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BGH 3 StR 270/25

KORE722402025 ECLI:DE:BGH:2025:200825B3STR270.25.0 BGH 3. Strafsenat 20250820 3 StR 270/25 Beschluss vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 6. November 2024, Az: 1 KLs 61/24 DEU Bundesrepublik Deutschlan

§ 55Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18 Rn. 3 f.; vom 9. November 2010 – 4 St

R 441/10,

§ 55Abs.

1 Satz 1 Härteausgleich 20 Rn. 4). 4 Entgegen der Anregung des Generalbundesanwalts kann der Senat den Härteausgleich, der im Rahmen der dem Tatgericht vorbehaltenen Gesamtstrafenbildung zu gewähren ist, nicht selbst vornehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 – 4 StR 441/10,

§ 55Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 20 Rn. 4; vom 5. Juni 2018 – 5 St

R 98/18, juris; insoweit überholt BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 5 StR 478/09,

§ 55Abs.

1 Satz 1 Härteausgleich 18 Rn. 5 f.). Die Sache bedarf insoweit einer neuen tatgerichtlichen Entscheidung. Davon bleiben die zugrunde liegenden Feststellungen unberührt (§ 353 Abs. 2 StPO). 5

  1. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, die Einziehungsentscheidung dahin zu ändern, dass statt der Einziehung „des Wertes des Taterlangten“ diejenige „des Wertes von Taterträgen“ anzuordnen ist, ist nicht nachzukommen. Zwar entspricht die vom Generalbundesanwalt beantragte Formulierung der sich an der Gesetzesüberschrift des § 73c StGB orientierenden Üblichkeit. Allerdings ist die vom Landgericht gewählte, an den Gesetzeswortlaut des § 73c Satz 1 StGB angelehnte Urteilsformel weder rechtsfehlerhaft noch missverständlich (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom
  2. April 2024 – 5 StR 15/24, juris; vom
  3. April 2024 – 3 StR 29/24, juris Rn. 1). Schäfer Anstötz RinBGH Dr. Erbguthbefindet sich imUrlaub und istdeshalb gehindertzu unterschreiben. Schäfer RiBGH Dr. Kreickerbefindet sich imUrlaub und istdeshalb gehindertzu unterschreiben. RinBGH Munkbefindet sich imUrlaub und istdeshalb gehindertzu unterschreiben Schäfer Schäfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE722402025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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