KORE722372025 ECLI:DE:BGH:2025:130825BXIIZB616.24.0 BGH 12. Zivilsenat 20250813 XII ZB 616/24 Beschluss § 26 FamFG, § 30 Abs 1 FamFG, § 278 Abs 1 FamFG, § 294 Abs 1 FamFG, § 411a ZPO vorgehend LG Bayreuth, 18. November 2024, Az: 51 T 163/24vorgehend AG Bayreuth, 18. Oktober 2024, Az: 2 XVII 262/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Notwendige Anhörung des Betroffenen im Verfahren zur Aufhebung der Betreuung Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 18. November 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. I. 1 Das Amtsgericht ordnete nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 27. April 2023 für die im Jahr 1966 geborene Betroffene eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge, Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten, Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post, Gesundheitssorge, Grundstücksangelegenheiten und Versicherungsangelegenheiten“ an und bestellte den Beteiligten zu 1 zum berufsmäßigen Betreuer. 2 Im Juli 2024 hat der Beteiligte zu 1 bei dem Amtsgericht einen Betreuerwechsel angeregt. Er hat geltend gemacht, dass mit der sachgerechten Führung der Betreuung - auch im Hinblick auf zahlreiche von der stark verschuldeten Betroffenen geführten Rechtsstreitigkeiten - ein Aufwand verbunden sei, welcher die Kapazitäten seines Büros übersteige. Zudem bestünden Differenzen in Bezug auf die von dem Betreuer für notwendig erachtete und bereits aufwendig vorbereitete Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Das Amtsgericht hat die Betreuung nach Einholung einer Stellungnahme der Betreuungsbehörde mit Beschluss vom 18. Oktober 2024 aufgehoben, weil die Betroffene geschäftsfähig sei und sich eigenständig um ihre Angelegenheiten kümmere. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. 3 Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Betroffene weiterhin gegen die Aufhebung der Betreuung. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 5 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass ein objektiver Betreuungsbedarf nicht mehr bestehe. Die Betroffene habe durch ihre eigenen Tätigkeiten - wie die Mandatierung neuer Anwälte oder das Eröffnen eines Kontos bei einer litauischen Direktbank - belegt, dass sie ausreichend in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Der Betreuer sei über die Tätigkeiten der Betroffenen oftmals erst im Nachgang informiert worden. Hinzu komme, dass die Betroffene nach dem im Bestellungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 8. April 2023 geschäftsfähig sei und der Betreuer - wovon man hier ausgehen könne - bei der Führung der Betreuung den Wünschen der Betroffenen zu entsprechen habe. Auf die Frage, ob eine Betreuung deswegen nicht erforderlich sei, weil damit keine günstige Änderung der Situation der Betroffenen herbeigeführt werden könne, komme es nicht mehr an. 6 2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellungen. Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Beschwerdegericht nicht von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen hätte absehen dürfen. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.