KORE722302025 ECLI:DE:BGH:2025:200825BXIIZB69.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20250820 XII ZB 69/25 Beschluss § 117 Abs 1 FamFG, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO vorgehend OLG Celle, 14. Januar 2025, Az: 17 UF 183/24vorgehend AG Lüneburg, 5. September 2024, Az: 32 F 42/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Beschwerde gegen die Verwerfung in einer Unterhaltssache: Rechtsanwaltsverschulden an der Beschwerdefristversäumung und überlagerndes Verschulden eines Trägers der Justizverwaltung 1. Das Verschulden des Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten einer Partei oder eines Beteiligten an einer Fristversäumung kann nur bei einem anderweitigen - der Partei oder dem Beteiligten nicht zuzurechnenden - Ereignis entfallen, das ursächlich für die Fristversäumung geworden ist (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 17. Juni 2025 - VIII ZB 54/24, juris und vom 9. Mai 2019 - IX ZB 6/18, FamRZ 2019, 1339). 2. Die Versäumung einer Mitteilung des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens durch das Beschwerdegericht entbindet den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers nicht von der Verpflichtung zur Einreichung der Beschwerdebegründung beim Beschwerdegericht. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Januar 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wert: bis 22.000 € I. 1 Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seiner Beschwerde in einer Unterhaltssache. 2 Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit ihm am 5. September 2024 zugestelltem Beschluss zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Antragstellerin verpflichtet. Hiergegen hat der Antragsgegner fristgerecht beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt. Mit an das Amtsgericht gerichtetem Schriftsatz vom 5. November 2024, dort eingegangen am selben Tage, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die Beschwerde begründet. Die vom Amtsgericht weitergeleitete Beschwerdebegründung ist am 6. November 2024 beim Oberlandesgericht eingegangen. 3 Der Antragsgegner hat auf Hinweis des Oberlandesgerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt und zur Begründung ausgeführt, sein Verfahrensbevollmächtigter habe vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist weder vom Beschwerdegericht eine Eingangsbestätigung und die Mitteilung eines Aktenzeichens erhalten noch habe das Amtsgericht eine Abgabemitteilung erteilt. Ohne Kenntnis des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens, das ihm erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mitgeteilt worden sei, habe keine formell korrekte und eindeutige Beschwerdebegründung abgefasst und beim Oberlandesgericht eingereicht werden können. Für das Oberlandesgericht wäre die Zuordnung eines Schriftsatzes ohne Angabe des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen. Mangels gerichtlicher Information über den Fortgang des Verfahrens sei nur die Einreichung der Beschwerdebegründung beim Amtsgericht erfolgversprechend gewesen. 4 Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Beschwerde des Antragsgegners verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde. II. 5 Die nach §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner weder in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und eine willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG). Auch liegt der Entscheidung kein von Rechtssätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichender Obersatz zugrunde. 6 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil innerhalb der Begründungsfrist keine Beschwerdebegründung bei ihm eingegangen sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, weil den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ein diesem zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung treffe, das darin liege, dass er die Beschwerdebegründung am Tag des Fristablaufs beim insoweit unzuständigen Amtsgericht eingereicht habe. Der Verfahrensbevollmächtigte hätte sich beim Beschwerdegericht nach dem Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens erkundigen und die Beschwerdebegründungsschrift, die im Übrigen auch ohne Angabe des Aktenzeichens dem richtigen Verfahren hätte zugeordnet werden können, dort einreichen müssen. Jedenfalls hätte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die Beschwerdebegründungsschrift unter den gegebenen Umständen so frühzeitig dem Amtsgericht zuleiten müssen, dass dieses den Schriftsatz noch rechtzeitig vor Fristablauf im ordentlichen Geschäftsgang an das Beschwerdegericht hätte weiterleiten können. Schließlich hätte es nahegelegen, die Begründungsschrift zur Vermeidung einer Verfristung vorsorglich sowohl beim Amtsgericht als auch beim Beschwerdegericht einzureichen. 7 2. Dies hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.