BGH, Beschluss vom 19.08.2025 – 3 StR 187/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2024, soweit es ihn betrifft, a)…
KORE722382025 ECLI:DE:BGH:2025:190825B3STR187.25.0 BGH 3. Strafsenat 20250819 3 StR 187/25 Beschluss vorgehend LG Koblenz, 11. Dezember 2024, Az: 3 KLs 2010 Js 40685/23 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2024, soweit es ihn betrifft,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen acht Fällen des Computerbetrugs in Tateinheit mit der Fälschung beweiserheblicher Daten unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie wegen Computerbetrugs in Tateinheit mit der Fälschung beweiserheblicher Daten und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.198,99 € angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1. Nach den vom Landgericht zu Fall 7 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen bestellte ein Mitangeklagter bei einem Versandunternehmen ein Tablet und zwei Smartphones im Gesamtwert von 4.196,67 €. Als Zahlungsart wählte er einen Kauf per Rechnung über das Zahlungsdienstleistungsunternehmen Klarna. Er gab dabei missbräuchlich als Rechnungsanschrift sowie als Empfängeradresse die Daten anderer Personen an und wählte die Abholung in einer bestimmten Filiale. Mit der Abholung beauftragte er den Angeklagten, der dafür als Entlohnung eines der Smartphones behalten dürfen sollte. Diesem war bewusst und gleichgültig, dass es sich um eine betrügerische Bestellung handelte. Als er die Filiale zur Abholung aufsuchte, wurde die Herausgabe der Ware verweigert.
3 2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch des Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangenen Computerbetrugs in Tateinheit mit der Fälschung beweiserheblicher Daten nicht (§ 263a Abs. 1, § 269 Abs. 1, § 52 StGB).
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Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 29. Juni 2023 – 3 StR 343/22, NStZ-RR 2023, 315, 316 mwN). Eine – gegebenenfalls sukzessive – Mittäterschaft scheidet nach Tatbeendigung aus (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 5 StR 247/24, StV 2024, 651 Rn. 5 mwN).
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7 Das danach zu klärende Maß der Einbindung in das Gesamtgeschehen kann auch von Bedeutung für die Frage sein, ob sich der Tatbeitrag des Angeklagten nach der gebotenen Gesamtbetrachtung in Bezug auf den Computerbetrug als Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) oder möglicherweise bloß als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) darstellt. Zwar hatte er angesichts des ihm zugesagten Smartphones augenscheinlich ein eigenes Tatinteresse. Allerdings könnte die Abholung der Ware für den sich in Deutschland aufhaltenden Mitangeklagten angesichts der konkreten weiteren Umstände eher das Gepräge einer Hilfeleistung haben.
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9 Dabei wird gegebenenfalls zusätzlich näher Bedacht darauf zu nehmen sein, ob das Vermögen eines anderen bereits im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB beschädigt und der Computerbetrug mithin vollendet war. Die für andere Fälle zutreffende Erwägung des Landgerichts, den Onlinehändlern sei bereits durch die Auslieferung der Ware angesichts der Besitzaufgabe auch in denjenigen Fällen ein Schaden in Höhe des Warenwertes entstanden, in denen die Ware später retourniert worden sei, erschließt sich hier nicht ohne Weiteres. Soweit die Ware gegebenenfalls vom Fachmarkt angeboten und in einer eigenen Filiale lediglich zur Abholung bereitgestellt wurde, folgt daraus für sich genommen nicht, dass der Besitz bereits aufgegeben wurde und ein Vermögensverlust mangels werthaltigen Zahlungsanspruchs eintrat. Für einen vom Generalbundesanwalt erwogenen Gefährdungsschaden fehlen bisher Feststellungen zu dessen Höhe (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09, BVerfGE 130, 1, 45 ff.; vom 9. April 2025 – 2 BvR 1974/22, NJW 2025, 2307). Sofern der Zahlungsdienstleister bereits einen Geldbetrag an das Versandunternehmen überwies und daher als Geschädigter in Betracht kommen könnte, sind zum einen die bisherigen Feststellungen zu dem Hergang im konkreten Fall bislang nicht ausreichend. Zum anderen ist der Angeklagte auf diesen Gesichtspunkt nicht hingewiesen worden (§ 265 StPO).
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11 3. Die Einziehung des Wertes der vom Angeklagten in den Fällen 21 und 26 der Urteilsgründe erlangten Waren und Gutscheine gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Indes hat das Landgericht statt des in den Urteilsgründen richtig berechneten Gesamtbetrages von 2.148,99 € im Tenor den Betrag von 2.198,99 € genannt. Der Senat ändert daher den Einziehungsausspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den zutreffenden Betrag.
12 4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegt, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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