurt, Teilurteil vom 16. Februar 2024 - 21 U 65/23, BauR 2024, 1545 = NZBau 2024, 471, juris Rn. 40; KG, Beschluss vom 6. Januar 2025 - 21 W 45/24 Rn. 19, NJW-RR 2025, 531).
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III.
21 Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1, Halbsatz 1 ZPO im Umfang der Anfechtung aufzuheben. Gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. Hiernach ist die Beschwerde der Schuldnerin insoweit zurückzuweisen.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Einer Aufhebung der Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, da dort die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Recht insgesamt der Schuldnerin auferlegt worden sind, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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