BGH, Urteil vom 30.07.2025 – 2 StR 154/25 – 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. November 2024 im Strafausspruch…
KORE722112025 ECLI:DE:BGH:2025:300725U2STR154.25.0 BGH 2. Strafsenat 20250730 2 StR 154/25 Urteil § 46 Abs 1 S 2 StGB, § 52 Abs 2 StGB, § 56 StGB vorgehend LG Bonn, 25. November 2024, Az: 66 KLs 8/23 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. November 2024 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, unter Einbeziehung „des Urteils“ des Landgerichts Bonn vom 14. September 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
2 Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
I.
3 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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5 Der Angeklagte forderte die Geschädigte auf, ihre Hose auszuziehen, ohne dass dies für eine Behandlung notwendig gewesen wäre. Die Geschädigte kam dem nach und legte sich mit dem Rücken auf die Behandlungsliege. Der Angeklagte massierte nunmehr ihren „Po-Muskel […] sowie ihre Leistengegend, wobei er seine Hände wiederholt in Richtung der Vulva der Geschädigten bewegte. Hierdurch verrutschte der Slip der Geschädigten […] derart, dass ihre Vulvalippen sichtbar wurde[n], was der Angeklagte auch bezweckte“. Obwohl die Geschädigte immer wieder die Hand des Angeklagten wegdrückte, setzte er unter Verwendung von Massageöl die Massage unverändert fort, so dass sich die Beine der Geschädigten, die mit der Situation überfordert war und eine Pressatmung entwickelte, immer weiter auseinander bewegten.
Dabei wurde ihre Vulva vollständig freigelegt. Während der Massage sprach der Angeklagte die Geschädigte auf ihre Tattoos am Oberkörper an und schob ihr T-Shirt nach oben, um sich diese ansehen zu können. Der Angeklagte forderte sodann die Geschädigte auf, sich auf den Bauch zu legen. „Er hob ihr rechtes Bein an und strich mit der rechten Hand um die rechte Hüfte und über die Vulva der Geschädigten“, die das nicht wollte. Der Angeklagte, der allein zur Befriedigung seines Sexualtriebes handelte, beendete die medizinisch nicht indizierte Massage erst, als ein Kollege an die Tür des Behandlungszimmers klopfte und darauf hinwies, dass die Behandlungszeit schon überschritten sei (Fall B. I. der Urteilsgründe).
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7 Der Angeklagten massierte „ihren Brustkorb und strich hierbei immer wieder über die Brustwarzen der Geschädigten. Anschließend nahm er Massagegel hinzu, ergriff die Brüste der Geschädigten und machte unter Verwendung des Gels kreisende Bewegungen“. Der Angeklagte bemerkte, dass die Nebenklägerin das nicht wollte. Er setzte sich sodann auf ihren Körper, forderte sie auf, ihre Arme nach oben zu nehmen, und begann von neuem ihre Brüste zu massieren. Gegen ihren für ihn erkennbaren Willen setzte er die medizinisch nicht indizierte Brustmassage bis zum Ende der Behandlungszeit fort. Als die Nebenklägerin aufstand, sah sie, dass der Angeklagte, der allein zur Befriedigung seines Sexualtriebes handelte, eine Erektion hatte (Fall B. II. der Urteilsgründe).
8 2. Die Strafkammer hat jeweils auf eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt und mit der Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten aus der Vorverurteilung durch das Landgericht Bonn vom 14. September 2023, der ein am 10. November 2021 begangener sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses zugrunde lag, eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet.
II.
9 Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat überwiegend Erfolg.
10 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig und wirksam auf den Strafausspruch beschränkt.
11 Zwar hat die Beschwerdeführerin unbeschränkt Revision eingelegt und mit deren Begründung einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt. Hinsichtlich des Angriffsziels ist aber der Sinn der Revisionsbegründung maßgeblich, ausweislich derer die Staatsanwaltschaft ausschließlich den Strafausspruch beanstandet. Unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 – 5 StR 445/23, Rn. 15 mwN) versteht der Senat das Revisionsvorbringen deshalb dahin, dass die Staatsanwaltschaft den Schuldspruch nicht angreifen will, sondern lediglich die Aufhebung des Strafausspruchs mit den getroffenen Feststellungen beantragt ist.
12 2. Das Rechtsmittel ist überwiegend begründet. Die Einzelstrafen haben in mehrfacher Hinsicht keinen Bestand, womit auch der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen ist.
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16 Das Landgericht hat die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens „insbesondere“ damit begründet, „dass der strafrechtlich relevante Übergriff nur kurz andauerte und von vergleichsweiser geringer Intensität war“. Weder den getroffenen Feststellungen noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich allerdings eine Eingrenzung des Tatzeitraums entnehmen. Angesichts des festgestellten Geschehensablaufs versteht sich eine solche kurze Dauer auch nicht von selbst. Die weitere Wertung des Landgerichts, der strafrechtlich relevante Übergriff sei nur von „geringer Intensität“ gewesen, ist angesichts der vielfältig vorgenommenen sexualbezogenen Handlungen des Angeklagten nicht nachvollziehbar.
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22 3. Die im Anfechtungsumfang nach § 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils führt zu keinem Erfolg zugunsten des Angeklagten.
23 4. Für die neu durchzuführende Hauptverhandlung weist der Senat im Hinblick auf die Gesamtstrafenbildung auf Folgendes hin:
24 Die Zumessung der Strafhöhe darf nicht mit Erwägungen zur Strafaussetzung zur Bewährung vermengt werden. Das Tatgericht hat zunächst die schuldangemessene Strafe zu finden; erst, wenn sich ergibt, dass die der Schuld entsprechende Strafe innerhalb der Grenzen des § 56 Abs. 1 oder 2 StGB liegt, ist Raum für die Prüfung, ob auch die sonstigen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung gegeben sind. Die Frage der Aussetzbarkeit der Strafvollstreckung darf zwar bei der Findung schuldangemessener Sanktionen unter dem Blick der Wirkungen, die von einer Strafe ausgehen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), mitberücksichtigt werden. Rechtsfehlerhaft sind solche Erwägungen bei der Strafzumessung aber dann, wenn eine zur Bewährung aussetzungsfähige Strafe nicht mehr innerhalb des Spielraums für eine schuldangemessene Strafe liegt. Denn von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich darf sich die Strafe weder nach oben noch nach unten lösen (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 133 f. Rn. 41 ff., und vom 9. April 2025 – 1 StR 371/24, Rn. 40, jeweils mwN).
Menges Zeng Grube Schmidt Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE722112025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public